Versicherung

Hierbei darf jedoch die Förderung und Wahrung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer nicht außer Betracht bleiben.

2. Wie bewerten Sie das gegenwärtige System der Fahrschulen in Deutschland?

Das derzeitige System der Fahrschulen in Verbindung mit der Abnahmeprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen ist eine ausgereifte Methode zur Befähigung und Qualifizierung von Fahrerlaubnisanwärtern sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit der Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer.

3. Sollten Fahrerlaubnisse außerhalb dieser Ausbildungs- und Prüfungsregularien erteilt werden?

Eine Fahrerlaubnis außerhalb der Ausbildungs- und Prüfungsregularien könnte allenfalls durch eine praktische Einweisungsphase durch fachkundiges Personal anstatt durch eine reguläre Ausbildungsphase in der örtlichen Fahrschule erworben werden. Die Erlangung der Fahrerlaubnis sollte aber mit einer allgemein anerkannten Prüfung abgeschlossen werden.

4. Wie sind in einem solchen Fall Haftungsfragen und -risiken zu bewerten?

Die Haftungsfragen sind mit den Versicherern abzuklären. Grundvoraussetzung wird eine transparente, normativ festgelegte Fahrausbildung sein. Das Haftungsrisiko ist unter dieser Prämisse dem, einer normalen Einsatzfahrt, gleichzusetzen.

Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr und des Innenausschusses zum Thema Einsatzfähigkeit der Freiw.Feuerwehren, Rettungsdienste des THWs und sonst. Einheiten des Katastrophenschutzes sichern Stellungnahme des ADAC in NRW

5. Wie ist die Unfallstatistik für Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz im Vergleich zum normalen Straßenverkehr?

Das Unfallrisiko im Einsatz ist im Vergleich zum normalen Straßenverkehr geringer.

6. Ist die Harmonisierung von Vorschriften zur Erlangung von Fahrerlaubnissen für den deutschen Straßenverkehr für Kfz. und Lkw weiterhin wünschenswert?

Eine Harmonisierung der Vorschriften ist auf Grund der speziellen Anforderungen für die einzelnen Fahrerlaubnis-Klassen z. B. LKW, Busse, PKW oder Motorrad nur bis zu einem gewissen Grad möglich. Die Fahrausbildung muss an die jeweilig einschlägige fahrtechnische Gefahrenlage angepasst sein.

7. Ist eine bewusste Ungleichbehandlung von Fahrerlaubnisbewerbern rechtlich durchsetzbar und haltbar?

Eine Ungleichbehandlung setzt gleichartige Sachlagen voraus. Eine speziell ausgestaltete Fahrerlaubnis für Einsatzkräfte in Einsatzfahrzeugen ist mit der unbeschränkten Fahrerlaubnis für eine Fahrerlaubnisklasse nicht gleichzusetzen, da diese Fahrerlaubnis keinen allgemeingültigen Nutzen für den Fahrer aufweist, sondern nur in einem speziellen Aufgabenbereich zum Tragen kommt. Die rechtliche Durchsetzbarkeit und Haltbarkeit ist abhängig von der präzisen und transparenten Ausgestaltung der zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen.

8. Ist die Ausbildung außerhalb des bisherigen Fahrschulsystems hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätsstandards überprüfbar und wenn ja, ist der Aufwand vertretbar?

Die Ausbildung außerhalb des bisherigen Fahrschulsystems ist hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards nicht überprüfbar. Eine Qualifizierung des Ausbildungspersonals vergleichbar mit der Ausbildung eines Fahrlehrers ist unabdingbar. Ebenso muss die Abnahmeprüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen Voraussetzung bleiben.

9. Ist die Verkehrsdichte in NRW, insbesondere in den Metropolregionen an Rhein und Ruhr, geeignet, die Einführung von Führerscheinen light als vertretbar und sinnvoll erscheinen zu lassen?

Die Einsatzkräfte müssen auch jetzt schon mit den verkehrsspezifischen Besonderheiten des Einsatzgebietes zurechtkommen. Die Betroffenen sind im Einzugsbereich abgesiedelt und kennen die Verkehr mit seinen speziellen Anforderungen, in dem sie sich bereits als Verkehrsteilnehmer bewegen. Eine entsprechende ERWEITERUNG der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis ist unter der Voraussetzung einer Abnahmeprüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen vertretbar.

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10. Wie beurteilen Sie die Möglichkeit eines sogenannten Feuerwehrführerscheins hinsichtlich der Attraktivierung des Ehrenamtes bei Feuerwehren, THW und anderen Organisationen?

Diese Fahrerlaubnis steigert nicht die Attraktivität des Ehrenamtes sondern wird in naher Zukunft eine Notwendigkeit werden, um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und vergleichbarer Einsatzkräfte zu gewährleisten. Da die Fahrerlaubnis beschränkt wäre, bestünde für den Betroffenen kein Nutzen auf privater oder gewerblicher Ebene.

Die grundsätzliche Motivation ein solches Ehrenamt betreiben zu wollen ist und bleibt der maßgebliche Faktor, sich für ein Ehrenamt zu entscheiden. Die Fahrerlaubnis soll diese lediglich in der Realisierungsmöglichkeit unterstützen.

11. Kann eine interne Schulung die Ausbildung nach der Fahrerlaubnisverordnung ersetzen?

Nein. Diese wäre allenfalls denkbar, wenn die mit der internen Ausbildung beauftragten Personen eine mit dem Fahrlehrer vergleichbare Qualifikation nachweisen und eine Prüfung nach den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung abgelegt wird.

12. Wie soll die Einhaltung der Kriterien für Ausbildung und Ausbilder überwacht werden?

Die Kriterien für die Ausbildung müssten im Landesrecht normativ fixiert werden. Die Überwachung der Einhaltung der Kriterien für die Ausbilder könnte in die Zuständigkeit der Kommune (Fahrerlaubnisbehörde) gestellt werden.

13. Wie soll sichergestellt werden, dass keine Gefälligkeits-Fahrerlaubnisse ausgestellt werden?

Die Einhaltung der Kriterien für Ausbildung und Ausbilder muss durch amtlich anerkannte Prüfer oder amtlich anerkannte Sachverständige erfolgen.

14. Sehen Sie einen Widerspruch darin, dass Sonderrechtsfahrten mit Einsatzfahrzeugen über 4,5 Tonnen durchgeführt werden dürfen, privat aber kein Transporter gefahren werden darf?

Nein. Bei den Sonderrechtsfahrten geht es um eine ehrenamtliche Hilfeleistung im Dienste der Allgemeinheit, die unter besondere Ausbildungs- und Nutzungsvoraussetzungen gestellt ist.

15. Besteht die Gefahr einer verschärften Haftung bei Unfällen auf Einsatzfahrten, da keine reguläre Fahrerlaubnis vorliegt?

Bei einem Unfall auf Einsatzfahrten muss gegenüber dem Versicherer die dementsprechende Legitimation (Fahrerlaubnis, Ausbildung, Prüfung, Einweisung etc.) nachgewiesen werden. Da die Fahrberechtigung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen würde, ist keine verschärfte Haftung anzunehmen. Ein zielgerichteter Austausch mit den in des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr und des Innenausschusses zum Thema Einsatzfähigkeit der Freiw.Feuerwehren, Rettungsdienste des THWs und sonst. Einheiten des Katastrophenschutzes sichern Stellungnahme des ADAC in NRW Seite - 3 - von 4 ge kommenden Versicherern zur Risikoeinstufung und Tarifierung ist darüber hinaus geboten.

16. Wie bewerten Sie aus Sicht Ihres Verbandes die Möglichkeiten zur internen Fahrerausbildung auf der Grundlage der Gesetzesänderung?

Der ADAC bewertet die Möglichkeit zur internen Ausbildung positiv, solange gewährleistet ist, dass die Rahmenbedingungen so gestaltet sind, dass bei Einsatzfahrten keine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit und den Betroffenen selbst besteht. Die Ausbildung muss durch pädagogisch geschultes Personal erfolgen, damit eine qualifizierte Ausbildung gewährleistet ist.

17. Auf welche Weise wurde bisher die Qualität der Fahrer von Einsatzfahrzeugen in den einzelnen Verbänden sichergestellt?

Die Qualität wurde durch eine Ausbildung gem. Fahrerlaubnisverordnung und durch eine Abnahmeprüfung durch einen amtlich anerkannten Prüfer / Sachverständigen gewährleistet.

18. In welchem Rahmen bewegten sich hierfür die Kosten?

Die Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis C1 (Fzg. von 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen) liegen je nach Anbieter bei ca. 1500,- Euro.

19. Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht Ihres Verbandes dafür erfüllt sein, ein hohes Maß an Fahrsicherheit gerade unter Einsatzbedingungen sicherzustellen?

Ein hohes Maß an Fahrsicherheit kann nur durch eine fundierte Ausbildung und eine qualifizierte Einweisung durch befähigte Personen in Theorie und Praxis erfolgen. Die Ausbildung muss möglichst nah an die Lehrinhalte der Fahrerlaubnis C1 orientiert erfolgen. Zur Erlangung der Fahrerlaubnisstufe C1 sind ca. 15 Fahrstunden, 12 Theoriestunden sowie ein Prüfungsfahrt von 75 Minuten Dauer erforderlich.

20. Welche Vorgaben müssten hierfür auf dem Verordnungswege durch das Land vorgegeben werden?

Durch das Land müssen verordnungsrechtliche Mindeststandards für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer solchen beschränkten Fahrerlaubnis sowie deren Überwachung vorgegeben werden. Parallel müssten Netzwerke geschaffen werden für die Betroffenen mit Spezialisten und Verantwortlichen (betroffene ehrenamtliche Einsatzeinheiten wie Freiwillige Feuerwehren, Rettungsdienste, THW; Kommunen; Fahrlehrerverband; Fahrschulen der Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr; Prüforganisationen, Versicherungen). Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr und des Innenausschusses zum Thema Einsatzfähigkeit der Freiw.Feuerwehren, Rettungsdienste des THWs und sonst. Einheiten des Katastrophenschutzes sichern Stellungnahme des ADAC in NRW Seite - 4 - von 4