Sümpfungswässern

Die heimischen Energieträger Braun- und Steinkohle würden durch die Entgeltpflicht für die ungenutzte Ableitung von Sümpfungswässern in einer Zeit zusätzlich gefordert, in der sehr deutlich wird, dass unsere Energieversorgung nicht beliebig und kurzfristig auf ihre grundlastfähigen Säulen verzichten kann. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Braunund Steinkohle heute für die Wasserdienstleistungen der Wasserverbände erhebliche Beiträge leisten, sowohl finanzieller als auch ideeller Art. So wenden RAG und RWE Power AG jedes Jahr mehrere 10 Mio. Euro für den gewässerbezogenen Umweltschutz auf. Die Unternehmen sind zudem verpflichtet, potentielle oder tatsächliche Ressourcenbeeinträchtigungen auf der Basis gesetzlicher Vorgaben vollständig auszugleichen (Ersatzwassergestellung). Auch wenn der Gesetzentwurf die spezifische Situation der Steinkohlengewinnung ab 2019 berücksichtigt, ergeben sich bei einer jährlichen Grubenwassermenge von ca. 75 Mio. m3 dennoch erhebliche Auswirkungen auf den Steinkohlenbergbau bis 2018.

2. Solitäre Belastung in NRW im Vergleich zu anderen EU-Staaten und Bundesländern

Viele Bundesländer, auch Länder mit Rohstoffgewinnung wie Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern und Thüringen, erheben kein Wasserentnahmeentgelt.

Selbst die Bundesländer, die ein Wassernutzungsentgelt erheben und in denen Rohstoffgewinnung stattfindet, sehen in der Regel und in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eine ausdrückliche Befreiung für Wasserhebungen zur Freihaltung von Lagerstätten vor, soweit das Wasser nicht genutzt wird. In Brandenburg liegt ein Regierungsentwl!rf~or,-der die Entgeltbefreiung für ungenutzte Sümpfungswässer aus dem Bergbau aus rechtlichen und sachlichen Gründen fortschreibt.

In anderen Bundesländern ist derzeit eine Tendenz zu beobachten, auf ein Wassernutzungsentgelt zu verzichten (vgl. das Scheitern des Entwurfs der Wasserentnahmeentgeltverordnung in Sachsen-Anhalt im Januar 2010 sowie das Auslaufen des Wassernutzungsentgelts im Saarland bis 2012).

Insbesondere aus der Sicht der kleinen und mittleren Unternehmen der Rohstoffgewinnungsindustrie in NRW ist nicht hinnehmbar, dass durch die Erhebung von Wassernutzungsentgelt entgegen der Situation und aktuellen Entwicklungen in den anderen Bundesländern die Position der nordrhein-westfälischen Rohstoffgewinnungsindustrie im Wettbewerb deutlich beeinträchtigt würde.

Nach unserer Kenntnis erheben die anderen EU-Mitgliedstaaten keine dem Wassernutzungsentgelt entsprechende Abgabe. Schon dies zeigt, dass die anderen Mitgliedstaaten Artikel 9 der bereits im Jahr 2000 erlassenen Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL) nicht so verstehen, dass die Vorschrift mit einer solchen Abgabe umgesetzt werden müsse. Zudem stellt das reine Vorhandensein des Wassers noch keine Wasserdienstleistung im Sinne von Artikel 9 WRRL dar. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass sie im Ministerrat gerade mit dem Ziel abgeschwächt wurde, keine konkreten, in nationales Recht umzusetzenden Pflichten zu begründen.

3. Erhebliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes

Die Belastung nicht genutzter Wasserentnahmemengen aus der Sümpfung im Rahmen des Bergbaus begegnet darüber hinaus erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Angestrebt wird nach den vorliegenden Entwürfen keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliehe Abgabe, und zwar - nach der geltenden und der bisher für die Zukunft vorgeschlagenen landesrechtlichen Ausgestaltung - als Ressourcennutzungsgebühr. Die Ressourcennutzungsgebühr kann nach der ständigen Rechtsprechung des die Abschöpfung eines tatsächlich vorhandenen Vorteils Nutzung der Ressource Wasser gerechtfertigt werden. Aus dem Wasser, das ohne jegliche Nutzung dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, ziehen die Unternehmen jedoch gerade keinen wirtschaftlichen Vorteil bzw. Nutzen.

Auch die einzige weitere mögliche Begründung für eine Verfassungsmäßigkeit einer Abgabe, nämlich ihre Lenkungswirkung, hier zur geringeren Wassernutzung, greift im Bergbau nicht. Das Maß der Wasserhebung wird von den natürlichen Gegebenheiten der Lagerstätte, nicht hingegen durch die Betriebe, bestimmt. Die Unternehmen heben aus technischen, insbesondere bergsicherheitlichen Gründen stets nur so viel Wasser wie zur Freimachung und Freihaltung der Lagerstätte sowie zur Wasserhaltung unbedingt notwendig ist.

Diese rechtliche Einschätzung wird nicht nur durch das dem Landtag bekannte Gutachten von Herrn Prof. Dr. Waldhoff, Universität Bonn, sondern auch durch das von der Kupferschiefer Lausitz unabhängig davon in Auftrag gegebene Gutachten der Rechtsanwälte Noerr LLP, Berlin, bestätigt (Anlage).