Flohmärkte

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Welche Voraussetzungen müssen Verkäufer erfüllen, wenn sie Neuwaren zum Verkauf anbieten?

Bei Flohmärkten handelt es sich nach gängigem Verständnis um Verkaufsveranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Personen vor allem alte, gebrauchte und abgenutzte Waren anbietet. Die Frage der Berechtigung der Marktteilnehmer zum Neuwarenverkauf hängt nicht von subjektiven Anforderungen ab, die der einzelne Anbieter kraft gesetzlicher Regelung erfüllen muss. Soweit einschlägige Beschränkungen überhaupt existieren, sind diese vielmehr eine Folge der Rechtsform, die zur Veranstaltung des Marktes gewählt wurde.

Hierfür kommen nämlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht: Rekrutiert sich der Kreis der Marktbeschicker zumindest zu einem bestimmten Teil aus gewerblichen Anbietern, so kann sich der Veranstalter zur Durchführung des Flohmarktes des gewerberechtlichen Ordnungsrahmens bedienen, den der Gesetzgeber speziell für Zwecke des kommerziellen Marktverkehrs geschaffen hat. Insofern ist es notwendig, durch entsprechende Antragstellung seitens des Veranstalters eine behördliche Festsetzung des Vorhabens nach Maßgabe der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) zu erwirken. Mit der Festsetzung (§ 69 GewO) kommen die Marktteilnehmer in den Genuss verschiedener "Vorrechte", der so genannten Marktprivilegien (z.B. günstigere Ladenschlusszeiten, keine Reisegewerbekartenpflicht für Markthändler etc.). Konkret festsetzungsfähig ist ein Flohmarkt angesichts des abschließenden Charakters der in der Gewerbeordnung normierten Veranstaltungstypen jedoch nur als Jahrmarkt oder als Spezialmarkt.

Für die Beantwortung der Ausgangsfrage bedeutet die Festsetzung eines Flohmarktes als Jahrmarkt, dass die Anbieter ohne weiteres zum Neuwarenverkauf befugt sind, weil das zulässige Verkaufssortiment auf Jahrmärkten Waren aller Art umfasst (§ 68 Abs. 2 GewO).

Anders stellt sich die Situation dagegen dar, wenn ein Flohmarkt in der Rechtsform des Spezialmarkts durchgeführt wird. Da als Verkaufssortiment dort nur "bestimmte Waren" zugelassen sind (§ 68 Abs. 1 GewO), muss sich das Angebot entweder auf Waren einer bestimmten Gattung beschränken (z.B. Möbel, Münzen); im Falle einer mehrere Warengruppen umfassenden Produktpalette müssen diese ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen. Für Flohmärkte ist der Gebrauchtwarencharakter des Verkaufssortiments maßgeblich. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" bleibt dieses Merkmal nur gewahrt, solange der Neuwarenanteil auf Flohmärkten nicht mehr als maximal ein Drittel des Gesamtangebots beträgt. Innerhalb dieser Grenzen ist der Markthändler wiederum ohne die Erfüllung zusätzlicher personenbezogener Voraussetzungen zum Neuwarenverkauf berechtigt.

Hinsichtlich der gewerberechtlich im vorbezeichneten Sinne festgesetzten Flohmärkte ist deshalb im Ergebnis festzustellen, dass den zugelassenen Marktteilnehmern der Vertrieb von Neuwaren ohne eine Erfüllung besonderer persönlicher Anforderungen möglich ist. Die für Spezialmärkte bestehenden Restriktionen spielen nach hiesigem Kenntnisstand in der Praxis keine größere Rolle, weil die Veranstalter im Bedarfsfalle auf die Rechtsfigur des Jahrmarktes zurückgreifen können, die ein unbeschränktes Neuwarenkontingent gestattet.

Daneben lassen sich Flohmärkte aufgrund der Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO) aber auch außerhalb des Ordnungsrahmens des Titels IV der Gewerbeordnung organisieren, d.h. ohne behördliche Festsetzung und somit ohne die oben angesprochenen Marktprivilegien. In einem solchen Fall spricht man von einem Privatmarkt, wenn die Anbieter Gewerbetreibende sind. Sie unterliegen dann einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen, wie z. B. dem Arbeitszeitgesetz (bei der Beschäftigung von Personal), dem Feiertagsgesetz, dem Ladenschlussgesetz, der Preisangabenverordnung sowie den sonstigen Vorschriften der Gewerbeordnung, wovon insbesondere die für die Ausübung des Reisegewerbes geltenden Regelungen (u.a. Reisegewerbekartenpflicht) zu beachten sind. Eine gesetzliche Bestimmung, durch die Markthändler beim Absatz von Neuwaren auf Privatmärkten speziellen Anforderungen unterworfen würden, gibt es trotz dieser weitreichenden Regularien aber gerade nicht.

Hinsichtlich der nicht festgesetzten Flohmärkte ist der Vollständigkeit halber abschließend noch eine zweite Variante zu erwähnen, nämlich die so genannten privaten Veranstaltungen, die von nicht gewerbsmäßig handelnden Privatpersonen beschickt werden (neben Flohmärkten typischerweise auch Weihnachtsbasare von Vereinen) und deshalb auch dem Anwendungsbereich des Gewerberechts grundsätzlich nicht unterliegen. Hierbei handelt es sich um Flohmärkte im ursprünglichen Sinne, die dem Gebrauchtwarenverkauf (Trödel) durch Private dienen. Abgesehen von Bastelwaren und manchen anderen selbsterzeugten Produkten wird hier in aller Regel kein Neuwarenverkauf stattfinden. Wie schon bei den zuvor genannten Privatmärkten greifen auch hier keine gesetzlichen Vorschriften ein, die einen Neuwarenverkauf an die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen knüpfen.

Frage 2. Wie wird kontrolliert, dass alle Anbieter diese Voraussetzungen erfüllen?

Wie zu Frage 1 dargelegt, gibt es keine speziellen, anbieterbezogenen gesetzlichen Maßgaben, die für den Neuwarenverkauf auf Flohmärkten gelten.

Konkrete behördliche Überwachungstätigkeiten in dieser Richtung werden daher nicht ausgeübt.

Frage 3. Werden Neuwaren-Anbieter dem regional zuständigen Finanzamt gemeldet.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2900), werden die Finanzbehörden von den Gewerbebehörden über die Festsetzung von Märkten nach § 69 der Gewerbeordnung informiert. Die weitergehende Mitteilung spezifizierter personenbezogener Daten bezüglich des Personenkreises der Neuwaren-Anbieter an die Finanzverwaltung ist mangels Rechtsgrundlage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Frage 4. Werden sie dem Ordnungsamt gemeldet?

Auch die Ordnungsämter erhalten keine entsprechenden Informationen.

Lediglich für solche Veranstaltungen, deren gewerberechtliche Festsetzung vom Veranstalter beantragt wird, ist ein vorläufiges Ausstellerverzeichnis einzureichen, aus dem sich jedoch das Warenangebot des jeweiligen Markthändlers in aller Regel nicht im Einzelnen entnehmen lässt.

Frage 5. Werden diese Daten mit den Sozialverwaltungen abgeglichen, um Missbrauch auszuschalten?

Mangels aussagefähigen Datenbestands bei den Gewerbe- und den Finanzämtern scheidet ein Datenabgleich aus. Auch bei geeignetem Datenmaterial wäre ein solcher Abgleich indes nicht zulässig, da es an der hierfür aus Gründen des Datenschutzes erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.