Evaluation des Erprobungsversuchs Personalkostenpauschale

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Evaluation des Erprobungsversuchs Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Düsseldorf, den 28.09. die Berechnung der Versorgungsbezüge für Lehrkräfte an Ersatzschulen auf das landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zu übertragen, da die Beredmung der Versorgungsbezüge bzw. deren Überprüfung die Schuiträger ebenso wie die oberen Schulaufsichtsbehörden angesichts umfall11greichen, ich ständig ändernden Versorgungsvorschriften des öffentlichen Dienstrechts weitgehend überforderte; für die Anerkennung der vom Schulträger gezahlten Beihilfen durch den Einsatz geeigneter DV-Lösungen eine Entlastung zu ermöglichen, da die ständige Änderungen der einschlägigen Vorschriften zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung dieser ohnehin komplexen Rechtsmaterie geflührt hätten, so dass bei allen oberen Schulaufsichtsbehörden Schulträger ihre Beihilfebescheide und die zugrundeliegenden Belege vor Auszahlung vorprüfen ließen; hinsichtlich der Sachausgaben die Notwendigkeit Einzelfall bezogener Ermessensentscheidungen zu reduzieren, deren Notwendigkeit vor dem Hintergrund des Ausgabenbegrenzungsgebots (Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Ausgaben öffentlicher Schulen) aus dem Umstand resultierte, dass mangels detaillierten Datenmaterials über die Sachaufwendungen öffentlicher Schulen keine verlässlichen Referenzwerte zur Verfügung standen

Umsetzung im Rahmen der Teilpauschalierung Das (Teil-)Pauschalierungskonzept im Regelbezuschussungsverfahren hat für Bezirksregierungen und Ersatzschulträger bereits zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung geführt und trägt diesen Monita und Anregungen des LRH erfolgreich Rechnung.

Im Regelbezuschussungsverfahren wurden folgende Ausgabenblöcke pauschaliert

Durch die Personalbedarfpauschale LH.v. 2 Prozent des wurde das bisherige zeit- und verwaltungsaufwändige Bewilligungsverfahren insbesondere für Vertretungsunterricht und andere vergleichbar öffentlichen Schu~en anzuerkennenden generellen Sonderbedarfe durch Festsetzung eines prozentualen Stellenzuschiags auf das Grundstellensoli abgelöst Für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften sowie andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen (insbesondere für Vertretungsunterficht) werden Mittel in Höhe von 2 Prozent des Stellensolis der Schule (Personalbedarfspauschale) gewährt.

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Evaluation des Erprobungsversuchs Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Düsseldorf, den 28.09.2, . Die Personalnebenkostenpauschaie hat das unter dem EFG geltende System der Refinanzierung der einzeln belegten Aufwendungen für Unterstützungen, Fürsorgeleistungen, ärztliche Untersuchungen und Schutzimpfungen, Trennungsentschädigungen und Umzugskostenvergütungen sowie den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst und Ähnliches durch einen Pauschalbetrag in Höhe eines prozentualen Stellenzuschlags auf das Grundsteliensoll abgelöst., . Kosten für die Schulverwaltung und das Hauspersonal werden in NRW durch Pauschalen abgegolten. Die pauschalierte Refinanzierung von Verwaltungskräften in der Schule bzw. der Schulverwaltung des Ersatzschulträgers wird nach Schwellenwerten an Schülerzahien bemessen; beim Hauspersonal an Ersatzschulen erfolgt sie gestaffelt nach der Schulgröße. Die auf die schulinterne anfallenden Overheadkosten werden somit refinanziert Diese Kostenpauschalen waren zwar bereits in den Verwaltungsbestimmungen zum Ersatzschulfinanzgesetz in ähnlicher Form enthalten. Allerdings bestand daneben noch die rechtliche Möglichkeit, die verwaltungsaufwändige Spitzabrechnung der anfallenden Kosten für Verwaltungs- und Hauspersonal anstelle der nur erlassweise umgesetzten Kostenpauschaie zu wählen. Die Regelungen zu den Kostenpauschalen im schließen dies aus.

Die Sachkosten (insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten) werden bei der Bezuschussung der Ersatzschulen durch die - zuvor bereits seit mehr ais 40 Jahren etablierte - Sachkostengrundpauschale abgegolten. Sie wird entsprechend der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungsindexes angepasst. Diese Grundpauschale beinhaltet auch Sondermittel für die Computerausstattung (e-nitiative) und das Fortbildungsbudget für Lehrer., . Die Bewirtschaftungskosten (insbesondere für Energie und Reinigung) werden nach Ablauf einer Übergangszeit ab dem 1. Januar 2009 mit einer Pauschale je m2 anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfiäche refinanziert. Die Bewirtschaftungspauschale wird ebenfalls entsprechend dem Lebenshaitungsindex dynamisiert. Die Pauschaiierung der Bewirtschaftungsausgaben trägt einem zentralen Kritikpunkt des an der bisherigen Ersatzschulfinanzierung nach dem EFG Rechnung:

Dieser hatte die extreme Bandbreite von Bewirtschaftungsausgaben selbst gleich großer Schulen derselben Schulform beanstandet, die dringend der Umitierung durch Setzung eines angemessenen Kostenrahmens bedurfte. Un73 von 123

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Evaluation des Erprobungsversuchs Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Düsseldorf, 28.09. professioneiles Ausgabeverhalten bei den Bewirtschaftungskosten oder luxuriöse Aufwendungen sollen daher vom land nicht mehr über das Defizitdeckungsprinzip bezuschusst werden müssen. Insoweit wird durch die Bewirtschaftungspauschale eine Vergleichbarkeit der Ersatzschulen untereinander hergestellt.

Neben den Bewirtschaftungskosten wird eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8 Prozent sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 Prozent des Neubauwertes des Jahres 1970 refinanziert.

Das Verwaitungsverfahren ist im Bereich der Regelbezuschussung zudem in Punkten neu strukturiert und vereinfacht worden.

Die vom geforderte DV-Unterstützung ist in folgenden Bereichen realisiert worden:

Programmtechnisch werden die Ersatzschulen bei der Beantragung und Abrechnung ihrer Finanzhilfen durch Bereitstellung elektronischer Fassungen des Musterhaushaltsplans und der Jahresrechnung sowie deren Erfassung beim unterstützt; eine vereinfachte Abwicklung der elektronischen Fassung der Jahresrechnung und des Musterhaushaltsplans (Programm JADE NRW) wurde von entwickelt und ab 2008 den Ersatzschulträgern und Bezirksregierungen zur Verfügung gestellf.

Zudem soli die Prüfung der Jahresrechnungen durch die Bezirksregierungen mittels programmtechnischer Erfassung der Personaldaten der Ersatzschulen durch das von entwickelte ESF-Web-Programm unterstützt werden.

Dies dient auch den Interessen der Ersatzschulträger an einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Nachweisprüfung

Die Nachweisführung ist auf der Grundlage des deutlich vereinfacht worden:

Bei den Ausgaben, die zulasten der gesetzlich vorgesehenen Kostenpauschaien ref~nanziert werden, findet der einfache Verwendungsnachweis (Nr. 10.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung) Anwendung. Die Nachweisprüfung bezieht sich danach darauf, ob die Verwendungsnachweise (formal) den Anfordeungen entsprechen (summarische entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans in Fmm eines zahlenmäßigen Nachweises) und ob die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.