Am 26 Juni 2007 wurde die bürgerlichrechtliche RAGStiftung mit Sitz in Essen von der RAGBeteiligungsAG Essen errichtet
2 Aufgrund aktueller Entwicklungen unterrichtet der Landesrechnungshof Nordrhein - Westfalen den Landtag nach § 99 der Landeshaushaltsordnung über die gemeinsame Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der RAG-Stiftung, Essen, durch den Bundesrechnungshof, den Rechnungshof des Saarlandes und den Landesrechnungshof
Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben sich im Eckpunktepapier vom 7. Februar 2007 darauf verständigt, die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 sozialverträglich zu beenden. Die bis Ende 2018 notwendigen Mittel für die Absatzförderung und die Stilllegungsaufwendungen stellen der Bund und teilweise die Länder über Zuwendungen bereit. Ab dem Jahr 2019 finanzieren der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere die Kosten und Rückstellungen für Umstrukturierungen und Rationalisierungen (sogenannte Altlasten). Die Finanzierung der ab dem Zeitpunkt der Stilllegung des Steinkohlenbergbaus dauerhaft entstehenden Kosten (sogenannte Ewigkeitslasten) soll durch die RAG-Stiftung gewährleistet werden.
Am 26. Juni 2007 wurde die bürgerlich-rechtliche RAG-Stiftung mit Sitz in Essen von der RAG-Beteiligungs-AG, Essen, errichtet. Die RAG-Stiftung ist mit der Anerkennung des Stiftungsgeschäftes und der Stiftungssatzung durch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stiftungsaufsicht am 10. Juli 2007 gegründet worden. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof des Saarlandes und der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen haben die Haushalts- und Wirtschaftsführung der RAG-Stiftung geprüft. Ihre Prüfungsfeststellungen haben die Rechnungshöfe in einer Vertraulichen Mitteilung im Dezember 2009 zusammengefasst und der RAG-Stiftung mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 zugeleitet.
Im kontradiktorischen Verfahren hat die RAG-Stiftung mit Schreiben vom 31. Mai 2010 auch zum Prüfungsrecht der Rechnungshöfe Stellung genommen.
Sie hat die Feststellungen der Rechnungshöfe in Aspekte aufgeteilt, die aus Sicht der RAG-Stiftung durch den Prüfungsauftrag gedeckt und in Hinweise und Empfehlungen, die aus ihrer Sicht durch den Prüfungsauftrag nicht gedeckt seien.
Vorsorglich wiesen die Rechnungshöfe die RAG-Stiftung darauf hin, dass sie Einschränkungen ihrer Rechte nicht hinnehmen und erforderlichenfalls die gebotenen Maßnahmen ergreifen werden. Die Rechnungshöfe gehen davon aus, dass die RAG-Stiftung auch weiterhin ihren Mitwirkungspflichten uneingeschränkt nachkommen wird. Der Landesrechnungshof hält es für erforderlich, den Landtag zunächst über das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe und die hierzu vertretene Meinung der RAG-Stiftung zu unterrichten:
Der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof des Saarlandes und der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen haben gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Haushaltsordnung des Saarlandes und der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO) mit der RAG-Stiftung eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Rechnungshöfe berechtigt sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der RAG-Stiftung zu prüfen. Die Satzung der RAG-Stiftung sieht ein solches Prüfungsrecht der Rechnungshöfe über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der RAG-Stiftung nicht vor. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 über die Aufhebung des Haftungsverbundes zwischen dem Bergbau- und Beteiligungsbereich der RAG Aktiengesellschaft, Essen, (RAG AG) hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) der RAG-Stiftung unter Nr. 4 auferlegt, -4 .. mit dem BRH und den Landesrechnungshöfen des Saar/andes und des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung bzw. gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung NRW, § 104 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung Saarland zu treffen, in der dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen im Wesentlichen das Recht eingeräumt wird, bei der RAG-Stiftung zu prüfen, ob sie beginnend mit der Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland vom 14. August 2007
(Rahmenvereinbarung) und des Erblastenvertrags des Landes Nordrhein-Westfalen und des Saarlandes mit der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 (Erblastenvertrag) ausreichende Vorkehrungen dagegen trifft, dass der Bund und die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland aus ihren Zusagen gemäß Ziffer 3 b) und c) der Rahmenvereinbarung bzw. § 3 Nummern 1, 2 und 5 des Erblastenvertrages in Anspruch genommen werden oder ob die Voraussetzungen für eine solche Inanspruchnahme vorgelegen haben. Dies ist als Mindestinhalt in der Vereinbarung abzusichern.
Die RAG-Stiftung war an die Rechnungshöfe wegen der abzuschließenden Prüfungsvereinbarung herangetreten. Im Gespräch mit der RAG-Stiftung am 4. März 2008 hatte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung erläutert und ein uneingeschränktes Prüfungsrecht gefordert. Der von der RAG-Stiftung daraufhin mit Schreiben vom 20. März 2008 vorgelegte neunseitige Entwurf einer Prüfungsvereinbarung wurde den Anforderungen einer wirksamen externen Finanzkontrolle nicht gerecht. Er enthielt hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes, des Prüfungsumfangs und des Prüfungsverfahrens eine Vielzahl von Einschränkungen und Vorgaben, die es den Rechnungshöfen verwehrten, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.