Tourismus

Seebäder können nur solche Orte werden, die an der Meeresküste oder in unmittelbarer Nähe davon liegen. Die weiteren Voraussetzungen sind in den Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes geregelt. in Bayern können Schrothheilbäder und Schrothkumrte anerkannt werden. Das Kurortegesetz von Rheinland-Pfalz kennt das Felke-Heilbad und den Dabei handelt es sich um ein spezifisches Naturheilverfahren, das von Pfarrer Felke (1856-1926) entwickelt wurde. Die genannten Prädikate sind auch in den Ausführungen der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes enthalten.

Oben wurde schon darauf hingewiesen, dass keine der in die Evaluation einbezogenen Institutionen für die Einführung eigener nordrhein-westfälischer Prädikate einen kurzfristigen Handlungsbedarf sieht. U.a. wurde argumentiert, dass eine weitere Ausdifferenzierung der Prädikate die Transparenz für den Kurgast verringere und Artbezeichnungen, die u. U. mit relativ geringem Aufwand zu erreichen seien, für den Gedanken der Qualitätssicherung abträglich seien. Zudem würde die Schaffung neuer rein nordrheinwestfälischer Prädikate auch aus Gründen mangelnder wissenschaftlicher Herleitung, fehlender Vergleichbarkeit und daraus entstehender Wettbewerbsnachteile abgelehnt. Keine der an der Evaluation beteiligten Institutionen hat sich für eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesetz eingesetzt. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass es die geltenden gesetzlichen Regelungen durchaus gestatten, dass sich Kurorte in ihrem Angebotsspektrum für aktuelle Gesundheitstrends (z.B. öffnen.

Ferner wird im geltenden Gesetz festgelegt, dass die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. zu berücksichtigen sind, soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben. Im Grundsatz ist damit die Möglichkeit eröffnet, auch neue Prädikate wie Naturort oder Naturheilbad einzuführen, wenn sich die Konzepte in einer kritischen fachlichen Diskussion durchsetzen.

Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes, der sich eindeutig gegen die Modifizierung bestehender gesetzlicher Regelungen gewandt hat. Schon im Gesetzgebungsverfahren war aufgefallen, dass sich keiner der Orte, die möglicherweise von einem neuen Prädikat z. B. Naturheilbad profitiert hätten, für eine entsprechende Regelung stark gemacht hat. In die Debatte um neue Prädikate haben sich bisher nur wenige Befürworter einer Neustrukturierung zu Wort gemeldet. Politisch würde ein Novellierungsvorschlag in diese Richtung auf den Widerstand wesentlicher Interessensgruppen (Heilbäderverband, Städte- und Gemeindebund, Bürgermeister bestehender Kurorte) stoßen. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines langfristig angelegten Sondierungs- und Diskussionsprozesses, in den neben den Vertreterinnen und Vertretern des etablierten Bäderwesens verstärkt auch Kräfte einzubeziehen sind, die eine grundsätzliche Reform der Kurortelandschaft in Nordrhein-Westfalen unterstützen. Es wird vorgeschlagen, das Strategiezentrum des Gesundheitscampus mit der Moderation dieses Diskussionsprozesses zu betrauen.

8. Im Kurortegesetz wird für die Prüfung von Anerkennungsvoraussetzungen erstmals die Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäder- bzw. Deutschen Tourismusverbandes festgeschrieben. Diese beinhalten teilweise detailliertere Angaben als die gesetzlichen Regelungen und es ergeben sich vereinzelt über die gesetzlich festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen hinausgehende spezifiziertere Forderungen.

Die Orientierung an den Begriffsbestimmungen, wie sie auch in verschiedenen Gesetzen anderer Länder vorgeschrieben sind, wird aber grundsätzlich als Beitrag zur Qualitätssicherung gewertet. Einzelne Bezirksregierungen weisen jedoch darauf hin, dass die von den Begriffsbestimmungen gewählte Systematik (z.B. seien die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aufrechterhaltung der Prädikate über die ganze Lektüre verteilt) die Arbeit der Behörden erschwert.

9. Eine Ausweisung von Erholungsgebietsgrenzen ist für Erholungsorte nicht mehr vorgeschrieben. Dies erspart Gemeinden, die eine Anerkennung als Erholungsort anstreben, im Regelfall Kosten und Verwaltungstäti.gkeit. Für den Fall, dass es sich bei dem anzuerkennenden Gebiet nicht um das gesamte Gemeindegebiet handelt, kann die Ausweisung eines Erholungsgebietes durch die zuständige Bezirksregierung dennoch erfoigen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den bestehenden Regelungen.

m. Fazit

Das mit der Novellierung des KOG NRW verbundene Ziel, die Rechtsmaterie übersichtlicher zu gestalten und die Transparenz der Vorschriften zu verbessern, wurde erreicht. Die Neufassung des Gesetzes hat ferner dazu beigetragen, den prädikatisierten Orten größere Gestaltungsspielräume zu verschaffen und nicht zuletzt auch die Möglichkeit gegeben, auf Antrag mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt zu werden. Durch die Verpflichtung zu den derzeit von den Bezirksregierungen durchgeführten periodischen Überprüfungen trägt das Gesetz zur dauerhaften Qualitätssicherung der Kurorte bei.

Einzelne Probleme, die sich in der Praxis mit der Umsetzung des Gesetzes ergeben haben, ließen sich im Rahmen von Arbeitsbesprechungen der Bezirksregierungen mit dem. MAGS bzw. im Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen klären.

Die Auswertung der Erfahrungen von Sachverständigen, Verbänden und den mit der Umsetzung des Gesetzes betrauten Behörden im Berichtszeitraum haben ergeben, dass derzeit keine Probleme gesehen werden, die aktuell eine weitere Novellierung des KOG NRW erforderlich machen würden. Unbeschadet dessen sollte unter Moderation des Strategiezentrums des Gesundheitscampus ein Sondierungs- und Diskussionsprozess zur Erarbeitung von Positionen zur Weiterentwicklung des Kur- und Bäderwesens in Nordrhein-Westfalen eingeleitet werden.

Von einer Änderung des Kurortegesetzes allein zur Fortschreibung der Frist zur Berichtspflicht wird Abstand genommen. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dem Kurortegesetz.