Beamte

Nach der smd regelmäßIg die unmittelbar vor dem Vorbereitungsdienst zum mittleren Justizvollzugsdienst liegenden DIenstzeiten als Angestellte oder Angestellter bzw als Tarifbeschäftige oder Tarifbeschäftigter. Im allgememen Vollzugsdienst bel den Justizvollzugsanstalten als Zeit nach § 10 worden. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass seit jeher fast ausschließlich nur Bewerbennnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum mittleren Justizvollzugsdienst emgestellt und zu Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf ernannt werden, die bereits als Justizvollzugsbeschäftigte tätig smd. Damit war und ISt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst m erster L,me Justizvollzugsbeschäftigten vorbehalten. In solchen Fällen ISt der bel § 10 erforderliche funktionelle Zusammenhang der Angestelltentätigkeit und der Ernennung gegeben. Ihren Grund fand und findet die dem Beamtenverhältms vorgeschaltete Angestellten- bzw Beschäftigtenzeit m dem mit den besonderen Anforderungen verbundenen Tätigkeitsbereich emer Beamtin oder emes Beamten. Im allgememen Vollzugsdienst. So ISt mcht selten festzustellen, dass die Nachwuchskräfte von falschen Vorstellungen über den von ihnen angestrebten Beruf ausgehen oder sie schon nach recht kurzer Zeit erleben müssen, dass diesem körperlich oder mcht gewachsen smd.

DIe durch die vorgelagerte Beschäftigungsphase mögliche Verlängerung der Beobachtungs- und Erprobungszeit hat sich für den Justizvol/zug, der durch eme vergleichsweise hohe Zahl vorzeitiger Zurruhesetzungen zusätzlich belastet ISt, als wichtiges Element der Personalfindung Vor diesem Hintergrund ISt auch der Umstand zu sehen, dass. Im Haushalt neben den für diese Laufbahn zur Verfügung stehenden Planstellen Tarifstel/en emgenchtet wurden, die praktisch ausnahmslos mit Beschäftigten besetzt smd, die zu späteren Zeitpunkt ms Beamtenverhältms übernommen werden. Im Arbeitsvertrag WIrd als Nebenabrede die Verpflichtung verembart, Sich mner66 halb emes Zeitraums von drei Jahren ms Beamtenverhältms auf Widerruf übernehmen zu lassen (vgl. Nr 3 der RV d. JM vom 6. Dezember 1984 2510 - IA. 190). Während der Dienstzeit als Vollzugsbediensteter. Im Angestellten- bzw Tarifbeschäftigtenverhältms erfolgt bereits eme Einweisung m die selbständige Ausübung der Tätigkeiten des allgememen Vollzugsdienstes; nach emer Einweisungszeit werden den Bediensteten. Im Regelfall selbständige Tätigkeiten übertragen (vgl. RV d. JM vom 29 Dezember 1999 - 2441 -IV A. 10).

Im Sommer/Herbst des Jahres 2009 hat das für die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhem-Westfalen (§ 1 Versorgungszuständigkeitsverordnung) die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten. Im Justizvollzugsdienst auf die ruhegehaltfählge Dienstzeit näher geprüft. Dies war auf Fälle begrenzt, m denen aus der Personalakte mcht zu erkennen war, dass die Übernahme m den Vorbereitungsdienst wegen der vorhengen Dienstzeit als Vollzugsbediensteter. Im Angestellten- bzw Tarifbeschäftigtenverhältms erfolgte. Falls der Beamte entsprechende Nachweise nachreichen konnte, wurde diese Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt.

Ein entsprechender wurde bis dahm m den vorbenannten Fällen für eme Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten mcht angefordert. Erst. Im Rahmen der Bearbeitung der Widersprüche, die Sich gegen die Nichtanerkennung von Vordienstzeiten genchtet haben, hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Finanzmmlstenum. Im Oktober dieses Jahres um Entscheidung gebeten, ob - entsprechend der blshengen die unmittelbar vor dem Beamtenverhältms liegende Dienstzeit als Angestellter. Im allgememen Vollzugsdienst bel den Justizvollzugsanstalten generell als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden kann. Im Einvernehmen mit dem Justizmmlstenum hat Sich das Finanzmmlstenum unter der vorgenannten Gründe für die Beibehaltung der blshengen ausgesprochen und das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Erlass vom 19.10.2009 dementsprechend angewiesen.

Damit Ist festzuhalten, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch künftig gehalten Ist, grundsätzlich Vordienstzeiten als Vollzugsbedienstete oder Vollzugsbediensteter. Im Tarifbeschäftigten- bzw Angestelltenverhältms nach § 10 von Amts wegen anzuerkennen.

Auf diesen Bericht Wird Bezug genommen.

13. Eigene Vollzugsärzte Angesichts zahlreicher merkwürdiger Atteste zur eingeschränkten Dienstfähigkeit von Kollegen haben Viele Beamte Immer Wieder den Wunsch nach eigenen Vollzugsärzten geäußert. Auf diesen Wunsch Ist auch. In den hingewiesen worden.

Das Ministerium hat Sich zum Stand der Dinge wie folgt geäußert:

Es haben Sich mehrere beamtete Anstaltsärzte für die Funktion des beamteten Vollzugsarztes beworben. Das prüft zurzeit die fachliche Eignung der Interessenten.

Mit einer Besetzung der Stellen noch. In diesem Frühjahr Ist ebenso wie mit dem einer Insbesondere das Verfahren der vollzugsärztlichen Untersuchung und Begutachtung regelnden zu rechnen.

Eigene Stellungnahme:

Mit der Einstellung von Vollzugsärzten entspricht das Ministerium einem lang gehegten Wunsch von Anstaltsleitungen und Bediensteten. Es ISt zu hoffen, dass Sich die damit auch verbundene Erwartung, die eine oder andere Drückebergerei unterbinden zu können, erfüllen Wird.