Bundesländern folgende Steuersätze Bundesland Steuersatz ZeitpunktI der Erhöhung Bayern 35% Baden WürttemberQ 35% Berlin 45%

IVO West e.V PF 27 05 19. 50511 Köln LANDTAG NORDRHEINWESTFALEN 15. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 15/

Der IVD fordert: Keine Erhöhung der Grunderwerbsteuer IVD West e.V.

Seit die einzelnen Bundesländer das Recht bekommen haben, die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst zu bestimmen, ist die Grunderwerbsteuer fast in jedem Bundesland erhöht worden. Sicherlich muss man Verständnis dafür haben, dass die Länder ihren Finanzbedarf decken wollen. Der IVD hält die geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer jedoch sozial für höchst ungerecht und rechtspolitisch für verfehlt.

Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer betrug von 1983 bis 1997 einheitlich 2 % und wurde danach auf 3,5 % erhöht. Seit dem 1. September 2006 haben die Bundesländer das Recht, den Steuersatz selbst festlegen (Art. 105 Abs. 2a GG). Von diesem Recht haben viele Länder in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die Grunderwerbsteuer erhöht haben. Z. zt. In der professionellen Immobilienwirtschaft gelingt es jedoch fasst immer, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Da zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks die Gesellschaft ist und nicht der einzelne Gesellschafter, fällt bei einer Übertragung der Anteile grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. Zwar hat der Gesetzgeber versucht, diese Lücke zu schließen. So hat er in § 1 Abs. 2 a geregelt, dass die Grunderwerbsteuer auch dann zu zahlen ist, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen werden; nach §1 Abs. 3 fällt die Grunderwerbsteuer außerdem auch dann an, wenn alle Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Dennoch gelingt es der professionellen Immobilienwirtschaft in der Regel, die Grunderwerbsteuer durch entsprechende Gestaltungen zu vermeiden. Dem Normalbürger, der eine Wohnung zur Selbstnutzung oder zur Altersversorgung erwirbt, ist dies jedoch nicht möglich.

Um diese Ungerechtigkeit zu vermieden, fordert der IVD, dass der Erwerb von selbst genutzten Wohnungen von der Grunderwerbsteuer befreit wird.

Denn nach dem Wegfall der Eigenheimzulage stellt die Erhöhung der Grunderwerbsteuer gerade für junge Familien eine weitere Erschwerung beim Erwerb eines Eigenheims dar. Um den Erwerb von Wohneigentum nicht völlig unmöglich zu machen, sollte aus sozialpolitischen Gründen in diesen Fällen auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer verzichtet werden.

Außerdem sollte auch der Ersterwerb neu errichteter Mietwohnungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Beim Ersterwerb von Mietwohnungen führt die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu einer entsprechenden Erhöhung der des Erwerbers. Dies wird sich letztlich in entsprechend höheren Mieten für Neubauwohnungen niederschlagen. Um eine Erhöhung der Neubaumieten zu vermeiden, ist daher auch eine Befreiung für den Erwerb neu errichteter Mietwohnungen erforderlich.

Rechtspolitisch sind derartige Ausnahmen und Befreiungen allerdings nicht unproblematisch, weil sie zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts beitragen. Mit der Grunderwerbsteuer hat Deutschland derartige Erfahrungen bereits gemacht. Bis zum Jahre 1982 galten in den einzelnen Bundesländern für die Grunderwerbsteuer jeweils eigene Gesetze.

Zwar galt das Grunderwerbsteuergesetz von 1940 nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst noch als Landesrecht fort. Im Laufe der Jahre haben die Bundesländer jedoch eigene Gesetze erlassen, die sich nur noch in der Struktur an das Gesetz von 1940 anlehnten. Der Steuersatz betrug grundsätzlich 7 %. Um die sich daraus ergebenden sozialen Belastungen zu vermeiden wurden von den Ländern eine Vielzahl von Befreiungen und Vergünstigungen eingeführt, neben denen ab 1970 auch bundesgesetzlich geregelte Befreiungen bestanden. Das Recht war nicht nur zersplittert, es bestand auch ein unübersichtlicher Dschungel von kasuistischen Befreiungen und Vergünstigungen, die etwa 80 % der Erwerbsvorgänge erfasste. Diese Rechtslage war extrem streitanfällig und bedeutete erhebliche Härten für alle diejenigen, die nicht unter eine der Befreiungen fielen. IVD West e,V,

Im Jahre 1969 wurde Art. 105 Abs. 2 GG durch das Finanzreformgesetz vom 12.5.1969 (BGBL I 1969, S. 359) geändert und dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Grunderwerbsteuer eingeräumt. Davon machte der Bund aber erst durch das am 1.1.1983 in Kraft getretene vom 17.12.1982 (BGBI.1982, S. 1777) umfassend Gebrauch.

Kernpunkt dieser Reform war die aufkommensneutrale Bereinigung und Vereinfachung des durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und Absenkung des Steuersatzes. Hierzu wurden die bestehenden Steuerbefreiungen fast vollständig abgeschafft und dafür der Steuersatz auf 2 % abgesenkt. Insofern hat diese Reform Vorbildcharakter für andere Steuergesetze (Isensee, 1994, S. 39), weil sie nicht nur der Steuervereinfachung, sondern auch der Steuergerechtigkeit diente. Durch die Neuregelung wurden insbesondere die Steuerbefreiungen für den Wohnungsbau, den Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen, Grundstückskäufe im öffentlichen Interesse sowie für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke sowie Erwerbe durch Behinderte, Vertriebene und Flüchtlinge abgeschafft. Trotz der Absenkung des Steuersatzes kam es seit 1983 zu einer laufenden Erhöhung des Steueraufkommens der

Die geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer würde damit einen Rückschritt darstellen. Im Jahre 1997 wurde der Steuersatz der Grunderwerbsteuer von 2 % auf 3, 5 % erhöht. Damit der Wegfall der Vermögenssteuer ausgeglichen werden. Bereits daran wurde Kritik geäußert, weil dadurch der Teufelskreis von höherem Steuersatz und Befreiungen (Eilers, 1997, S. 275) wieder in Gang zu kommen drohe.

Die jetzt geplante, nochmalige Erhöhung des Steuersatzes wird aber zwangsläufig zu den sozialen Problemen führen, wie sie bereits vor 1983 bestanden, und deshalb über kurz oder lang wieder die Einführung von entsprechenden Befreiungen und Vergünstigungen erforderlich machen.

Bei der Abfassung dieser Stellungnahme hat Hans-Joachim Beck mitgewirkt.