Die Mechanismen des § 107 GO greifen im Wesentlichen nur im Fall einer Neugründung
Sollte allerdings, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 2, 3. Absau entnehmen lässt, bereits die Gewinnerzielung einen öffentlicher Zweck dar stellen, damit mit diesen Gewinnen Ausgabebedarfe in den anderen öffentlichen Bereichen gedeckt werden können, träte eine vollkommende Änderung der bestehenden Rechtslage ein. Das lehnen wir entschieden ab. ließe man alleine die Gewinnerzielungsabsicht als öffentlichen Zweck zu, wären tat sächlich alle Schranken für die Kommunalwirtschaft aufgehoben. Mit diesem Ziel ließe sich jede wirtschaftliche Tätigkeit von Kommunen begründen. Es kann aber nicht Aufgabe kommunaler Betriebe sein, schrankenlos im Wettbewerb zu privaten Unternehmen zu treten. Der Begriff öffentlicher Zweck impliziert einen höheren am Gemeinwohl orientierten Zweck als die reine Gewinnerzielung.
Bemerkenswert ist, dass obwohl nach alter und neuer Rechtslage verboten bereits seit Jahren und mit zunehmender Tendenz kommunale Reinigungsunternehmen in NRW zum Teil auch als Wettbewerber auf dem Markt auftreten. Hier besteht unabhängig vom jeweiligen Gesetzeswortlaut und der Verschärfung während der letzten legislaturperiode ein dauerhaftes Vollzugsdefizit.
Die Mechanismen des § 107 GO greifen im Wesentlichen nur im Fall einer Neugründung. Im Bereich der Reinigungsdienste gründen die Kommunen die Reinigungsgesellschaften aber zunächst immer nur zum Zwecke der Reinigung eigener Liegenschaften. Dies war und ist gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO zulässig. Problematisch ist es, wenn im weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeit das Geschäftsfeld schleichend ausgedehnt wird. So sind kommunale Reinigungsunternehmen nicht nur bei anderen öffentlichen Auftraggebern, sondern sogar bei privaten Auftraggebern aller Art bis hin zu Industrieuntemehmen tätig.
Wir beobachten, dass einmal gegründete kommunale Gesellschaften ein starkes Eigenleben und einen Drang zur Vergrößerung entwickeln. Durch die bisher rechtlich zugelassene Möglichkeit so genannter untergeordneter Annextätigkeiten, d.h. von Tätigkeiten, die gegenüber der Eigenbedarfsdeckung von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, kommt es immer wieder zu Eingriffen kommunaler Unternehmen in den privaten Markt.
Für die Kommunalaufsicht und erst recht für die privaten Konkurrenten ist es nur schwer feststellbar, ob die Grenzen der zulässigen Annextätigkeiten überschritten werden. Für die durch ein Kommunalunternehmen vom Markt verdrängten Privatunternehmen ist es hingegen einerlei, ob dies durch eine zulässige oder unzulässige Annextätigkeit erfolgt. Allein durch die schiere Größe der kommunalen Unternehmen gegenüber dem mittelständisch geprägten Gebäudereinigungsuntemehmen stellt sich am regionalen Markt die für das kommunale Unternehmen wirtschaftliche Randtätigkeit als bedeutend dar. In vielen Kommunen Nordrhein-Westfalens sind die kommunalen Reinigungsbetriebe die mit Abstand größten Reinigungsunternehmen am Ort.
Sollten auch Stadtwerke oder andere kommunale Dienstleistungsunternehmen hier Annextätigkeiten eröffnen, wären die Marktauswirkungen noch dramatischer. Das hier Gefahren liegen, belegt das vom Verband kommunaler Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten Stadtwerke der Zukunft :3 vom 10.01.2006, aus dem sich die Empfehlung ergibt, dass sich die Stadtwerke zu umfassenden Infrastrukturdienstleistern, insbesondere im Bereich Bauhof und Gebäudedienste entwickeln sollen.
Auswirkungen auf die Beschäftigten (insbesondere zu Frage 22)
In der Gebäudereinigung bestehen bundesweit sei Jahrzehnten feste tarifliche Strukturen. Durch die Einbindung unserer Branche in das Entsendegesetz sind hier bundesweit verbindliche gesetzliche Mindestlöhne und Urlaubsansprüche von je nach Beschäftigungszeit 28 bis 30 Tagen festgelegt.
Außerdem ist von allen Gebäudereinigungsunternehmen der bundesweit allgemeinverbindliche, alle wesentlichen Arbeitsbedingungen regelnde Rahmentarifvertrag zu beachten.
Durch die Einbindung in das Entsendegesetz können diese tariflichen Bedingungen nicht nur durch den einzelnen Arbeitnehmer rechtlich geltend gemacht werden, sondern werden darüber hinaus wirksam durch den Zoll kontrolliert. Empfindliche Geldbußen und strafrechtliche Verfolgungen sowie eine bundesweite Sperre für die Übernahme öffentlicher Aufträge haben dazu dass die tariflichen Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung eine tiefe Marktdurchdringung erhalten haben. Es ist deshalb ein Irrtum zu glauben, dass durch öffentliche Betriebe bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Vielmehr ist es gerade ein Anliegen vieler Kommunen durch die gemäß § 107 GO zulässige Formalprivatisierung, d.h. der Nutzung privater Rechtsformen bei weiter bestehenden öffentlichen Eigentumsverhältnissen, sich aus dem öffentlichen Dienstrecht zu verabschieden. Durch die Nutzung der privaten Rechtsform entfällt das Personalvertretungsrecht und wird durch das auch für alle privaten Unternehmen geltende Betriebsverfassungsrecht ersetzt. Des Weiteren nutzen die Kommunen die Formalprivatisierung auch zur Flucht aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes.
Eine Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband wird durch die ausgegründeten Gesellschaften häufig nicht ange-strebt, sondern man schließt entweder deutlich günstigere Haustarifverträge ab oder nutzt wie meist im Bereich der Gebäudereinigung die bestehenden Branchentarifverträge. Einige kommunale Reinigungsbetriebe haben die Nutzung der Branchentarifverträge sogar durch eine Mitgliedschaft in den örtlichen Gebäudereinigerinnungen bekräftigt. Dies sichert den Unternehmen die Friedenspflicht gegenüber Bestrebungen Haustarifverträge abzuschließen.
Öffentliche Betriebe, wie aber auch die öffentliche Hand insgesamt, nutzen zudem auch die Möglichkeiten des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge stark aus.
Es ist deshalb in keiner Weise erkennbar, dass die Erledigung der Aufgaben durch kommunale Betriebe die Arbeitsbedingungen der dort Beschäftigten verbessert.
Forderungen des Gebäudereiniger-Handwerks
Aus dem oben Dargestellten ergibt sich, dass das eine Reform des Gemeindewirtschaftsrechtes auch im Sinne des Gesetzentwurfes nicht grundsätzlich ablehnt, aber Rechtssicherheit erwartet.
Damit für Handwerk und Mittelstand durch den Gesetzentwurf faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, schlagen wir folgende Ergänzungen und Präzisierungen des Gesetzentwurfes vor:
Es muss klargestellt werden, dass ein öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO nicht in der reinen Gewinnerzielungsabsicht bestehen kann, sondern eine darüber hinausgehende am Gemeinwohl orientierte Begründung haben muss. Hierzu reicht eine andere Formulierung der Gesetzesbegründung aus.
Zur Verhinderung von Eingriffen in den privaten Markt und zur Herstellung von Rechtssicherheit sollten Annextätigkeiten verboten werden. Was für ein kommunales Großunternehmen von untergeordneter Bedeutung sein mag. kann auf dem regionalen Dienstleistungsmarkt. L.B. in der Gebäudereinigung durchaus zu erheblichen Verwerfungen führen.
Das bisher bestehende Vollzugsdefizit muss abgebaut werden. Hierzu ist es dringend notwendig, dass neben der den jeweiligen politischen Strömungen ausgesetzten Kommunalaufsicht ein effektiver Rechtsschutz für betroffene private Konkurrenzunternehmen eingeführt wird. Dieser besteht bisher faktisch nicht. Privaten Mitbewerbern sollte deshalb ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Hand bei Verstößen gegen das Gemeindewirtschaftsrecht eingeräumt werden.
Die verbundenen Dienstleistungen im geplanten § 107 a Abs. 2 GO bedürs fen einer dahingehend, dass hier kein Eingriff in handwerkliche Dienstleistungen erfolgt. Ansonsten besteht die Gefahr. dass selbst Reinigungstätigkeiten als verbundene Dienstleistungen z. B. im Bereich der Baureinigung angesehen werden.
Durch die Zulassung interkommunaler Einrichtungen gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO werden auch interkommunale Reinigungsgesellschaften ermöglicht. Da bereits die auf eine Kommune beschränkten Reinigungsgesellschaften immer einige Hundert und teilweise sogar über Tausend Mitarbeiter beschäftigen, ist ersichtlich, welch großes Marktpotenzial hier entsteht und wie marktbedeutend hier eine zulässige Annextätigkeit sein kann.
Durch die gleichzeitig bestehende Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe, d.h. einer unmittelbaren Beauftragung des kommunalen Gemeinschaftsunternehmens ohne Ausschreibung, entzieht man das kommunale Unternehmen dem Wettbewerb. Die mit dem Gesetzentwurf gewollte Verbesserung des Wettbewerbs würde hierdurch konterkariert. Der Wettbewerb würde nicht verbessert, sondern sogar zugunsten kommunaler Betriebe ausgeschlossen.
Dies träfe nicht nur in unzumutbarer Weise die privaten Wettbewerber, sondern schadet auch den öffentlichen fiskalischen Interessen. Nur durch eine Pflicht, sich permanent dem Wettbewerb auszusetzen, können die bei wettbewerbslosen Unternehmen immer zu beobachtenden Verkrustungen verhindert und die Wirtschaftlichkeit sichergestellt werden. Soweit an der Änderung des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO festgehalten werden sollte, muss für diesen Fall begleitend eine ausschreibungsfreie Inhouse-Vergabe ausgeschlossen werden.
Zur vom Gesetzentwurf angestrebten Wettbewerbsgleichheit gehört auch die Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuer. Auch wenn dies nicht Gegenstand der Gemeindeordnung und nicht einmal der Landesgesetzgebung ist, fordern wir eine Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Unternehmen soweit sie Tätigkeiten in Bereichen ausüben, in denen private Unternehmen Umsatzsteuer berechnen müssen. Die Umsatzsteuergleichheit kann auch dadurch hergestellt werden, dass private Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie Dienstleistungen für die öffentliche Hand verrichten. Gesamtstaatlich wären beide Regelungen fiskalisch neutral.
Wir bitten Sie, unsere Anmerkungen in die Beratungen zur GO-Reform einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen lanaesinnungsverbana des Gebäudereiniger-Handwerks für das Land Nordrhein-Westfalen gez. Thomas Dietrich Landesinnungsmeister 1rnhard:ordhause Gese äftsführer