Fehlanreize
Außerdem können mit dem kommunalen Finanzausgleich als Transfersystem Fehlanreize für die Kommunen verbunden sein, die der Gesetzgeber möglichst vermeiden muss. Aufgrund solcher Fehlanreize kann die stetige Erhöhung des Finanzausgleichsvolumens im Hinblick auf die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen sogar kontraproduktiv sein.
11. Verteilung der Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund
Die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen wird in §§ 2 - 19 GFG 2008 im Einzelnen geregelt.
1. Berechnung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse:
Die verteilbare Finanzausgleichsmasse als die Gesamtsumme der für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel ergibt sich aus dem der Gemeinschaftsteuern in einem festgelegten Referenzzeitraum (§ 2 Abs. 2 GFG 2008). Davon stellt das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden seit 1986 auf der Grundlage eines jährlichen Abwägungsprozesses 23 % seines Landesanteils an den Gemeinschaftsteuern zur Verfügung (sog. Verbundsatz; § 2 Abs. 1 GFG 2008).4 Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 GFG 2008. Im Referenzzeitraum für das GFG 2008 betrugen die Gesamteinnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern rund 33,978 Mrd. Euro, bereinigt 33,659 Mrd. Euro.
2. Schlüsselzuweisungen (allgemeine Zuweisungen)
Die so ermittelte verteilbare Finanzausgleichsmasse beläuft sich nach dem GFG 2008 auf 7,573 Mrd. Euro (siehe Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 GFG 2008). Sie entfällt im 3 Vgl. auch NRW, Urteil vom 11.12.2007 -10/06, DVBI. 2008. 241, 246.
4 Abgezogen werden die sog. gemäß § 2 Abs. 3 GFG 2008 (166,2 Mio. Euro) sowie der Vorwegabzug für Tantiemen nach § 3 GFG 2008 (2,8 Mio. Euro).
Wesentlichen auf die allgemeinen Zuweisungen (Schlüsseizuweisungen) in Höhe von 6,472 Mrd. Euro (Schlüsselrnasse). Dieser Betrag verteilt sich auf Gemeinden (5,079 Mrd. Euro), Kreise (0,758 Mrd. Euro) und Landschaftsverbände (0,635 Mrd. Euro), vgl. § 6 GFG 2008.
Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände bemisst sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer normierten durchschnittlichen Aufgabenbelastung einerseits und ihrer Steuer- bzw. Umlagekraft andererseits (§ 5 Abs. 1 GFG 2008). Für jede kommunale Körperschaft wird ein fiktiv ermittelter normierter Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) und eine rn,:: beträgt nach § 7 Abs. 1 GFG 2008 für Gemeinden 90 % und nach §§ 10 Abs. 1 und 13 GFG 2008 für Gemeindeverbände 100 % der Differenz zwischen der Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14 GFG 2008) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9 GFG 2008) bzw. Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15 GFG 2008), vgl. § 5 Abs. 2 GFG 2008. Auf eine nähere Darstellung des Finanzausgleichs der Landschaftsverbände wird mangels Relevanz für die Bf. im Folgenden verzichtet.
Für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl der Gemeinden werden die in § 9 Abs. 1 GFG 2008 genannten Steuereinnahmen herangezogen. Dabei werden Steuern, für die ein Hebesatz gilt (Grund- und Gewerbesteuer), mit einem fiktiven, landesweit einheitlichen Hebesatz berechnet (§ 9 Abs. 2 GFG 2008). Die Umlagekraftmesszahl für die Kreise ergibt sich gemäß §§ 12, 23 GFG 2008 unter Berücksichtigung der Steuerkraftmesszahlen und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (Umlagegrundlagen).
Zur Ermittlung der Ausgangsmesszahl (normierter Finanzbedarf) der Gemeinden wird der Gesamtansatz mit einem sog. einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt. Der Gesamtansatz wird gebildet aus dem Hauptansatz (Einwohnerzahl nach Gemeindegröße gewichtet, § 8 Abs. 3 GFG 2008), dem Schüleransatz (Schüler pro Schule in eigener Trägerschaft mit der in § 8 Abs. 4 GFG 2008 vorgesehenen Gewichtung), dem Soziallastenansatz (seit dem GFG 2008 anhand der Bedarfsgemeinschaften nach SGB 11 mit der in § 8 Abs. 5 vorgesehenen Gewichtung) und dem Zentralitätsansatz (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit der in § 8 Abs. 7 vorgesehenen Gewichtung). Der einheitliche Grundbetrag wird nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GFG 2008 vom Innen- und Finanzministerium berechnet und festgelegt und hat die Funktion, das Gesamtvolumen der Schlüsselzuweisungen vollständig auf die Gemeinden aufzuteilen.
Die Ausgangsmesszahl für die Kreise ermittelt sich gemäß § 11 GFG 2008 durch Vervielfältigung des aus Hauptansatz und Schüleransatz bestehenden Gesamtansatzes mit dem einheitlichen Grundbetrag.
Es werden also nicht tatsächlich geleistete Ausgaben bzw. erhaltene Einnahmen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gegenübergestellt. Damit wird verhindert, dass die Kommunen durch ihr jeweiliges Ausgabeverhalten bzw. die tatsächliche Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen die Höhe der Zuweisungen beeinflussen können. Bleibt die Steuerkraftmesszahl im Vergleich hinter der Ausgangsmesszahl zurück, erfolgt ein Ausgleich zu 90 % und bei den Kreisen zu 100 %. Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhalten die Kommunen keine Schlüsselzuweisung (abundante Kommunen). In Nordrhein Westfalen steht \für die kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Schlüsselmasse und für die Kreise eine gesonderte Schlüsselmasse zur Verfügung.
3. Zweckzuweisungen und Bedarfszuweisungen:
Über die Schlüsselzuweisungen hinaus werden den Kommunen aufgrund des GFG auch pauschale Zweckzuweisungen finanzkraftunabhängig zur Verfügung gestellt.
Dazu zählen Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen gemäß § 16 GFG 2008 (483,7 Mio. Euro) und fachbezogene Sonderpauschalen - Schulpauschalel Bildungspauschale gemäß § 17 GFG 2008 (540 Mio. Euro) und die Sportpauschale gemäß § 18 GFG 2008 (50 Mio. Euro). Besonderen Bedarfssituationen der Gemeinden wird zudem mit finanzkraftunabhängigen Sonderbedarfszuweisungen gemäß § 19 GFG 2008 (27,2 Mio. Euro) zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen begegnet.