Förderprogramm
Artikel 1 zu Nr. 1 Entwurf zur Verbändeanhörung, Stand: 09.11.
Mit der Ergänzung des § 2 Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Bezirksregierung Münster als zentrale Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte im Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts auch die Widerspruchsbescheide erlässt. Nachdem die Rechtsprechung der Sozialgerichte Zweifel an der Widerspruchszuständigkeit der Bezirksregierung Münster geäußert hatte, ist eine entsprechende rückwirkend zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein Westfalen - AG SGG - (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010) erfolgt. Da das AG SGG zum 1. Januar 2011 aufgehoben ist (Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010), erfolgt die erforderliche mit diesem Gesetz.
Die Art der Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung soll zunächst beibehalten werden, um eine landeseinheitliche Rechtsanwendung dauerhaft sicher zu stellen. Eine erneute Evaluation der Art der Aufgabenübertragung ist bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen (s. Abschnitt V Nr. 1 des Evaluationsberichtes) zu Nr. 2
Mit der Ergänzung wird klar gestellt, auf welche Bezirksregierung die Aufgaben der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme übergehen und dass die Aufsicht berechtigt ist, die Zuständigkeit für einzelne arbeitsmarktpolitische Förderprogramme abweichend von der generellen örtlichen Zuständigkeit der Bezirksregierungen festzulegen (sogenannte Vorortzuständigkeiten). In der Praxis geschieht dies durch Erlass.
Die ist erforderlich, weil die Verwaltungsgerichte eine unklare Aufgabenübertragung durch das Eingliederungsgesetz bemängelt und die Regelungsbefugnis der Aufsicht bezweifelt hatten. zu Nr. 3
Im Rahmen der Evaluation des § 23 Eingliederungsgesetz zum 31. Oktober 2010 sind die Vorschriften über den Belastungsausgleich vollständig überarbeitet und neu gefasst worden. Die Ergebnisse der Evaluation sind dem Abschnitt 111 des anliegenden Evaluationsberichts zu entnehmen. Im Einzelnen: zu § 23 zu Absatz 1 Absatz 1 legt allgemein die einzelnen Elemente des Belastungsausgleichs für die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände fest. zu Absatz 2 Entwurf zur Verbändeanhörung, Stand: 09.11. Satz 1 bestimmt allgemein, dass der finanzielle Ausgleich in Form von Pauschalbeträgen für Personalaufwand (für übergegangene Beamte und Nachersatz) und für allgemeinen Sachaufwand zu leisten ist.
Satz 2 verweist auf die ab dem Jahr 2011 gültige neue Kostenfolgeabschätzung Anlage 1 - des Gesetzes. zu Absatz 3
Der Personalbedarf der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände und seine Aufteilung unter den einzelnen kommunalen Aufgabenträgern wurden im Rahmen der Evaluation zum 31. Oktober 2010 vollständig neu berechnet. Dabei ergab sich insgesamt eine Anhebung bei den Kreisen und kreisfreien Städten und eine Reduzierung aufgrund zurückgegangener Fallzahlen bei den Landschaftsverbänden (s. Abschnitt 111. Nr. 3.1 des anliegenden Evaluationsberichtes).
Der neue Personalbedarf und seine Aufteilung auf die einzelnen Aufgabenbereiche und Aufgabenträger ergeben sich aus Anlage 2 des Gesetzes. Der Belastungsausgleich wird ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich für die jeweilige Anzahl der in der Anlage 2 aufgeführten Vollzeitäquivalente gewährt. Solange bei einzelnen kommunalen Aufgabenträgern noch ein Personalüberhang an Beschäftigten der ehemaligen Versorgungsverwaltung besteht, ist dieser tatsächliche Personalbestand in den Jahren 2011 bis 2013 Grundlage für die Berechnung des Belastungsausgleichs. Der Personalabbau erfolgt durch natürliche Fluktuation der Beschäftigten (Ruhestand etc.). Satz 4 ermöglicht einen interkommunalen Risikoausgleich, sofern in Einzelfällen extrem hohe Beihilfekosten bei einzelnen Kommunen verursacht werden (s. Abschnitt 111 Nr. 3.2.1 des Evaluationsberichts). zu Absatz 4
Die Personalkostenpauschale für Beamte wird infolge der Evaluation von bisher 35.000 Euro auf 42.241 Euro angehoben (s. Abschnitt 111 Nr. 3.2.1 des Evaluationsberichtes). zu Absatz 5
Die Personalkostenpauschale für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte in den übertragenen Aufgabenbereichen eingesetzt werden, wird als Ergebnis der Evaluation von derzeit 49.589,23 Euro (dynamisiert) auf 51.625 Euro angehoben (s. Abschnitt 111 Nr. 3.2.3 des Evaluationsberichtes). Die Regelung zur Berechtigung der Kommunen eigenen Nachersatz zu stellen, bleibt gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Die Sätze 5 und 6 enthalten eine Regelungsmöglichkeit für Härtefälle, wonach bei Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten Nachersatzkosten erstattet werden können, wenn der Personalbedarf gemäß Satz 1 um mindestens 30 % unterschritten wird. zu Absatz 6
Der allgemeine Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz wird künftig einheitlich auf der Grundlage der Nachersatzpauschale berechnet (s. Abschnitt 1II Nr. 3.3.1 des Evaluationsberichtes).
Entwurf zur Verbändeanhörung, Stand: 09.11. zu Absatz 7
Die Zahlungsmodalitäten bleiben inhaltlich unverändert. zu Absatz 8
Aus gesetzgebungstechnischen Gründen ist in der Rechtsverordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem Finanzministerium nicht mehr aufgeführt. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden. Gemäß § 82 Absatz 2 i.V.m. § 97 GGO ist das Finanzministerium auch künftig vor Erlass der Rechtsverordnung zu beteiligen und das Einvernehmen herzustellen. zu § 24
Die Ergänzung stellt klar, dass das Land die Kosten für die Poststraße der Versorgungsverwaltung beim Landesbetrieb Information und Technik NRW trägt. zu § 25
Die Neufassung des § 25 enthält Regelungen zur künftigen Dynamisierung der Personalkostenpauschalen (Absatz 1) und zur künftigen turnusmäßigen Anpassung des Personalbedarfs (Absatz 2). Die Kriterien für die Anpassung des Personalbedarfs bleiben die diejenigen, die der Evaluation zugrunde gelegen haben, und sind in der Kostenfolgeabschätzung - Anlage 1 des Gesetzes - aufgeführt.
Indikatoren im Sinne von Satz 1 sind:
a) für den Aufgabenbereich SGB IX: Die Summe der eingegangenen Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen, Widersprüche und Klagen im Durchschnitt des jeweils nächsten Dreijahreszeitraums, erstmals für den Zeitraum 2010 bis 2012
b) für den Aufgabenbereich SER die Summe der SER-Bestandsfälle (ohne OEGErstanträge) - gewichtet mit dem Faktor 1 -, die Summe der eingegangenen OEG-Erstanträge - gewichtet mit dem Faktor 8 - die Summe der BVGAuslandsversorgungsfälle (Osteuropa) - gewichtet mit dem Faktor 4. Maßgeblich ist insoweit der Jahreswert (Stand 31.12.) des jeweils dritten Jahres nach der vorangegangenen Anpassung, erstmals das Jahr 2012. Wegen der Besonderheiten im Aufgabenbereich SER kann bei Bedarf eine Überprüfung des Bearbeitungsaufwands erfolgen, um Erkenntnisse über qualitative Änderungen zu gewinnen, die aus der Entwicklung der Fallzahlen allein nicht ersichtlich sind.
c) für den Aufgabenbereich BEEG die Summe der eingegangenen Erst- und Zweitanträge im Durchschnitt des jeweils nächsten Dreijahreszeitraums, erstmals für den Zeitraum 2010 bis 2012.
d) für den Aufgabenbereich Bergmannversorgungsschein die Anzahl der Erstanträge, Widersprüche, Klagen, Beratungen, Kündigungsschutzverfahren und Vermittlungen. Maßgeblich ist insoweit der Jahreswert (Stand 31.12.) des jeweils dritten Jahres nach der vorangegangen Anpassung, erstmals das Jahr 2012.
Weitere Einzelheiten hierzu sind Abschnitt 111 Nr. 3.4 des Evaluationsberichts zu entnehmen.
Ändern sich die übertragenen Aufgaben aufgrund von Rechtsänderungen, gelten Artikel 78 Absatz 3 der Landesverfassung und das Konnexitätsausführungsgesetz.