Allerdings sollten aus Sicht des bpa einige Aspekte nochmals überdacht und entsprechend angepasst werden

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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbíldungsvergütungen in der Altenpflege Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 06.07.

Der bpa steht dem Entwurf der Verordnung vom 06.07 2011 grundsätzlich positiv gegenüber und begrüßt insbesondere das Vorhaben die gesamten Kosten für die Ausbildungsvergütung zu übernehmen.

Allerdings sollten aus Sicht des bpa einige Aspekte nochmals überdacht und entsprechend angepasst werden. Im Folgenden wollen wir diese Aspekte im Einzelnen anführen und unsere Bedenken erläutern.

1. Zuständigkeit und Datenerhebung, § 3

Zur Klarstellung sollte in der Norm geregelt werden, dass der jeweilige Landschaftsverband die notwendigen Daten bei den Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich direkt und nicht die Träger erhebt. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass bei der Datenerhebung keine oder nur verschwindend geringe Kosten (etwa für Software usw.) für die Einrichtungen anfallen.

Sowohl bei der Meldung der Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) als auch bei der erstattungsfähigen Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 2) sollten zur Klarstellung auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aufgeführt werden. In diesem Zusammenhang erscheint es auch sachgerechter anstatt von Ausbildungsvergütung von Ausbildungsaufwendungen zu sprechen.

2. Festlegung und Höhe der Ausgleichsmasse, § 5

Grundsätzlich ist das Prozedere zur Bestimmung der Ausgleichsmasse nachvollziehbar.

Sehr positiv zu bewerten ist die geplante Erhöhung der Ausbildungsmasse um 10% zur Finanzierung der am Stichtag noch nicht vorhandenen Ausbildungsplätze. Hier wäre allerdings zu überlegen, ob man zumindest im ersten Jahr einen höheren zusätzlichen Betrag erhebt, um den etwaig zu erwartenden erheblichen Zuwachs an Auszubildenden tatsächlich vollständig refinanzieren zu können. Sofern man später feststellt, dass deutlich zu viel Ausgleichsmasse festgelegt und erhoben wurde, könnte man die überzählige Ausgleichsmasse bei der nächsten Festlegung verrechnen.

3. Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse, § 6

Die sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse in ambulante und voll-/teilstationäre Sektoren anhand von Pflegefachkräften erscheint sinnvoll. Insbesondere ist mit der Einbeziehung aller Pflegefachkräfte keine Benachteiligung des ambulanten Bereiches verbunden. Dies gilt umso mehr, als dass laut Verordnungsentwurf der Anteil der Pflegefachkräfte nicht berücksichtigt wird, der SGB V - Leistungen erbringt. Dieser beträgt nach Erfahrungen des bpa mindestens 30 Prozent, wobei in letzter Zeit zu beobachten ist, dass der Anteil der Erlöse aus dem SGB V bei ambulanten Diensten steigt.

Vergleicht man die Anteile der Pflegefachkräfte an den Mitarbeitern, die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung im Bereich des SGB XI arbeiten, lässt sich kaum ein Unterschied zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen erkennen (siehe unten stehende Tabelle). Würde man hingegen nur die Altenpflegefachkräfte heranziehen, wie teilweise von anderen Leistungserbringerverbänden gefordert, wäre deren Anteil in den ambulanten Einrichtungen deutlich niedriger als derjenige in den stationären Einrichtungen (siehe Tabelle).

Auch wenn man nicht alle Mitarbeiter in den Einrichtungen zum Vergleich heranzieht, sondern nur diejenigen, die im Bereich der Pflege arbeiten, ergibt sich aus Sicht des bpa kein anderes Bild. Der Anteil der Pflegefachkräfte im Bereich Pflege und Betreuung im stationären Bereich beträgt rund 47 %, während im ambulanten Bereich etwa 53 % aller Beschäftigten in der Grundpflege Pflegefachkräfte sind. Berücksichtigt man nunmehr, dass in NRW im stationären Bereich in der Pflege eine Fachkraftquote von 50 % eingehalten werden muss, was auch in der Praxis der Fall ist und die Quote in vielen Einrichtungen sogar übererfüllt wird, kommt man nahezu zu einem gleichen Fachkraftanteil bei ambulanten und stationären Einrichtungen.

Aus den vorgenannten Gründen erscheint - wie im Entwurf der Rechtsverordnung angedacht

- eine Berücksichtigung aller Pflegefachkräfte bei der sektoralen Aufteilung sachgerecht.

4. Tagespflege

Bei der bisherigen Regelung werden die Tagespflegen aus unserer Sicht erheblich benachteiligt. Bei der Aufteilung der Ausgleichsmasse auf den Sektor voll-/teilstationär und bei der anschließenden Berechnung der Ausgleichsbeträge wird keine Differenzierung zwischen teilstationären und vollstationären Einrichtungen gemacht, obwohl sich die Einrichtungsarten deutlich unterscheiden. Die Gleichbehandlung von teilstationären Plätzen und vollstationären Plätzen bei der einrichtungsbezogenen Berechnung der Ausgleichsbeträge führt dazu, dass teilstationäre Einrichtungen pro Platz jährlich genau den gleichen Betrag entrichten müssen, obwohl sie

- regelmäßig nur 250 Öffnungstage haben anstatt 365 Tage (vollstationär)

- das zu zahlende Entgelt regelmäßig deutlich geringer ist als bei vollstationären Einrichtungen und die APU sie damit prozentual mehr belastet

- aufgrund der Größe, der Struktur und der regelmäßigen erbrachten Leistungen deutlich seltener ausbilden (können) als vollstationäre Einrichtungen.

Die unterschiedlichen Gegebenheiten zwischen teilstationären Einrichtungen und vollstationären Einrichtungen sollten entsprechend berücksichtigt werden.

Lösungsmöglichkeiten könnten einerseits darin bestehen, einen separaten Sektor für den teilstationären Bereich zu bilden. Hierbei müsste eventuell Beachtung finden, dass in der teilstationären Pflege der Fachkraftanteil häufig deutlich über den notwendigen 50 % liegt.

Andererseits könnte man bei der einrichtungsbezogenen Berechnung der Ausgleichsbeträge für teilstationäre Einrichtungen auf die Berechnungs-/Öffnungstage abstellen oder auf das Verhältnis von teilstationären Pflegesätzen und vollstationären Pflegesätzen.

5. Einrichtungsbezogene Berechnung, § 7

Bei der einrichtungsbezogenen Berechnung der Ausgleichsbeträge leuchtet nicht ein, warum bei teil- und vollstationären Einrichtungen nur die durchschnittlich besetzten Plätze relevant sein sollen. Vielmehr macht es aus unserer Sicht Sinn, ähnlich wie bei der Berechnung der Pflegesätze oder der Investitionskosten pauschal von der Platzzahl laut Versorgungsvertrag und eventuell von einer für alle Einrichtungen gleichen Auslastungsquote auszugehen. Nach der bisher geplanten Regelung könnten sich einerseits unterschiedliche Beträge für einzelne Einrichtungen ergeben und andererseits würden Einrichtungen mit einer schlechten Belegungssituation bevorzugt. Diese würde keinen Anreiz für die erwähnten Einrichtungen bedeuten, ihre Qualität und damit ihre Belegungssituation zu verbessern. Darüber hinaus würde einerseits für eine effektive Überwachung die Überprüfung der Angaben notwendig und andererseits würden Manipulationen erleichtert. Schließlich würde insgesamt der bürokratische Aufwand zunehmen, da die durchschnittliche Belegung aller Einrichtungen individuell verwertet werden müsste.

Im Übrigen würde das oben skizzierte Vorgehen eine Schätzung gem. § 7 Abs. 3 obsolet machen, da die Platzzahl laut Versorgungsvertrag bekannt ist. Damit wäre auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung Genüge getan.

6. Verwaltungskostenpauschale, § 8

Die Nichtberücksichtigung der Verwaltungskostenpauschale in den Leistungsentgelten entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben des § 82a Abs. 3 Nr. 3 SGB XI, erscheint aber nicht sachgerecht. Die Altenpflegeausbildung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Dementsprechend erscheint es sachgerecht, dass die gesamte Gesellschaft an den Kosten beteiligt wird und das Land NRW die Kosten für seine Verwaltung übernimmt. Dies wird im Übrigen eben aus den skizzierten Gründen auch bei den Aufwendungen für die Schulen und andere Ausbildungsstätten so gehandhabt.

Ist eine solche Finanzierung durch das Land NRW nicht umsetzbar, so sollte aber der noch festzulegende prozentuale Anteil so gering wie möglich sein.

Die Möglichkeit der Finanzierung etwaiger Kosten für einen zusätzlichen Aufwand gem. § 8 Abs. 2 erscheint nicht notwendig. Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, mit der Pauschale für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten auszukommen. Die Formulierung des § 8 Abs. 2 würde eine unwirtschaftliche Verwaltung zumindest erleichtern.

7. Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung, § 10

Grundsätzlich ist der Terminus Ausbildungsvergütung nicht umfassend genug. Insofern erscheint die Verwendung von Ausbildungsaufwendungen sachgerechter, weil umfangreicher.

Die Kosten für die Ausbildung umfassen zusätzlich zu den in § 10 Abs. 2 aufgeführten erstattungsfähigen Kosten auch weitere Kosten, die teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben sind. Beispielhaft seien insoweit folgende Kosten erwähnt:

- Kosten für Terminabsprachen und Schriftwechsel mit Kooperationspartnern zur Koordination der Ausbildung

- Kosten für Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte zum Praxisanleiter

- Kosten für höhere Vergütung der Praxisanleiter

- Kosten für Betreuung und Vergütung der Mentoren

- Kosten für Beurteilungsgespräche, Krisenintervention, Koordination mit Altenpflegeschule

- Kosten für Einsatzplanung

- Fahrkosten für die Schüler

Insoweit wäre zu überlegen, ob die Begrenzung auf die tariflich vereinbarten bzw. tatsächlichen Vergütungszahlungen zu eng ist. Im Gegenzug müsste man aber denknotwendig überlegen, ob nicht Ausgleichsmasse zu erhöhen ist.

8. Informations- und Berichtspflichten, § 15

Gemäß den jeweiligen Rahmenverträgen gem. § 75 Abs. 1 SGB XI regelt der jeweilige Grundsatzausschuss das Verfahren der Pflegesatzverhandlung und die Ermittlung der Leistungsentgelte bzw. das Verfahren der Vergütungsverhandlung. Damit sie diesen Anforderungen gerecht werden können, ist es notwendig, dass der der jeweilige Grundsatzausschuss rechtzeitig über die Höhe der Ausgleichsmasse, die sektorale Aufteilung und die Gesamtzahl der Betten (stationär) bzw. die Gesamtzahl der abgerechneten Punkte informiert werden.

9. Zusammenfassung Grundsätzlich bewertet der bpa den Entwurf des MGEPA als positiv. Die oben aufgeführten Aspekte sollten dennoch nochmals überdacht und in den Entwurf eingearbeitet werden.