Überwachungsorgan

Aus dieser Regelung folgt unmittelbar lediglich, dass der Einfluss der Gemeinde in dem Überwachungsorgan des kommunalen Unternehmens nicht auf einen Umfang beschränkt werden darf, der nicht mehr als angemessen bezeichnet werden kann. Wann der Einfluss angemessen ist, lässt sich der Norm hingegen nicht entnehmen.

Aus dem systematischen Zusammenwirken mit § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW kann allenfalls geschlossen werden, dass dieser Einfluss auch gerade in Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde hinsichtlich der Tätigkeit des Unternehmens bestehen muss. Wie weit diese Steuerungsmöglichkeiten indes reichen müssen, lässt die Gemeindeordnung offen. Ebenso wenig gibt das Gesetz vor, dass bei solchen kommunalen Unternehmen, deren Anteile vollständig von der Kommune gehalten werden, jegliche Mitwirkung von anderen als kommunalen Vertretern in den Überwachungsgremien unzulässig wäre,

Auch die Entstehungsgeschichte hilft hier nicht - jedenfalls nicht unmittelbar weiter. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Nr. 6 die in Rechtsprechung und Wissenschaft festgestellte Verpflichtung der Gemeinden, sich Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten auf ihre Unternehmen und Einrichtungen zu erhalten (sog. Ingerenzpflicht) aufgreifen wollte.

LT-Drucks. 11/4983, S. 25 (zur Vorläuferregelung des § 89 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW a.F.).

Dies weist zwar den Weg für eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung (dazu unten B.), beinhaltet selbst aber ebenfalls keine Aussage dazu, ob mit dieser Ingerenzpflicht namentlich eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen vereinbar ist. Einfluss für die Gründung von Unternehmen in der Rechtsform der durch die Gemeinde oder ihrer Beteiligung hieran. Die Vorschrift schreibt hierfür als Zulässigkeitsvoraussetzung vor, dass durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt sein muss, dass der Rat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann.

Damit wird der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW vorgeschriebene angemessene Einfluss zwar in Bezug auf die in Betracht kommenden Instrumente konkretisiert. Indes gilt diese Regelung nur für die von der Gemeinde bestellten oder auf ihren Vorschlag gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Ob es neben diesen Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat weitere, von der Gemeinde nicht bestellte Arbeitnehmervertreter geben kann, wird hierdurch weder positiv noch negativ beantwortet.

Auch dem § 113 Abs. 1 bis 3 GO NRW lässt sich ein Verbot der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform privaten Rechts nicht unmittelbar entnehmen.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Gemäß dem nachfolgenden Satz 3 haben die vom Rat bestellten Vertreter ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.

Diese Regelung setzt voraus, dass im Aufsichtsrat Vertreter der Gemeinde vertreten sind. Ob und in welchem Umfang hierzu eine Verpflichtung besteht, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Ebenso wenig lässt sich hieraus ableiten, inwieweit neben den Vertretern der Gemeinde weitere Personen, die - wie Arbeitnehmervertreter - nicht Vertreter der Gemeinde sind, im Aufsichtsrat mitwirken dürfen.

Für § 113 Abs. 2 GO NRW gilt nichts anderes. Diese Vorschrift dient, wie ihrem Satz 3 entnommen werden kann, dazu, für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen und juristischen Personen des privaten Rechts die durch § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW vorgeschriebenen hinreichenden Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde sicherzustellen. Wie weit diese Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten reichen müssen und ob sie insbesondere einer Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens entgegenstehen, lässt sich hieraus ebenso wenig entnehmen wie dem § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW selbst.

Satz 1 bestimmt iedigiich, dass ein vom Rat besteiiter Vertreter die Gemeinde in den betreffenden Gremien vertreten muss. Ob und inwieweit daneben andere Personen in den Überwachungsgremien mitwirken dürfen, wird von der Vorschrift nicht beantwortet.

Entsprechendes gilt für Satz 2. Danach muss, sofern weitere Vertreter der Gemeinde zu benennen sind, der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Auch hier lässt die Vorschrift nicht erkennen, ob und ggfs. inwieweit neben den Vertretern der Gemeinde noch weitere Vertreter im Aufsichtsrat vertreten sein dürfen.

§ 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW schließlich sieht für die mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde lediglich eine analoge Anwendung der vorstehenden Sätze 1 und 2 vor, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen wie dort geregelt zur Sicherung hinreichender Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden. Wie weit diese Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten reichen müssen und ob sie insbesondere einer Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens entgegenstehen, lässt sich auch hieraus nicht entnehmen.