Soweit eine entgeltliche Vergütung zulässig war und beantragt worden ISt ISt allen Anträgen entsprochen worden

Ist die Gewährung von Freizeitausgleich Innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich, können auf Antrag bis zu 480 Stunden vergütet werden.

Soweit eine entgeltliche Vergütung zulässig war und beantragt worden ISt, ISt allen Anträgen entsprochen worden. Insgesamt sind 123.555 Mehrarbeitsstunden. Im Jahr 2009 abgegolten worden.

Es hätten deutlich mehr Stunden abgegolten werden können, wenn die Vergütung von mehr Stunden beantragt worden wäre.

Eigene Stellungnahme:

Für den Wunsch der Bediensteten, die Mehrarbeitsstunden durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen und nicht durch Geldleistungen, habe Ich volles

Wenn Jedoch. In einer Anstalt derart Viele Mehrarbeitsstunden aufgelaufen Sind, dass bel realistischer Betrachtung. Im Falle einer entsprechenden DIenstbefreiung der Dienstbetneb nicht aufrecht erhalten werden könnte - und Sich dieser Zustand auch

In absehbarer Zeit nicht ändern Wird, so muss die blshenge Regelung. In solchen Extremfällen. In Frage gestellt werden.

Es ISt schwer vermittelbar, dass. In manchen Anstalten mit einem extrem hohen Sockel von Mehrarbeitsstunden gerade einmal 1/5 der Stunden, die hätten vergütet werden können, abgerufen worden Sind.

Viele Bedienstete haben die Frage gestellt, ob. In Extremfällen nicht auch eine Vergütung von Mehrarbeitsstunden ohne entsprechenden Antrag durchgeführt werden sollte. Über diesen Vorschlag sollte ernsthaft nachgedacht werden.

In der Anstaltsleiterbesprechung. Im Februar 2010 ISt von Seiten des Minlstenums klar gestellt worden, dass es das vermeintliche Jahreshindernis, wonach Mehrarbeitsstunden erst nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Anfall der Mehrarbeitsstunden, vergütet werden können, so kategonsch nicht gibt.

Vielmehr sei auch eine frühere Vergütung dann möglich, wenn eindeutig feststünde, dass ein Freizeitausgleich für die geleisteten Mehrarbeitsstunden binnen eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich

Das steht danach einer umfangreicheren entgeltlichen Vergütung von Mehrarbeitsstunden - gerade. In den dadurch besonders belasteten Anstalten nicht mehr. Im Wege.

6. Betreuung von Bediensteten (PSNV) (V 9) Stellungnahme des Minlstenums:

Die AV über die psychosoziale Notfallversorgung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen (PSNV) Ist. Im ersten Quartal 2010 In Kraft getreten. In drei ganztägigen DIenstbesprechungen. Im November 2009 standen eine Bestandsaufnahme und die Abstimmung mit der Im Vordergrund.

Eigene Stellungnahme:

Die weitere Entwicklung. In diesem Bereich muss abgewartet werden.

7. Unterschiedliche Handhabung der (V 11) Stellungnahme des Minlstenums:

Das Justizmlnlstenum hat eine Arbeitsgruppe Arbeitszeit- und Dienststundenregelung. Im Justizvollzug Leben gerufen, deren Ziel es Ist, Kritenen zu entwickeln, um eine einheitliche Handhabung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben im gesamten Justizvollzug zu gewährleisten. Teilnehmer/innen der Arbeitsgruppe sind sach- und fachkundige Angehönge sowohl des Geschäftsbereichs als auch des Justizmlnlstenums, die aufgrund ihrer ausgeübten Funktionen mit den zum Teil hoch komplexen rechtlichen wie praktischen Fragestellungen des Arbeitszeitrechts vertraut sind. Die Arbeitsgruppe wird. In absehbarer Zeit erarbeitete (Teil-)Ergebnlsse präsentieren.

Speziell mit Blick auf den Teilbereich Dienstbefreiung bel Wechselschichtdienst und Schichtdienst Ist bereits Anfang des Jahres 2010 eine erste Harmonlslerung und erreicht worden. Durch die Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtli37

cher Vorschriften. Im Lande Nordrheln-Westfalen vom 18. August 2009 (GV NRW 2009 S. 432) Ist § 9 der Arbeitszeitverordnung (AZVO), der die DIenstbefreiung bel Wechselschichtdienst und Schichtdienst betrifft, neu geregelt worden. Gemäß Artikel 3 der vorgenannten Änderungsverordnung Ist die Neufassung des § 9 AZVO zum 1 Januar 2010 In Kraft getreten. § 9 AZVO n.F Ist angelehnt an die entsprechende Regelung des Tarifrechts (§ 27 TV-L). Die Dauer der DIenstbefreiung für Wechselschicht und Schichtdienst bemisst sich damit nunmehr auch für die Beamtinnen/Beamten nach der Dienstleistung des laufenden Jahres. Eingehende Erläuterungen zur neuen Rechtslage wurden dem Geschäftsbereich mit Erlass vom 12.02.2010 (2043 - IV 6) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird am 17.118.06.2010 In Recklinghausen ein Workshop für Dlenstbuchführennnen und DIenstbuchführer zum Thema Erschwerniszulage und DIenstbefreiung bel Wechselschlcht- und Schichtdienst. Im Justizvollzugsdienst des Landes Nordrheln-Westfalen abgehalten werden.

8. Abrechnungsschwlengkeiten (GISBO-Timer) (V 12) Stellungnahme des Minlstenums:

Vor dem Hintergrund der Änderung der Rechtslage bel DIenstbefreiung bel Wechseischichtdienst und Schichtdienst durch Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften. Im Lande Nordrheln-Westfalen vom 18. August 2009 (GV NRW 2009 S. 432) wurde. Im September 2009 die Firma Gisbo und EDV-Beratung durch das Justizmlnlstenum beauftragt, das. In den Justizvollzugselnnchtungen des Landes Nordrheln-Westfalen eingesetzte Dienstplanungsprogramm Gisbo-Timer (www glsbotimer de) an die Änderungen anzupassen und entsprechend neu zu programmieren. Aufgrund des Umstandes, dass die Gewährung von DIenstbefreiung an die Erschwerniszulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst gekoppelt ISt (vgl. § 9 Absatz 1 AZVO n. F), ISt auch eine entsprechende (Neu-)Programmlerung zu den rechtlichen Vorgaben der erfolgt. Die neue Programmierung berücksichtigt die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und trägt somit zu einer einheitlichen Handhabung der Vorschriften und damit zur Vermeidung von Abrechnungsschwlengkeiten bel.