Auszubildenden

Juli 2011

15:00 Uhr, Raum Plenarsaal

1. Wie bewerten Sie den Antrag insgesamt?

Der Antrag hat das Ziel, den bisher durch die Fahrschule erlangten Führerschein der Klasse Cl entfallen zu lassen und den Feuerwehren die Möglichkeit zu geben, Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t ohne zusätzliche Fahrschulausbildung bewältigen zu können. Die Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen bewerten diesen Antrag kritisch. In jeder Stadt mit Berufsfeuerwehr besteht auch eine Freiwillige Feuerwehr.

Die Fahrzeuge dieser Freiwilligen Feuerwehren liegen mit ihrem Gesamtgewicht zum weitaus überwiegenden Teil oberhalb von 7,49 t, so dass die angestrebte Regelung keinerlei Erleichterung bedeutet für die Freiwilligen Feuerwehren in Städten mit Berufsfeuerwehr.

Die Führerscheine werden entweder in der eigenen Behördenfahrschule erworben oder der Erwerb des Führerscheins erfolgt an einer privaten Fahrschule. Jede Berufsfeuerwehr entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen, ob die Führerscheine zentral an eine private Fahrschule vergeben werden oder ob der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr einen finanziellen Zuschuss erhält und die private Fahrschule selber auswählen kann.

Viele Berufsfeuerwehren mit Behördenfahrschule führen bei denjenigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die an einer privaten Fahrschule den Führerschein erworben haben, eine Abnahme durch. Der Angehörige darf dann Feuerwehrfahrzeuge alleine und ohne Benutzung von Sondersignalen fahren. Nach einer gründlichen Einweisung in die Fahrzeuge der Einheit, in der der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Dienst leistet, und ausreichend Übungsfahrten kann die Einheit einen Antrag stellen. Es erfolgt dann eine weitere Abnahme für Alarmfahrten mit Sondersignalen. Fahrsicherheitstrainings werden von den Berufsfeuerwehren für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eher selten durchgeführt.

Alarmfahrten bewirken einen extremen Stress. Unfälle sind selten, aber oft mit schweren Sach- und Personenschäden verbunden. Unbeschadet den finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich kleinere Gemeinden befinden können, darf eine Erleichterung der Führerscheinregelung nicht zu einer Erhöhung der Unfallzahlen mit schwerwiegenden Folgen für den betroffenen Feuerwehrangehörigen oder die anderen am Unfall beteiligten Personen führen.

3. Sollen Fahrerlaubnisse außerhalb dieser Ausbildungs- und Prüfungsregularien erteilt werden?

Die Aussage, ob ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr geeignet ist, ein Feuerwehrfahrzeug bis zu 7,49 t Gesamtgewicht ohne Fahrerlaubnis der Klasse Cl zu führen, bedeutet die Übernahme einer hohen Verantwortung. Es kann noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit ehrenamtlich tätige erfahrene Kraftfahrer der Freiwilligen Feuerwehr hierzu überhauptbereit sind.

4. Wie sind in einem solchen Fall Haftungsfragen und -risiken zu bewerten?

Bis auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Gemeinde. Unbeschadet davon gibt es jedoch die strafrechtliche Verantwortung des Fahrers eines Feuerwehrfahrzeuges.

5. Wie ist die Unfallstatistik für Feuerwehrfahrzeuge im Vergleich zum normalen Fahrzeugverkehr?

Wegen der geringen Unfallzahlen gibt es kein aussagekräftiges statistisches Material.

6. Ist die Harmonisierung von Vorschriften zur Erlangung von Fahrerlaubnissen für den deutschen Straßenverkehr für KFZ und LKW weiterhin wünschenswert?

Keine Erkenntnisse.

7. Ist eine bewusste Ungleichbehandlung von Fahrerlaubnisbewerbern rechtlich durchsetzbar und haltbar?

Keine Erkenntnisse.

8. Ist die Ausbildung außerhalb des bisherigen Fahrschulsystems hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätsstandards überprütbar und wenn ja, ist der Aufwand vertretbar?

Eine Überprüfung der Qualitätsstandards bei einer Ausbildung außerhalb des bisherigen Fahrschulsystems ist nur schwer vorstellbar.

9. Ist die Verkehrsdichte in NRW, insbesondere in den Metropolregionen an Rhein und Ruhr geeignet, die Einführung von Führerscheinen light als vertretbar und sinnvoll erscheinen zu lassen?

Keine Erkenntnisse. und führt zu einer finanziellen Entlastung der kommunalen Haushalte.

11. Kann eine interne Schulung die Ausbildung nach der Fahrerlaubnisverordnung ersetzen?

Derzeit kann keine Aussage zu einer internen Schulung getroffen werden, da die Rahmenbedingungen dazu überhaupt nicht feststehen.

12. Wie soll die Einhaltung der Kriterien für Ausbildung und Ausbilder überwacht werden?

Zunächst müssen Kriterien für Ausbildung und Ausbilder geschaffen werden, nach denen geeignete Ausbilder benannt und geschult werden. Diese Kriterien existieren bisher nicht und müssen, damit sie allgemeingültig angewandt werden können, landesweit einheitlich festgelegt und vollzogen werden.

13. Wie soll sichergestellt werden, dass keine Gefälligkeits-Fahrerlaubnisse ausgestellt werden?

Nach Schaffung der Kriterien für Ausbildung und Ausbilder müssen sowohl die Durchführung als auch die abschließende Bescheinigung sowohl vom Ausbilder als auch vom Auszubildenden gegengezeichnet werden. Trotzdem kann es nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es im Vier-Augen-Prinzip zu Gefälligkeits-Fahrerlaubnissen kommen kann.

14. Sehen Sie einen Widerspruch darin, dass Sonderrechtsfahrten mit Einsatzfahrzeugen über 4,5 Tonnen durchgeführt werden dürfen, privat aber kein Transporter gefahren werden darf?

Der frühere Führerschein der Klasse 3 berechtigte zum Führen von Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,49 t. Geringere Unfallzahlen durch die Absenkung des PKWFührerscheins auf 3,5 t Gesamtgewicht sind bei den Berufsfeuerwehren nicht nachweisbar.

Es würde höchstens dann kein Widerspruch entstehen, wenn durch eine klare und strenge Regelung der Abnahme und Fahrsicherheittrainings im Vergleich zum reinen Führerschein der Klasse B eine zusätzliche Sicherheit geschaffen würde. einer Einsatzfahrt immer in der Verantwortung sowohl für Sach- als auch für Personenschäden.

16. Wie bewerten Sie aus Sicht Ihres Verbandes die Möglichkeiten zur internen Fahrerausbildung auf der Grundlage der Gesetzesänderung?

Da derzeit keinerlei Kriterien für die Ausbildung festgelegt worden sind, ist die Gesetzesänderung lediglich eine Absichtserklärung. Diese Absichtserklärung muss durch die Schaffung geeigneter und messbarer Kriterien gefüllt werden.

17. Aufweiche Weise wurde bisher die Qualität der Fahrer von Einsatzfahrzeugen in den einzelnen Verbänden sichergestellt?

Siehe Antwort zur 1. Frage.

18. In welchem Rahmen bewegten sich hierfür die Kosten?

Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren in Städten mit Berufsfeuerwehr erhalten in der Regel den Führerschein der Klasse C. Die Gesamtkosten für einen Führerschein der Klasse C bewegen sich im städtischen Bereich bei Vorbesitz eines Führerscheins der Klasse 3 bei 1.600 Euro und bei Vorbesitz eines Führerscheins der Klasse B bei 1.900 Euro. Für jedes Feuerwehrfahrzeug sind wegen der eingeschränkten Tagesverfügbarkeit des Ehrenamtes etwa 5 Führerscheine erforderlich.

19. Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht Ihres Verbandes dafür erfüllt sein, ein hohes Maß an Fahrsicherheit gerade unter Einsatzbedingungen sicherzustellen?

Grundvoraussetzung ist zunächst das Beherrschen des Einsatzfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Durch den LKW-Charakter der Fahrzeuge bis 7,49 t sind grundsätzlich andere Voraussetzungen zu erbringen, als das zum Führen von PKW erforderlich ist. Erst wenn die Grundroutine vorhanden ist, kann zum Fahren unter Einsatzbedingungen übergegangen werden, da dieses einen erheblichen Eingriff in den öffentlichen Straßenverkehr darstellt.

20. Welche Vorgaben müssten hierfür auf dem Verordnungswege durch das Land vorgegeben werden?

Es muss ein transparenter Kriterienkatalog erstellt werden, nach dem die Erweiterung der Führerscheinklasse auch praktisch in der Umsetzung vollzogen werden kann. Den einzelnen Gebietskörperschaften ist es dann freigestellt, festzustellen, ob sie weiterhin die Ausbildung durch eine öffentliche Fahrschule nutzen oder ob sie selbst geeignetes Personal haben. Die Grundkriterien sind durch Verordnungen des Landes NRW zu regeln.