Einschränkungen bei der Fahrtkostenerstattung

Einschränkungen bei den Zulassungen durch das BAMF nach § 44 IV Aufenthaltsgesetz LV.rn. § 5 IIIlntegrationskursverordnung Zugelassen werden nur noch die Personen, die nach § 5 111 der Integrationskursverordnung vorrangig zu berücksichtigen sind, wie z.B. diejenigen, die die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder für eine Einbürgerung erwerben wollen, oder Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren. Diese vorrangig zu berücksichtigenden Personen erhalten eine Zulassung, die erst drei Monate nach Ausstellung Gültigkeit erlangen. Personen, die nicht vorrangig zu berücksichtigen sind, erhalten seit dem 26. Juli 2010 bis heute keine Zulassung.

Zur Situation in Nordrhein-Westfalen:

Nach den Zahlen der Integrationskursgeschäftsdatei des 8AMF werden mehr als 25 % der Integrationskurse in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Nachfolgende Übersicht verdeutlicht diesen hohen Anteil, der bei den Integrationskursen auf unser Land entfällt (die Daten beziehen sich auf den Zeitraum Anfang 2005 bis 30. Juni 2010).

Den größten Anteil bei den Trägern stellen mit 34 % die Volkshochschulen, weitere Anbietergruppen sind u.a. Bildungswerkel-stätten, Freie Trägergruppen, Sprach-I Fachschulen, evangelische und katholische Trägergruppen, der Internationale Bund und die Arbeiterwohlfahrt.

Nach Einschätzung der nordrhein-westfälischen Volkshochschulen waren die Angebotskapazität und die Angebotsdichte bei den Integrationskursen bis zum In-Kraft-Treten der unter 11. skizzierten Neuregelungen des BAMF überwiegend ausreichend, wenn auch im ländlichen Raum Verzögerungen beim Zustandekommen insbesondere bei den speziellen Integrationskursen nicht immer zu vermeiden waren.

Die Neuregelungen des BAMF führen jedoch bei vielen Volkshochschulen, deren Aussagen von weiteren befragten Trägern bestätigt wurden, zu z.T. erheblichen Verschlechterungen des Kursangebotes.

In erster Linie werden dabei die Einschränkungen bei den Zulassungen durch das BAMF genannt (d.h. die Zulassungsbeschränkungen bei den Personen, die weder zur Teilnahme berechtigt noch von der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sondern freiwillig an einem Integrationskurs teilnehmen wollen).

Nach aktuellen Angaben des BAMF sind von dieser Regelung bundesweit derzeit 11.000 Personen betroffen; darunter sind 7.000, die eine Zulassung erhalten haben, die erst 3 Monate später Gültigkeit erlangt, und 4.000, die seit Juli 2010 keine Zulassung erhalten haben, sondern auf eine Wartliste gesetzt wurden.

Länderbezogene Zahlen wurden seitens des BAMF nicht zur Verfügung gestellt. Bei Zugrundelegung der bisherigen Durchschnittswerte kann aber davon ausgegangen werden, dass in Nordrhein-Westfalen über 1.800 an einer freiwilligen Kursteilnahme interessierte Personen im Besitz einer Zulassung mit Verzögerung sind und über 1.000 keine Zulassung erhalten haben.

Die Wartezeit von 3 Monaten, die nach Aussagen der Volkshochschulen durch die üblichen Bearbeitungszeiten von Zulassungsanträgen durch das BAMF nicht selten verdoppelt wird, und die Nichterteilung einer Zulassung führen nicht nur zum Wegbrechen der Motivation bei den potenziellen Teilnehmenden. Hierdurch wird auch die Kursplanung der Kursträger ganz erheblich erschwert. Das Wegbrechen bei den freiwilligen Kursteilnehmern und die damit verbundenen Unwägbarkeiten haben zur Folge, dass viele bereits geplante Kurse derzeit noch nicht beginnen können.

Dies betrifft auch diejenigen, die zur Teilnahme berechtigt sind oder zu einer Teilnahme verpflichtet wurden.

Die Beschränkungen bei der Durchführung von Teilzeitkursen hat bei vielen Trägern zur Folge, dass bislang durchgeführte Abendkurse (z.B. für Mütter mit Kindern oder Erwerbstätige) nicht mehr angeboten werden können, weil der Mindestumfang von 15 Wochenstunden nicht realisiert werden kann.

Die Heraufsetzung der Mindestteilnehmerzahl führt in einer Reihe von Fällen zu Verzögerungen beim Zustandekommen dieser Kurse und wird zudem aus sprachpädagogischen Gründen für ungünstig gehalten. Die stark individualisierende Arbeit in diesen Kursen wird durch die größere Teilnehmerzahl erschwert.

Der verzögerte Beginn oder Ausfall von Kursen wird zwangsläufig zu Verschlechterungen der Einkommenssituation der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte führen, die den Großteil der Lehrkräfte stellen und deren Einkommenssituation ohnehin kaum als angemessen bezeichnet werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom BAMF getroffenen Regelungen nicht nur den interessierten Freiwilligen den Zugang zu den Integrationskursen erschweren, sondern in vielen Fällen auch die Aufrechterhaltung des bisherigen Kursangebotes gefährdet erscheint.