Landesregierung

3.3 Sachkostenpauschalen

Pauschale für allgemeinen Sachaufwand

Die Pauschale stellt einen finanziellen Ausgleich für die den Kommunen entstehenden allgemeinen Sachkosten für einen Büroarbeitsplatz dar.

Aufgrund der Überprüfung wird der Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz auf der Grundlage des Konnexitätsausführungsgesetzes und der Feststellungen des VGH in den Urteilen vom 23.03.2010 - wie bisher - mit einem pauschalen Zuschlag von 10 % auf den Personalaufwand veranschlagt. Anders als bisher wird für den Personalaufwand künftig die Nachersatzpauschale von 51.625 Euro herangezogen.

Die Berechnungsgrundlage für die allgemeine Sachkostenpauschale wurde entsprechend den Hinweisen des VGH umgestellt, der die bisherigen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für den Büroarbeitsplatz von Beamten (35.000 Euro), Tarifbeschäftigten (46.500 Euro) und Nachersatz (46.000 Euro) nicht für nachvollziehbar hielt.

Die allgemeine Sachkostenpauschale wird damit auf 5.163 Euro pro Volizeitäquivalent angehoben.

Die Kommunalen Spitzenverbände akzeptierten weder die Höhe der Sachkostenpauschale noch ihre Berechnung als Prozentsatz des Personalaufwandes. Sie hielten die Sachkostenpauschale u.a. wegen der hohen Aufwendungen der Kommunen für IT-Kosten bei weitem nicht für auskömmlich. Eine Berechnung der Sachkosten in Abhängigkeit von den Personalkosten ist ihrer Auffassung nach sachwidrig. Der VGH gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass durch den 10 %igen Sachkostenzuschlag bezogen auf den Personalaufwand eine Kostendeckung im Sachkostenbereich erreicht werde, was tatsächlich nicht der Fall sei. Insoweit beziehen sie sich auf die im Konnexitätsausführungsgesetz vorgesehene Alternative (Veranschlagung einer selbständig ermittelten Sachkostenpauschale), da nur so eine angemessene Kostendeckung erzielt werden könne. Nach den Berechnungen der Kreise sei eine Pauschale von 11.000

- ohne Berücksichtigung der vom Land getragenen IT-Kosten - erforderlich. Die KGSt empfehle 15.600.

Die Ressorts verwiesen darauf, dass der VGH es ausdrücklich für zulässig erklärt habe, aus Vereinfachungsgründen den Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz mit 10 % des Personalaufwandes zu veranschlagen.

Einigkeit bestand zwischen den Ressorts und den Kommunalen Spitzenverbänden, dass das Land weiter neben der allgemeinen Sachkostenpauschale die Kos- 32ten für die Poststraße bei IT.NRW trägt, die von den Kommunen im Bereich der Versorgungsverwaltung genutzt wird.

Pauschale für Verwaltungsgemeinkosten

Ein finanzieller Ausgleich für Verwaltungsgemeinkosten wird auch künftig nicht vorgesehen. Insoweit bestand Dissens zwischen den Ressorts und den Kommunalen Spitzenverbänden. Die Ressorts vertraten die Auffassung, dass Verwaltungsgemeinkosten nach dem Konnexitätsausführungsgesetz nur zu berücksichtigen seien, wenn sie sich durch die Aufgabenübertragung voraussichtlich erhöhen. In diesem Fall sei ein Zuschlag von bis zu 10 % auf den Personalaufwand anzusetzen. Angesichts der - im Verhältnis zu den aufnehmenden Verwaltungen - geringen Zahl von neuen Mitarbeitern gingen die Ressorts davon aus, dass sich die Verwaltungsgemeinkosten durch die Aufgabenübertragung nicht erhöht hätten. Sie sahen sich dadurch bestätigt, dass die Kommunen entsprechende zusätzliche Kosten (z.B. durch in den Zentralbereichen) nicht plausibel machen konnten. Die Kommunalen Spitzenverbände vertraten dagegen die Auffassung, dass sich die Verwaltungsgemeinkosten erhöht hätten.

Soweit es nicht zu in den Zentralbereichen gekommen sei, seien durch die Aufgabenübertragung Personaleinsparungen dort aber nicht möglich gewesen.

Pauschale für fachbezogenen Sachaufwand

Auch der Themenkomplex der Beweiserhebungskosten in den Verfahren nach dem SGB IX, dem SER sowie dem BEEG ist in einer Facharbeitsgruppe erörtert worden. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern der beteiligten Ressorts der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden, Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte sowie Vertretern der Landschaftsverbände. Die Facharbeitsgruppe hat die Thematik der Beweiserhebungskosten in insgesamt vier Sitzungen (08.07., 11.08 (nur SER), 13.08. (nur SGB IX) und 31.08.2010 (nur SGB IX)) erörtert.

Ausgangslage bei der fachbezogenen Pauschale

Die Kosten für die Beweiserhebung werden den kommunalen Aufgabenträgern seit dem 01.01.2008 im Wege einer fachbezogenen Pauschale nach § 29 Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Aufgabenträger ergibt sich aus den verbindlichen Erläuterungen im Haushaltsplan des Landes NRW (Einzelplan. 11, Kapitel 11 320 Titel 633 10). Der Ansatz im Landeshaushalt betrug für die Jahre 2008-2010 jeweils 33.370.800.

Von den kommunalen Vertretern wurde an der bisherigen Regelung der Erstattung der Beweiserhebungskosten insbesondere 111 die unzureichende Höhe der fachbezogene Pauschale, die unzureichende Ausstattung mit ärztlichen Fachpersonal und

CI eine unzureichende Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Aufgabenträgern beanstandet.

Durch die Facharbeitsgruppe war insoweit insbesondere auch zu prüfen, ob die fachbezogene Pauschale für die Erstattung der Beweiserhebungskosten ein sachgerechtes und geeignetes Instrumentarium ist.

Ergebnisse der Überprüfung

a) Kreise und kreisfreie Städte Zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgruppe besteht Einvernehmen, dass die Beweiserhebungskosten den kommunalen Aufgabenträgern weiterhin in einem pauschalierten Verfahren zur Verfügung gestellt werden sollen, Eine der Kosten würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugen und eine flexible und wirtschaftliche Verwendung der Mittel einschränken. Das Instrument der fachbezogenen Pauschale nach § 29 HG wird aber von allen Beteiligten als problematisch angesehen. Hierfür sind insbesondere folgende Gründe maßgeblich:

Die vom Landtag beschlossene fachbezogene Pauschale ist im Nachhinein faktisch nicht mehr zu verändern. Insbesondere gibt es keinen Ausgleichsmechanismus bei steigenden Fallzahlen.

Veränderungen bei den Fallzahlen zwischen den einzelnen Aufgabenträgern kann nicht Rechnung getragen werden.

Die fachbezogene Pauschale bietet lediglich geringe wirtschaftliche Anreize, da Minderausgaben lediglich für den gleichen Zweck vorgetragen werden können.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Teilnehmer der Arbeitsgruppe dafür entschieden, die Erstattung der Beweiserhebungskosten auf einen Pauschalbetrag pro Fall (Fall =Erstantrag, Änderungsantrag, Nachprüfung oder Widerspruch im SGB IX) umzustellen.

Als Höhe für den Pauschalbetrag wurde einvernehmlich ein Betrag von 56 festgelegt. Die Berechnung dieses Betrages ergibt sich aus der Anlage. Der Pauschalbetrag wurde auf der Basis der tatsächlichen Kosten der Jahre 2005/2006, der vom Land hochgerechneten Gerichtskosten sowie den erforderlichen Kosten für Ärzte ermittelt. Die Berechnung der Fallpauschale ist diesem Bericht als Anlage 14 beigefügt.