die spiegelbildliche Frage der Grundrechtsberechtigung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen vgl

Verwaltungshandeln auch für die Tätigkeit privat beherrschter gemischtwirtschaftlicher Unternehmen kann bei demselben Ausgangspunkt angesetzt werden wie bei den kommunal beherrschten Unternehmen. Wie dort liegt die Problematik parallel zu der Frage der Grundrechtsbindung bzw. Grundrechtsberechtigung von öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform. Für beide Fragen gilt: Sofern die Tätigkeit der öffentlichen Unternehmen wegen der Beteiligung des Staates an ihnen als Ausübung von Staatsgewalt zu qualifizieren ist, unterliegt die Tätigkeit dieses Unternehmens den öffentlich-rechtlichen Bindungen sowohl der Grundrechte als auch des Demokratiegebots. Insofern können die Kriterien für die Geltung des Demokratiegebots für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform analog zu den Kriterien für die Grundrechtsbindung von solchen Unternehmen gefunden werden.

Allerdings betritt man mit diesem Schritt ein außerordentlich umstrittenes Terrain. Unbestritten ist im Wesentlichen nur die Grundrechtsbindung (und die Bindung an das Demokratiegebot) für Ausübung der Beteiligungsrechte an der kommunalen Gesellschaft durch die Gemeinde (die allerdings von der Betätigung der Gesellschaft selbst unterschieden werden muss) und für die Betätigung der staatlichen und kommunalen Eigengesellschaften. Soweit es hingegen um die gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen geht, findet sich eine Fülle verschiedener Meinungen.

I. Meinungsstand

Im Wesentlichen können drei Hauptrichtungen verzeichnet werden:

1. Keine öffentlich-rechtliche Bindung bei privater Beteiligung

In weiten Teilen des Schrifttums geht man davon aus, dass öffentliche Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts immer schon dann grundrechtsberechtigt sind, mithin also nicht den Bindungen der Verfassung einschließlich des Demokratiegebots unterliegen, wenn an ihnen Private beteiligt sind. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Grundrechtsschutz der privaten Anteilseigner öffentlich-rechtliche Bindungen des gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens ausschließe.

Diese Meinung hat zur Konsequenz, dass gemischt-wirtschaftliche Unternehmen per se dem Demokratiegebot nicht unterworfen sind. Die Gesellschafter solcher Unternehmen wären durch das Demokratiegebot daher auch nicht daran gehindert, durch Gesellschaftsvertrag eine freiwillige MAYEN & PARTNER beitnehmermitbestimmung in den (fakultativen) Aufsichtsräten dieser Unternehmen einzuführen.

2. Öffentlich-rechtliche Bindungen bei Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben

Vor allem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er und 1990er Jahren stellt demgegenüber - jedenfalls im Schwerpunkt - auf die Natur der von dem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben ab.

(1) So knüpft der Bundesgerichtshof primär daran an, ob die Betätigung eines kommunalen Unternehmens der öffentlichen Daseinsvorsorge dient; ist dies der Fall, wird die Betätigung des kommunalen Unternehmens als öffentliche Verwaltung und nicht als privatwirtschaftliche Tätigkeit eingeordnet und unterliegt den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Verwaltungshandeins.

Zwar lag den beiden vorstehend zitierten Urteilen jeweils ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Mehrheit der Anteile an dem betreffenden Unternehmen bei der Kommune lag. Der BGH maß diesem Umstand aber ausweislich seiner Begründung keine entscheidende Bedeutung bei. Die Mehrheitsbeteiligung der Kommune wird jeweils nur ergänzend erwähnt, dient aber nicht als tragende Begründung.

(2) Umgekehrt bejaht der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechtsberechtigung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen, wenn das Unternehmen nach dem Satzungszweck ausschließlich auf die Verfolgung rein privatwirtschaftlicher Interessen verpflichtet ist und nicht etwa nur irn Gewande eines privatrechtlichen Unternehmens staatliche Aufgaben wahrnehmen soll.