Steuer

B. SGB X), sondern auch in einer speziellen Rechtsschutzgewährleistung der Bürgerinnen und Bürger wider. Dies kommt u. a. dadurch zum Ausdruck, dass im Sozialgerichtsgesetz bis auf wenige Ausnahmen - ein Vorverfahren vorgeschrieben ist, in dem die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen sind (§ 78 SGG). Hierbei handelt es sich um bundesgesetzliehe Regelungen, die den generellen Verzicht auf ein Vorverfahren ausschließen.

Sowohl aus grundsätzlichen sozialrechtlichen/politischen Erwägungen als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte bei den Aufgaben der §§ 69 und 145 SGB IX und beim SER weiterhin an dem bundesgesetzlich geregelten und bewährten Widerspruchsverfahren festgehalten werden.

Möglicher Wegfall des Devolutiveffekts im SGB IX und im SER

Mit dem Wegfall des Devolutiveffekts könnte im Rahmen einer Zuständigkeitsänderüng das Widersprüchsverfahren grundsätzlich der Ausgangsbehörde übertragen werden. Nach den für den Sozialleistungsbereich maßgebenden Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich die nächst höhere Behörde für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig, soweit nicht in Satz 1 Nummern 2 bis 4 oder den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2 etwas anderes geregelt ist. Die Aufgaben nach den §§ 69 und 145 SGB IX sind den Kreisen und kreisfreien Städten mit Wirkung vom 1. 1. 2008 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Eingliederungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2) entscheidet seither die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde - und demnach als nächst höhere Behörde im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG - über die Widersprüche gegen Feststellungsbescheide nach dem Schwerbehindertenrecht.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 dieses Berichtes sollte im Interesse einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung und der Erhaltung der Steuerungsmöglichkeiten der Bezirksregierung Münster von einer Abschaffung des Devolutiveffekts im SGB IX abgesehen werden.

Im Rahmen der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts existiert seit dem 01.01.2008 kein Devolutiveffekt mehr. Mit dem Wegfall der Versorgungsämter zum 31.12.2007 und der gleichzeitigen Auflösung der ehemaligen Abteilung 10 bei der Bezirksregierung Münster werden sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageverfahren von den beiden Landschaftsverbänden wahrgenommen (§§ 4, 22 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

VI. Evaluation nach § 4 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts SER) vom 18.12.

Im Zusammenhang mit der weitgehenden Kommunalisierung der Aufgaben der staatlichen Versorgungsverwaltung besteht neben den Evaluationspflichten im Rahmen des Eingliederungsgesetzes noch eine weitere Evaluationspflicht hinsichtlich der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts SER). Dies muss im Kontext der Evaluation nach dem Eingliederungsgesetz berücksichtigt werden, weil sich aus Änderungen im Zuge der Evaluation der Zuständigkeitsverordnung im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Höhe des nach dem Eingliederungsgesetz zu zahlenden Belastungsausgleichs ergeben.

Die Zuständigkeitsverordnung Soziales Entschädigungsrecht regelt Verantwortlichkeiten für den Vollzug des Sozialen Entschädigungsrechts. Im Rahmen der Evaluation dieser Regelungen sind insbesondere die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts zu betrachten, die derzeit von der Bezirksregierung Münster wahrgenommen werden. Dies sind

Entscheidungen über Kuren, Kapitalabfindungen und Versehrtenleibesübungen (§ 1 a) und b) der Zuständigkeitsverordnung in der derzeitigen Fassung). die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung des landesweit eingesetzten IT-Fachverfahrens für das Soziale Entschädigungsrecht einschließlich Kriegsopferversorgung (bisher nicht förmlich zugewiesen). die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 81a BVG (Regressverfahren, § 1 c) der Zuständigkeitsverordnung in der bisherigen Fassung).

Im Rahmen dieser Evaluation besteht Einvernehmen zwischen Land, Kommunalen Spitzenverbänden und Landschaftsverbänden, alle Bereiche des sozialrechtlichen Leistungsspektrums des Sozialen Entschädigungsrechts bei den beiden Landschaftsverbänden zu bündeln und damit eine Leistungserbringung aus einer Hand zu erzielen.

Dies betrifft zunächst die derzeit der Bezirksregierung Münster zugewiesenen Entscheidungen über Kuren, Kapitalabfindungen und Versehrtenleibesübungen.

Der betroffene Personenkreis der - zum Teil hochbetagten - Kriegsopfer und Leistungsbezieher des Sozialen Entschädigungsrechts wird besonders davon profitieren, wenn Beratung und Antragstellung künftig gebündelt bei einer Stelle erfolgen können.

Für diese zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben sollen die Landschaftsverbände einen finanziellen Belastungsausgleich im Umfang des derzeitigen Personaleinsatzes bei der Bezirksregierung Münster (2,2 Stellen) erhalten (vgl. hierzu die Ausführungen in Abschnitt 111 unter Ziffer 3.1.4.1). Dieser Personalbedarf wird bei der Neubemessung des finanziellen Belastungsausgleichs berücksichtigt werden.

Die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung des landesweiten ITFachverfahrens für das Soziale Entschädigungsrecht einschließlich Kriegsopferversorgung werden derzeit - ohne förmliche Zuweisung - ebenfalls von der Bezirksregierung Münster wahrgenommen. Wegen der engen fachlichen Verzahnung und des operativen Charakters sollen diese Aufgaben künftig durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in landesweiter Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die Zuständigkeitsverordnung erhält insoweit ausdrücklich eine klarstellende Regelung. Der derzeitige Stelleninhaber wird nach übereinstimmender Einschätzung als Wissensträger benötigt und deshalb mit seinem Einverständnis auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übergehen. Zum Ausgleich des Aufwands soll eine Stelle auf den Landschaftsverband übergehen bzw. der für den Belastungsausgleich maßgebliche Personalbedarf um eine Stelle erhöht werden. Auch dies ist bei der Bemessung des künftigen Personalbedarfs der Landschaftsverbände berücksichtigt worden.

Die Bearbeitung der Regressverfahren ist hingegen von der Sozialleistungsseite unabhängig. Zur Unterstützung der Regressbearbeitung setzt die Bezirksregierung ein selbst entwickeltes IT-Verfahren (Re-Ma-N - Regress Management NRW) ein, das die Verfahrensabwicklung optimiert und die Bearbeitung beschleunigt. Die Aufgaben werden dort effizient und kompetent wahrgenommen.

Mit einer Verlagerung dieser Aufgabe auf die Landschaftsverbände gingen auch keine Verbesserungen für die Kriegsopfer und Leistungsempfänger des Sozialen Entschädigungsrechts einher. Die Regressbearbeitung soll daher weiterhin der Bezirksregierung Münster zugewiesen werden. Insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf den nach § 23 des Eingliederungsgesetzes zu zahlenden Belastungsausgleich. Auch insoweit besteht Konsens.