Verleihungsgebühren. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die abgabenrechtliche Qualifikation der 87 BVerfGE 13 167 170 ff

(n) in gleicher Lage dagegen nicht (so bei der Schwerbeschädigtenabgabe, die freilich auch lenken so118\ oder wo ihnen ein besonderer Vorteil zugeflossen ist, ohne dass im Zusammenhang damit ein ihnen zuzurechnender Aufwand erwachsen ist (so bei der Fehlbelegungsabgabe88). Schon weil diese Abgaben nicht um ihres Aufkommens willen erhoben werden, widersprechen sie nicht dem Grundsatz, dass Staatsaufgaben durch Steuern zu finanzieren sind. Auf der Grenze zwischen Ausgleichs- und Sonderabgaben steht daher eine Gruppe, die das Bundesverfassungsgericht nennt; bei ihnen so11en die durch die Abgabe einkommenden Mittel Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweigs ausgleichen89.

Keine Steuern sind ferner Abgaben, die, statt Aufkommen zu erzielen, das Verhalten der Pflichtigen oder allgemein das Verhalten der Wirtschaftssubjekte motivierend beeinflussen sollen (Lenkungsabgaben). So lag es bei dem 1979 erhobenen Konjunkturzuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, der bis zu seiner Rückzahlung bei der Bundesbank sti11gelegt wurde90. Dagegen hält das Bundesverfassungsgericht eine zu Finanzierungszwecken erhobene Zwangsanleihe für verfassungswidrig91. Im Kommunalbereich und im Umweltrecht erhalten Kompensationsabgaben zunehmend Bedeutung92. Systematisch wären zu den Lenkungsabgaben auch in Geldzahlungspflichten bestehende, d.h. monetäre Sanktionen (Geldstrafen, Buß- und Zwangsgelder) zu rechnen. Das Recht der Sanktionen hat sich aber historisch gesondert vom Abgabenrecht entwickelt, so dass es nicht üblich ist, sie als Abgaben zu betrachten93.

IV. Wassernutzungsentgelte als Ressourcennutzungsabgaben bzw. Verleihungsgebühren

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die abgabenrechtliche Qualifikation der Einnahmesystematische Zuordnung und Finanzausgleichsrelevanz von Geldstrafen und anderen monetären Sanktionen, Die Verwaltung 28 (1995), S. 475.

Wassernutzungsentgelte zunächst explizit offen gelassen94, in der Kammerentscheidung von 2010 scheint es dann so, als ob - ohne nähere Begründung - vom Gebührencharakter ausgegangen wird95. Die Sonderabgabe scheidet vorliegend aus, da in keinem Land mit dem Wasserpfennig ein Nebenhaushalt eröffnet wird. Auch sofern Zweckbindungen hinsichtlich des Aufkommens vorliegen, fließen diese Abgaben in den normalen Landeshaushalt. Zudem handelt es sich nicht um reine Lenkungsabgaben, sondern Lenkungs- und Finanzierungszweck sind gleichermaßen abgabemotivierend. Der Sache nach handelt es sich daher nach ganz überwiegender und auch überzeugender Auffassung um eine sog. Verleihungs-, Ressourcennutzungs- oder Vorteilsabschöpfungsgebühr96. Der durch eine Gebühr auszugleichende Sondervorteil wird insoweit nicht mehr auf das unmittelbare Resultat eines Verwaltungshandelns beschränkt, sondern zumindest in der Variante der Ressourcennutzungsgebühr auf die Nutzung (knapper) öffentlicher Güter oder - so bei der Verleihungsgebühr - auf die Vorteile durch die öffentlich-rechtliche Gestattung ausgedehnt. Als Anknüpfungspunkt für die Einführung solcher Gebührentatbestände bietet sich dann das öffentlich-rechtliche Nutzungsregime an, das umweltrechtlich über die jeweilige Ressource errichtet wurde. Das Wasserrecht bildet hier den Prototyp. Letztlich birgt eine solche Ausweitung von Begriffund Funktion der Gebühr die Gefahr, die abgabenbegrenzende Wirkung der Finanzverfassung zu unterlaufen97.

Bei flächendeckender Ausdehnung des Konzepts der Ressourcennutzungsgebühr wird die Gebühr zum Preis der Freiheit98. Nicht finanzverfassungsrechtlicher, sondern grundrechtlicher Natur ist die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung öffentlichrechtlicher Nutzungsregime99.

Genuin finanzverfassungsrechtliche Begrenzungen einer uferlosen Ausweitung der Gebührenerhebung ergeben sich - gerade auch eingedenk der subsidiären Bedeutung der Gebühr im Rahmen der staatlichen Einnahmenerzielung - aus dem Begriffund der Rechtfertigung der Gebühr selbst: Das Gebührenrecht ist das legitime Betätigungsfeld des als Grundsatz der allgemeinen Staatsfinanzierung ungeeigneten Äquivalenzgedankens. Bei der Vorteilsabschöpfung ist das Äquivalenzprinzip im engeren Sinne, bei der Kostenprovokation das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Stets ist demnach eine Gegenleistung oder ein Vorteil Vorausset94 93, 319 (345). 95 Siehe oben unter B III. 96 Vgl. etwa Dietrich Drömann, Nichtsteuerliche Abgaben im Steuerstaat, 2000, S. 17 ff.; Sparwasser/Engel/ Voßkuhle, (Fn. 1) § 2 Rdm. 147; Mike Wienbracke, Bemessungsgrenzen der Verwa1tungsgebühr, 2004, S. 48 ff.

97 Dieter Birk, (Fn. 1), S. 51 f.

98 Klaus Vogel/Christian Waldhoff, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Vorb. z. Art. 104a-115, Rdm. 423; vgl. zuvor bereits die Warnungen bei Dietrich Murswiek, (Fn. 58), S. 421; Karl Heinrich Friauf, (Fn. 1) S.683, 698.

99 Dazu ausführlich Winfried Kluth, (Fn. 1), S. 105; Susanne Meyer, (Fn. 53). zung der Gebühr, die über die Finanzierung der Gemeinlasten hinausgehen muss, sonst würde die Gebühr gleichermaßen voraussetzungslos wie die Steuer und damit verfassungswidrig.

Um dem Schutzauftrag der Finanzverfassung einschließlich der Abgabentypen gerecht zu werden, stellen sich zwei verfassungsrechtlich geforderte Eingrenzungen bzw. Einhegungen derartiger Ressourcennutzungsgebühren:

(1) Es ist sicherzustellen, dass diese nicht aufbeliebige Nutzungen natürlicher Ressourcen ausgedehnt werden; ein fiktiver Luftpfennig für die Nutzung der Atemluft war bereits Gegenstand satirischer Erörterung100 - wie bei jeder Satire steckt auch hier ein realer Kern, ein Problem dahinter. Für den vorliegend zu begutachtenden Fall stellen sich an dieser Stelle keine Probleme, da jegliche Wassernutzung einem detailliert geregelten öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterliegt.

(2) Auch innerhalb eines derartigen Nutzungsregimes - wie wir es im Wasserrecht finden können Wasserentnahmeentgelte verfassungsrechtlich gegenüber der Finanzverfassung, insbesondere gegenüber der Steuer nur gerechtfertigt werden, wenn der Nutzen, der durch diese Abgaben abgeschöpft werden soll, hinreichend klar bestimmbar ist, mit der konkreten Wassernutzung zusammenhängt und daher auf den konkreten Vorgang bezogen hinreichend individualisierbar ist. Das gilt es im folgenden Teil für die einschlägige Regelung im brandenburgischen Wasserrecht, aber darüber hinaus auch für mögliche entsprechende Regelungen in Wasserabgaberegelungen auf Landes oder Bundesebene, zu prüfen.

D. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Erstreckung von Wassernutzungsentgelten für Sümpfungswasser im Braunkohlenbergbau

I. Der Vorteilsausgleich als zentraler Legitimationsgrund für Wasserentnahmeentgelte

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grenzen von Wassernutzungsentgelten ist - wie stets im Abgabenverfassungsrecht - zwischen der Finanzierungs- und der Lenkungsfunktion, zwischen deren Fiskal- und Sozialzweck zu unterscheiden. Im Folgenden sind beide Zwecke zu prüfen, da sowohl das Land Brandenburg wie auch alle übrigen derartige Abgaben erhebenden Länder beide Zwecke verfolgen: In den Gesetzesmaterialien wird regelmäßig auf den 100 Treffer, (Fn. 58).