Gesetz

(dazu unten 2. Teil); in diesem Zusammenhang wird auch der Frage nachgegangen, ob die hierfür durch die Verfassung gezogenen Grenzen je nach Rechtsform des kommunalen Unternehmens unterschiedlich sind (dazu unten

2. Teil, B.III).

Von den Ergebnissen dieses 2. Teils der Untersuchung hängt die Beantwortung der weiteren Frage ab, ob bzw. inwieweit es erforderlich ist, für die Beteiligung von Arbeitnehmern in einem fakultativen Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft eine gesetzliche Grundlage zu schaffen: Soweit verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, kann hierüber der Landesgesetzgeber nicht disponieren; es kann also allenfalls darum gehen, in dem durch die Verfassung gezogenen Rahmen die sehr weit gefassten derzeitigen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW durch eine ausdrückliche Regelung über die Modalitäten einer Arbeitnehmermitbestimmung zu konkretisieren. Dazu unten 3. Teil.

Auftragsgemäß wird die nachfolgende Untersuchung hierbei auf kommunal beherrschte Unternehmen beschränkt. Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, bei denen einem privaten Anteilseigner ein beherrschender Einfluss eingeräumt ist, werden ebenso wenig untersucht wie öffentliche Unternehmen ohne kommunale Beteiligung.

DOLDE MAYEN & PARTNER

2. Teil: Zulässigkeit der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in kommunalen Unternehmen nach geltender Rechtslage,

Die Frage nach den Möglichkeiten der gesetzlichen Verankerung einer Regelung, welche die Einführung einer freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung bei fakultativen Aufsichtsräten von kommunalen Unternehmen ausdrücklich zulässt, setzt zunächst die Klärung der Vortrage voraus, ob die derzeit geltende Rechtslage eine solche Arbeitnehmermitbestimmung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zulässt (und dies durch eine Gesetzesänderung behoben werden könnte). Die Antwort auf diese Vorfrage versteht sich keineswegs von selbst.

Immerhin hat es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 24.04.2009 nicht beanstandet, dass im dortigen Fall nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fünf Aufsichtsratsmitgiieder von den Arbeitnehmern des Unternehmens aus ihren Reihen vorgeschlagen und von der Gesellschafterversammlung gewählt worden waren; es hat hierfür lediglich festgestellt, dass diese Arbeitnehmervertreter nicht dem Weisungsrecht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unterliegen dürften, dies aber rechtlich unbedenklich sei, weil die unterschiedliche Geltung des Weisungsrechts gesetzlich vorgezeichnet sei und damit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Beteiligung von Arbeitnehmervertretern hat das Gericht nicht geäußert.

OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - 15 A 2592/07, ZIP 2009, 1718 Uuris Rdnr. 69). Die Anteile des betreffenden Unternehmens befanden sich zu 74,12 % in der Hand der Stadt T.

Auch wenn nach dem dortigen Streitgegenstand die Zulässigkeit einer solchen Arbeitnehmervertretung nicht zur Überprüfung stand, wäre eine solche Feststellung nicht zu erwarten gewesen, wenn das Gericht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit einer solchen Arbeitnehmervertretung ausgegangen wäre.

DOLDE MAYEN & PARTNE

- RECHTSAN\WALTE

Insoweit muss zunächst der Frage nachgegangen werden, ob und ggfs. inwieweit schon nach der bestehenden Rechtslage die Verankerung einer freiwilligen Mitbestimmung durch Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Unternehmen zulässig ist. Bei dieser Prüfung wird nachfolgend zwischen den einfachgesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung NRW und den verfassungsrechtlichen Anforderungen unterschieden: Während die isolierte Betrachtung der einfachgesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung noch keine ausdrückliche Antwort auf die Frage der Zulässigkeit von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen gibt (unten A.), folgen einschränkende Vorgaben aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, namentlich aus dem Demokratiegebo( sie führen im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW zwar nicht zur vollständigen Unzulässigkeit der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen, wohl aber zu deutlichen Einschränkungen (unten B.). Im Einzelnen:

A. Die Vorgaben der Gemeindeordnung NRW

Bei isolierter, die verfassungsrechtlichen Vorgaben ausblendender Betrachtung der einschlägigen Vorschriften der GO NRW ergibt sich weder ein ausdrückliches Verbot der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen noch wird eine solche Arbeitnehmer-Mitbestimmung explizit zugelassen. Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihre gesetzessystematische, historische oder teleologische Auslegung führen hier zu eindeutigen Ergebnissen.

Zur ergänzenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift vgl. unten B.

I. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn u.a.