Finanzamt

Zu 5.9.3 Unverschlüsselte Sozialdatenübermittlung per E-Mail

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 5.9.4 Datenübermittlung nach Israel

Die jährliche Vorlage von Lebensbescheinigungen durch Bezieher von Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in Israel soll durch einen Abgleich bestimmter Daten des Regierungspräsidiums Darmstadt als Entschädigungsbehörde mit den Meldedaten des israelischen Innenministeriums abgelöst werden. Wegen der dazu erforderlichen Übermittlung personenbezogener Daten in das Ausland war die Einschaltung des Hessischen Datenschutzbeauftragten geboten. Dessen Beurteilung des Sachverhalts und die im Oktober 2003 und Juni 2004 erteilten Verfahrensvorschläge wurden übernommen.

Das Vorhaben befindet sich noch in der Abstimmungsphase zwischen den Ländern und dem Bundesfinanzministerium einerseits und den beteiligten israelischen Stellen andererseits. Dabei geht es um die Festlegung der technischen Einzelheiten des Datentransfers, die Datensicherheit und um Zugriffsrechte. Erst danach wird ein Vertragsabschluss erfolgen. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Verunsicherungen bei den Rentenbeziehern ist deren Zustimmung zu dem Verfahren noch nicht eingeholt worden. Hiermit soll noch gewartet werden, bis die technischen Fragen geklärt sind und der Beginn des Datenabgleichs absehbar ist. Sobald in der Sache weitere nennenswerte Verfahrensschritte eingetreten sind, ist ein ergänzender Bericht an den Hessischen Datenschutzbeauftragten beabsichtigt.

Zu 5.9.5 Zusammenarbeit Kindergarten und Schule

Nach Auffassung der Landesregierung ist es aus pädagogischen Gründen sinnvoll und notwendig, dass sich Kindergarten und Schule über die einzuschulenden Kinder austauschen. Gleichwohl haben die Eltern das Entscheidungsrecht über diesen Informationsaustausch. In pädagogisch positiv zu wertendem Bestreben wird dabei offenbar das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kinder bzw. Eltern nicht selten übersehen. Hier wird durch das Kultusministerium und die Schulaufsichtsbehörde verstärkt auf die Notwendigkeit der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen werden.

Die Landesregierung stimmt dem Verfahrensvorschlag des Hessischen Datenschutzbeauftragten, künftig auf eine stärkere Einbindung der Eltern in der Kooperation von Kindergarten und Schule zu achten, zu. Die Landesregierung hat die Thematik der Beachtung des Sozialdatenschutzes in den Entwurf des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes aufgenommen.

Zu 5.10 Finanzwesen

Zu 5.10.1 "FinanzServiceCenter" in hessischen Finanzämtern

Die Feststellungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten waren berechtigt. Seine Anregungen zur räumlichen Gestaltung der Finanzservicestellen und den dortigen Geschäftsprozessen unter dem Gesichtspunkt der Diskretion werden aufgenommen und im Rahmen der jeweils bestehenden Möglichkeiten vor Ort berücksichtigt werden.

Zu 5.11 Personalwesen

Zu 5.11.1 Entwurf des Hessischen Disziplinargesetzes

Zur Entwurfsfassung des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG-E) sieht der Hessische Datenschutzbeauftragte Klärungsbedarf hinsichtlich des Belassens von Disziplinarvorgängen in der Personalakte nach Eintritt des Verwertungsverbotes (§ 19 Abs. 3 HDG-E). Diese Kritik am Entwurf des HDG wurde im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung im Gesetzgebungsverfahren geltend gemacht, welches noch nicht abgeschlossen ist.

Aus diesem Grunde erfolgte keine Beantwortung, wobei die Anregung inhaltlich jedoch Berücksichtigung fand.

Im ursprünglichen Entwurf des § 19 Abs. 3 in Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts verblieben der Tenor der eine Kürzung des Ruhegehalts aussprechenden Entscheidung, und der Tenor der eine Zurückstufung aussprechenden Entscheidung nach Eintritt des Verwertungsverbots in der Personalakte. Nach Überarbeitung konnte der Entwurf dahingehend geändert werden, dass eine Aufbewahrung nur derjenigen Entscheidung weiter notwendig ist, die eine Zurückstufung ausspricht. Das eine Zurückstufung aussprechende Gerichtsurteil stellt einen sich auf das Beamtenverhältnis direkt auswirkenden statusrechtlichen Akt dar, der nicht durch andere Schriftstücke, z. B. eine Urkunde, dokumentiert wird. Späteren besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen in diesem Beamtenverhältnis würde die Grundlage fehlen. Deshalb müssen Rubrum und Tenor desjenigen Urteils, das die Zurückstufung ausspricht, in der Personalakte verbleiben.

Alle übrigen Unterlagen können nach Zeitablauf vernichtet werden.

Die disziplinarrechtliche Entscheidung über eine Ruhegehaltskürzung kann demgegenüber nach Eintritt des Verwertungsverbotes entfernt werden, da gewährleistet ist, dass die Aufbewahrung solange erfolgt wie die Maßnahme vollstreckt wird. Über diesen Zeitraum hinaus ist auch aus kassentechnischer Sicht eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich.

Das Bundesministerium des Innern hat einen Entwurf zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes vorbereitet, in dem die Aufbewahrungsvorschriften entsprechend obiger Darlegung erweitert worden sind.

Zu 5.11.2 Rechtswidrige Aufbewahrung von Lebensläufen

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 5.11.3 Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 6. Kommunen

Zu 6.1 Outsourcing bei der Stadt Wiesbaden

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Die vorgeschlagene Ergänzung von § 4 Abs. 3 HDSG wird bei der nächsten Initiative zur Änderung des Gesetzes von der Landesregierung berücksichtigt werden.

Zu 6.2 Prüfung einer Stadtbibliothek

Die Landesregierung nimmt auf die Fassung der Bibliothekssatzungen kommunaler Bibliotheken keinen Einfluss. Es wäre jedoch zu begrüßen, wenn die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten in seinem Bericht gegebenen Hinweise auf rechtlich bedenkliche Formulierungen in den Bibliothekssatzungen, die exemplarisch bei einer Stadtbibliothek festgestellt wurden, dazu beitragen, dass solche irreführenden Formulierungen zukünftig auch bei anderen Bibliotheken gestrichen werden.

Zu 6.3 Datenübermittlung des Datums "Lebenspartnerschaft führend" an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Landesregierung stimmt den Darlegungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu. Der Entwurf der Landesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Meldegesetzes (Drucks. 16/4067) sieht daher eine Übermittlung der Angaben über das Führen einer Lebenspartnerschaft an Religionsgemeinschaften nicht vor.

Zu 6.4 Datenbankprotokolle im Einwohnerwesen

Die Landesregierung stimmt den Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 6.5 Unzulässige Datenübermittlung eines Ordnungsamtes an das Taxigewerbe im Zusammenhang mit der Rückkehrpflicht von Mietwagen

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu, dass bei Kontrollen zur Rückkehrpflicht von Mietwagenfahrern das Ordnungsamt private Dritte nicht beteiligen sowie Feststellungen von Rechtsverstößen nicht routinemäßig an Dritte übermitteln darf. Es ist zu begrüßen, dass die beanstandeten Mängel in dem behandelten Einzelfall umgehend von dem Ordnungsamt der entsprechenden Kommune behoben wurden.

Zu 6.6 Erhebung der Steuernummer durch ein Versorgungsunternehmen

Es trifft nicht zu, dass in dem vom Hessischen Datenschutzbeauftragten geschilderten Sachverhalt die Mitteilung der Steuernummer auf freiwilliger Basis erfolgt. Hat sich der Betreiber einer Fotovoltaikanlage dafür entschieden, Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen, um damit den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend machen zu können, und mit dem Versorgungsunternehmen eine Abrechnung im Wege des Gutschriftsverfahrens vereinbart, ist er verpflichtet, dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (Abschnitt 185 Abs. 7 UStR).

Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschnitt 184 Abs. 1 Satz 1 UStR 2005).

Damit müssen Gutschriften auch alle für Rechnungen geltenden Pflichtangaben, unter anderem die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG), enthalten. Fehlende Pflichtangaben führen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger (Gutschriftsaussteller). Der Gutschriftsaussteller muss sich deshalb die Pflichtangaben, die ihm nicht selbst zugänglich sind, beschaffen, um die Gutschrift korrekt ausstellen zu können.

Ansonsten verstößt er gegen § 14 Abs. 4 UStG und darf keinen Vorsteuerabzug aus der Gutschrift vornehmen. Haben die am Leistungsaustausch Beteiligten wirksam die Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart, hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift zwingend seine Steuernummer mitzuteilen, da dieser sonst nicht in der Lage ist, alle Pflichtangaben korrekt in die Gutschrift aufzunehmen.

Diese Verpflichtung ist in Abschnitt 185 Abs. 4 Satz 7 der nach Art. 108 Abs. 7 GG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 festgelegt.

Zu 6.7 Datenspeicherung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Dauerkarte für ein Thermalbad

Der Landesregierung ist dieser Sachverhalt erst durch den Bericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten bekannt geworden; sie stimmt seiner Bewertung zu.

Zu 7 Sonstige Selbstverwaltungskörperschaften und Kammern

Zu 7.1 Unzulässigkeit der Weitergabe von Daten aus Auskünften von Postdiensteanbietern durch die Industrie- und Handelskammern

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten, dass die Weitergabe von Daten aus Auskünften von Postdiensteanbietern durch die Industrie- und Handelskammern aufgrund des

§ 13 Abs. 1 Gesetz über Unterlassungserklärungen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen unzulässig ist, zu.

Zu 8. Entwicklungen und Empfehlungen im Bereich der Technik und Organisation

Der Hessische Datenschutzbeauftragte problematisiert in seinem Tätigkeitsbericht grundlegende Fragen der IT-Strategie der Landesregierung, insbesondere

- die Zentralisierungsstrategie,

- die elektronische Signatur und

- die Verschlüsselung von Informationen.

Die damit zusammenhängenden sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits wichtige Eckpfeiler bei der IT-Strategie der Landesverwaltung. Wie die folgende Aufzählung belegt, werden im Rahmen der E-GovernmentInitiative erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Verbindlichkeit der Informationen sicherzustellen.