Die Umstellung des Erstattungsverfahrens auf einen Pauschalwert pro Fall hat für alle Beteiligten erhebliche
Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten zunächst in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Abschlagszahlungen auf der Basis der Fallzahlen des Vorvorjahres. Sobald die tatsächlichen Fallzahlen des jeweiligen Jahres vorliegen, erfolgt für jeden Kreis und kreisfreie Stadt eine Schlussabrechnung. Nachzahlungen bzw. die Aufrechnung von Überzahlungen erfolgen schnellstmöglich mit der nächsten erreichbaren Quartalszahlung.
Im Jahr der Umstellung (2011) werden zur Ermittlung der Abschlagszahlungen die vorliegenden Fallzahlen des Jahres 2009 berücksichtigt. Danach ergibt sich ein vorläufiger Zahlbetrag von 36.494.864 (651.694 Fälle x 56). Den Beteiligten ist klar, dass bei einem verzögerten In-Kraft-treten des Gesetzentwurfs in 2011 die übliche 1. Abschlagszahlung zum 15.02. in 2011 gefährdet sein könnte, so dass die Kommunen unter Umständen bis zur Verabschiedung des Gesetzes die Beweiserhebungskosten vorfinanzieren müssten. Des Weiteren ist im Umstellungsjahr für die letztmalig 2010 gezahlte fachbezogene Pauschale noch der Verwendungsnachweis nebst Prüfung gemäß § 29 Haushaltsgesetz durchzuführen.
Die Umstellung des Erstattungsverfahrens auf einen Pauschalwert pro Fall hat für alle Beteiligten erhebliche Vorteile.
Die Kreise und kreisfreien Städte werden im Falle steigender Antragszahlen nicht durch die zusätzlichen Kosten belastet.
Die Kreise und kreisfreien Städte können die Mittel flexibel für die Beweiserhebung verwenden.
Eine wirtschaftliche Mittelverwendung wird gestärkt. Sofern der Pauschalwert im Vollzug tatsächlich unterschritten wird, kommen diese Wirtschaftlichkeitsgewinne voll den Kreisen und kreisfreien Städten zu Gute.
Die Ärzteproblematik ist abschließend gelöst.
Das Land erstattet lediglich die Kosten für die tatsächlich anfallenden Anträge.
Die entstehenden Kosten sind für das Land gut kalkulierbar.
Der Verwaltungsaufwand ist minimiert.
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der ermittelte Pauschalbetrag nur im Falle einer erheblichen Änderung der maßgeblichen Einflussfaktoren (insbesondere Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) verändert wird. Der Gesetzentwurf sollte hierzu eine entsprechende Verordnungsermächtigung enthalten, die eine spätere Anpassung des Pauschalbetrages ermöglicht.
b) Landschaftsverbände
Die Situation der Landschaftsverbände unterscheidet sich erheblich von der Situation der Kreise und kreisfreien Städte. Während in den Verfahren nach dem SGB IX die Kosten pro Fall relativ konstant und damit gut kalkulierbar sind, wei- 35 chen die Beweiserhebungskosten im Bereich SER (insbesondere Opferentschädigungsgesetz) je nach Fallgestaltung erheblich voneinander ab. Insbesondere die Kausalitätsprüfung von Folgen sexuellen Missbrauchs - in denen oft Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sind - verursachen erhebliche Kosten.
Die Beteiligten sind daher zu der einvernehmlichen Auffassung gelangt, dass eine Umstellung auf eine Fallpauschale für den Aufgabenbereich der Landschaftsverbände nicht zielführend ist. Die Landschaftsverbände werden vielmehr die ab 2011 anfallenden Beweiserhebungskosten unmittelbar im Landeshaushalt buchen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Landschaftsverbände zur Abwicklung der ihnen übertragenen Aufgaben bereits jetzt im Landeshaushalt buchen. Zudem machen die Beweiserhebungskosten der Landschaftsverbände mit rund 1,5 Mio. lediglich einen geringen Teil der Beweiserhebungskosten aus.
Die Landschaftsverbände erklärten sich zudem bereit, das MAIS im Rahmen eines Berichtswesens vierteljährlich über die aktuelle Ausgabenentwicklung zu informieren.
Künftige Anpassungen des Belastungsausgleichs
Der Belastungsausgleich wurde durch die Urteile des VGH vom 23. März 2010 bestätigt und soll nun auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung entsprechend den Ergebnissen der Evaluation der Höhe nach und - in geringem Umfang - auch in der Methodik angepasst werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Aufwand der Kommunen in einer dem Konnexitätsprinzip angemessenen Weise ermittelt ist und ausgeglichen wird.
Eine weitere grundlegende Überprüfung ist deshalb in der Zukunft nicht mehr notwendig. Ausreichend sind Anpassungen, wenn sich der Umfang der Aufgaben ändert und wenn die Personalkosten infolge Besoldungserhöhungen steigen. Es ist deshalb eine Dynamisierung der Pauschalen entsprechend der Entwicklung der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst vorgesehen. Zudem soll der Arbeitsanfall im Abstand von jeweils drei Jahren anhand der Indikatoren, die dieser Evaluation zugrunde lagen (siehe unten), überprüft und der Belastungsausgleich erforderlichenfalls angepasst werden.
Verändern sich die Aufgaben und damit auch der Aufwand durch Rechtsänderungen, gelten das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung und das Konnexitätsausführungsgesetz. Es bestand Einvernehmen, eine Anpassungsmöglichkeit auch für den Fall anzustreben, dass zwar die Wesentlichkeitsschwelle (25 Cent pro Einwohner) durch eine solche Rechtsänderung nicht überschritten wird, die Änderung aber gleichwohl erhebliche Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung hat.
IV. Evaluation der Sach- und Dienstleistungen des Landes nach § 24 Eingliederungsgesetz
Das für die Bearbeitung und Durchführung der Angelegenheiten im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX sowie für die Aufgaben des SER und des BEEG schon in der Versorgungsverwaltung eingesetzte landeseinheitliche IT
- Verfahren wird den 54 Kreisen und kreisfreien Städten vom Land unentgeltlich nach Maßgabe des § 24 Eingliederungsgesetz zur Verfügung gestellt, inklusive verschiedenster Annexverfahren. Auf diese Weise wurde durch ein SAP - gestütztes Fachverfahren sichergestellt, dass sämtliche fachliche Vorgaben und Notwendigkeiten landeseinheitlich in entsprechende Bescheide umgesetzt werden können.
Dieser wichtige Bereich von Produktbetreuung / Qualitätssicherung und ITSteuerung unterliegt zwar nicht ausdrücklich der Evaluation. Er ist aber als wesentlicher Teil der Fachaufsicht für die landeseinheitliche Aufgabendurchführung unverzichtbar. Zentrale Produktionsbetreuung und IT-Steuerung wird auch von den neuen Aufgabenträgern als sinnvoll anerkannt sowie als weiterhin notwendig und Kosten minimierend bestätigt. Mit dem landeseinheitlichen IT -Verfahren wickeln die kommunalen 54 neuen Aufgabenträger nahezu sämtliche komplexe Verwaltungsverfahren und Vorgänge in den genannten Aufgabenbereichen ab.
Die mit der Aufgabenübertragung notwendig gewordenen Verfahrensanpassungen und die Neugestaltung der Infrastruktur verliefen in Zusammenarbeit mit den neuen Aufgabenträgern und der Bezirksregierung Münster erfolgreich. Den Bedürfnissen und Anforderungen aus den Kommunen und Landschaftsverbänden ist dabei weitestgehend entsprochen worden; Weiterentwicklungen in den Anwendungen werden in verschiedenen Projekten angegangen.
Die landesweiten einheitlichen SAP-Anwendungen mit ihren bestehenden Wechselwirkungen (fachlich, technisch, organisatorisch und personell) können dauerhaft nur sicher, fehlerfrei und mit dem gewohnten hohen technischen und qualitativen Standard in der bisherigen intensiven Zusammenarbeit zwischen der Bezirksregierung Münster, IT.NRW Münster und den kommunalen Aufgabenträgern weiter betrieben werden.
Eine dezentrale Bereitstellung und Pflege der Anwendungen hätte erhebliche Qualitätseinbußen zur Folge:
Eine einheitliche Rechtsanwendung kann ohne landeseinheitliche Fachanwendungen nur schwer gewährleistet werden,