Neuordnung der Ausbildung in Elektro- und Metallberufen

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Liegen Informationen darüber vor, wie die Berufsfachschule-Anrechnungsverordnung bzw. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnung bei den neuen gewerblichen technischen Elektro- und Metallberufen angewendet werden?

Die bestehende Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft - Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung) vom 17. Juli 1978

(BGBI. I S. 1061), geändert durch die Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen vom 10. März 1988 (BGBI. I S. 229) - hat durch die Neuordnung der Metall- und Elektroberufe Ihre Gültigkeit für alle neugeordneten Elektroberufe verloren. Im Bereich der Metallberufe hat die Anrechnungsverordnung noch für die meisten Ausbildungsberufe ihre Geltung.

Die bisherige obligatorische Anrechnung des BGJ und der BFS wurde von der Wirtschaft weitgehend abgelehnt.

Die Anrechnungsverordnung ist in der bestehenden Form bis zum 31. Juli 2006 befristet.

Der § 7 des neuen BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) eröffnet den Ländern die Möglichkeit, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung, ab 2006 eigene Regelungen zu schaffen. Das Land Hessen muss für ca. 5.000 bis 6.000 Schülerinnen und Schüler eine Regelung ab August 2006 treffen. Der Hessische Landesausschuss für Berufsbildung hatte das Thema bereits in seiner Sitzung am 19. April 2005 auf der Tagesordnung und wird hierzu in der kommenden Sitzung an die Landesregierung eine Empfehlung aussprechen.

Eine Verordnung, die eine Anrechnungspflicht enthielte, ist gemäß BBiG neu jedoch bis 31. Juli 2009 befristet. Ab 2009 wird die Anrechnung nur noch auf beiderseitigen Antrag (Auszubildender und Ausbilder) wirksam.

Dann gilt nur noch eine Anrechnung auf gemeinsamen Antrag.

Frage 2. Soll in Zukunft die "vorgezogene Abschlussprüfung" schon in der Berufsfachschule durchgeführt werden?

Nein.

Die Neugestaltung der Ausbildung erfordert auch die Neugestaltung der Prüfung. Es gibt neue Prüfungselemente:

1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 neues BBiG kann eine Ausbildungsordnung vorsehen, Teile der Abschlussprüfung bereits während der Ausbildung abzulegen, die so genannte "gestreckte Abschlussprüfung".

2. Der § 6 neues BBiG beinhaltet, wie bereits § 28 Abs. 3 altes BBiG, eine Experimentierklausel zur Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen, allerdings mit einem erweiterten Anwendungsbereich. Es entfällt die Beschränkung durch den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 28 Abs. 1 BBiG in alter Fassung.

Die Sozialpartner haben sich auf eine neue Form der Prüfung geeinigt. Die Zwischenprüfung wird durch einen ersten Teil der Gesellen- und Facharbeiterprüfung ersetzt. Das heißt, es wird vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres mit den Ausbildungsinhalten der ersten 18 Monate eine Prüfung abgenommen, deren Teilergebnis zu 40 v.H. in das Gesamtergebnis der Prüfung einfließt.

Der erste Teil der gestreckten Prüfung wird nicht in der Berufsfachschule durchgeführt, da nur ein Jahr auf die Ausbildung angerechnet werden kann und die Prüfung am Ende des 2. Jahres stattfindet. Die Inhalte des 1. Jahres wurden im Berufsgrundbildungsjahr oder in der Berufsfachschule vermittelt

Frage 3. Wie sollen die ausbildenden Betriebe mit diesen Anrechnungsverordnungen umgehen, wenn schon kurz nach der Einstellung mit einer "vorgezogenen Abschlussprüfung" begonnen wird?

Die Zwischenprüfung wird in den neugeordneten Berufen teilweise ersetzt durch einen ersten Teil der Abschlussprüfung. Das heißt, es wird vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres mit dem Ausbildungsinhalten der ersten 18 Monate eine Prüfung abgenommen, deren Teilergebnis in das Gesamtergebnis der Prüfung einfließt. Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird, wie bisher, vor dem Ende der Ausbildungszeit abgenommen. Die Vermittlung der prüfungsrelevanten Ausbildungsinhalte findet ebenfalls im Unterricht der Berufsschule statt.

Frage 4. Kann die Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung auch an das Ende der Ausbildungszeit gelegt werden?

Nein, eine Anrechnung nach Anrechnungsverordnung kann nicht am Ende der Ausbildungszeit stattfinden.

Wenn jedoch zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht wird, hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu verkürzen (§ 8 BBiG neu).