Schulden

9der dort vorgeschlagenen Regelungen korrekt zu handeln.

Die von den Modellkommunen unter Mitarbeit des Ministeriums entwickelten Verfahrensweisen können deshalb derzeit nicht ohne Rechtssicherheit von den Kommunen übernommen werden. Als Beispiel sei die Aufsplittung der Forderungen in der Gesamtbilanz genannt, die lt. Leitfaden der Modellkommunen dort nicht durchgeführt wird, da der Inforrnationsgewinn in keinem Verhältnis zum der Ermittlung stehe. Vor allem Rechnungsprüfer vertreten die Auffassung, dass die Mindestgliederung umgesetzt werden muss, solange das Gesetz nicht geändert ist.

Weitere Einzelvorschläge aus unserem Mitgliederbereich zu Änderungen haushaltsrechtlicher Vorschriften:

Buchfühnmgsveifahren

In § 27 Abs. 5 werden Anforderungen an die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung gestellt. Zur der Verantwortlichkeit sollte ergänzt werden, dass die Finanzbuchhaltung die Anforderungen nur bezüglich des Buchführungsverfahrens sicherzustellen hat.

Begründung: In den Erläuterungen der Handreichung wird ausgeführt, dass diese Anforderungen auch für Prozesse außerhalh des eigentlichen Buchführungsbereichs gelten, z. B. also bei den anliefernden Vorverfahren.

Diese Anforderungen an die anliefernden Verfahren werden nicht in Zweifel gestellt. Es liegt aber außerhalb der Möglichkeiten der Verantwortlichen für die die Sichersteilung der genannten Anforderungen in den anliefernden Verfahren zu bewirken. Dann müssten nämlich sämtliche Verfahren durch die Finanzbuchhaltung geprüft und abgenommen werden, z.B. ob dort nachvollziehbar dokumentiert ist wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat.

Rückstellungfür Gewerbesteuererstattungen Unternehmen leisten in der Regel Gewerbesteuervorauszahlungen, die sich an der festgesetzten Gewerbesteuer für das Vorjahr orientieren. Aufgrund der Entwicklung in 2008 ist für die Bankbranche - aber ggf. auch für andere Branchen, bei denen die Finanzkrise bereits in 2008 auf die Realwirtschaft durchschlägt - zu erwarten, dass die Vorauszahlungen in 2008 den Gewerbeertrag für 2008 übersteigen. Dies kann dazu führen, dass es in 2009 zu Gewerbesteuerrückzahlungen der Stadtverwaltung an die Unternehmen kommt.

Es handelt sich somit aus heutiger Sicht um ungewisse Verpflichtungen, bei denen wahrscheinlich ist, dass sie zukünftig zu Verbindlichkeiten (hier: Rückzahlungspflicht) werden.

Von einer Inanspruchnahme der Unternehmen ist auszugehen.

Die Rückzahlung der Vorauszahlung wird begründet durch die Feststellung des Gewerbeertrages für das Jahr 2008. Somit liegt der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung eindeutig im Jahr 2008.

Somit sind alle gesetzlichen Kriterien für eine Rückstellung nach § 36 Abs. 4 erfüllt.

Die Handreichung des IM NRW jedoch aus, dass die Bildung von Rückstellungen im Rahmen der wiederkehrenden jährlichen Steuererhebungen für die Gemeinden nicht zulässig sei (3. Auflage, S. 585). Diese Meinung ist durch das Gesetz U.E. nicht gedeckt.

Rückstellungenfür höhere Umlagen

Die Höhe von bestimmten Umlagen, z. B. Landschaftsumlage oder Kreisumlage, berechnet sich anhand eines vergangenheitsbezogenen Referenzzeitraumes (z.B. § 23 i.V.m. §§ 9 und 26 Abs. 7 GFG 2008 NRW). Auch fur diese Sachverhalte sind u.E. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 erfullt. Allerdings vertritt auch hier die Handreichung eine gegenteilige Auffassung (3. Auflage, S. 584). Vorschlag

Zur schlagen wir folgende Gesetzesänderung vor:

An § 36 Abs. 4 wird ein Satz angehängt: Dies gilt auch für Vemflichtungen im Zusammenhang mit kommunalen Steuern oder des gemeindlichen Finanzausgleichs.

Die Bildung dieser Rückstellungen dient der Vorsorge für zukünftige Verpflichtungen und sorgt dafür, dass die Kommune sich nicht reicher rechnet, als sie ist. Sie dient somit auch dem Ziel, unter Vorsichtsgesichtspunkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage darzustellen.

Problem der Umlageberechnung

Aus der Sicht v.a. kreisangehöriger Kommunen besteht Änderungsbedarfhinsichtlich der umlagefmanzierten Haushalte. Die Tatsache, dass Kreise und Landschaftsverbände Abschreibungen in voller Höhe in den Hebesatz einrechnen können, fuhrt in der Regel zu einem signifikanten Liquiditätsnachteil für die Kommune. In den Abschreibungen sind Vcrmögensgegenstände enthalten, deren Finanzierung (Zins und Tilgung) von Seiten der Kommunen bereits aufgebracht wurden. Die Problematik bereits fmanzierter Investitionen tritt beim Übergang von der Kameralistik zur Doppik auf; sie wird sich im Zeitablaufentschärfen. Allerdings werden aufgrund langer Nutzungs- und damit Abschreibungszeiträume noch Jahrzehnte vergehen, bis Altfälle endgültig aus den Ergebnisrechnungen verschwunden sind.

Das vorgenannte Thema wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Innenministerium diskutiert.

Die Bildung von Sonderposten Bewertungsausgleich oder die Bildung einer Sonderrücklage im Eigenkapital und deren Auflösung im Zeitablaufwären eine angemessene Lösung. Eine solche Lösung trägt sowohl den Interessen des Kreises als auch denen der kreisangehörigen Gemeinden Rechnung: Bereits finanzierte Abschreibungen werden in der Ergebnisrechnung neutralisiert und sind damit nicht mehr ausgleichsrelevant. Auch sind Sonderposten systemgerecht (doppikkonform) und ihre aufwandsneutralisierende Auflösung buchungstechnisch einfach zu praktizieren. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Sonderposten - in Anlehnung an das HGB - ausschließlich der Ausweisung echter Zuwendungen Dritter vorbehalten bleiben sollen. Auch das Argument der fehlenden exakten Zuordnung von Umlagezahlungen zu einzelnen Investitionsprojekten scheint in der Praxis nicht zu verfangen: Es liegen im Allgemeinen Informationen über die Anschaffungs-/Herstellungskosten, den Fremdfinanzierungsanteil und die Höhe von Zuschüssen Dritter zu einzelnen Investitionsprojekten vor, so dass sich zumindest Näherungswerte leicht bestimmten lassen.

Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Umlagezahler bereits in der Vergangenheit über Umlagen finanziert haben, sollten einem Sonderposten gegenüberzustellen sein. Eine solche

Lösung würde zu einer Gleichstellung der bisherigen kameraleu Umlagezahlung mit erhaltenen Zuwendungen und Beiträgen für Investitionen gemäß § 43 Abs. 5 bedeuten.

Rechtsvorschrift § 75 Abs. 5 GO Derzeitiger Gesetzestext: Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gern. § 95 Abs. 3, trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen, aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.. Änderungsvorschlag: Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gern. § 95 Abs. 3, trotz eines ausgeglichenen fortgeschriebenen Haushaltsansatzes einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im fortgeschriebenen Haushaltsansatz ausgewiesen, aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen..

Der fortgeschriebene Haushaltsansatz setzt sich zusammen aus dem originären Haushaltsansatz, den übertragenen Ermächtigungen nach § 22 außer- und überplanmäßigen Aufwendungen nach § 83 GO, einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 24 und der Werte eines Nachtragshaushaltes nach § 81 GO.

Begründung:

Durch die derzeitige Vorschrift wird das Jahresergebnis an dem originären Haushaltsansatz gemessen. Durch die nach § 22 übertragenen Ermächtigungen wird jedoch der Haushaltsansatz fortgeschrieben. Im Vorjahr nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen werden auf das Folgejahr übertragen und erhöhen dort den Haushaltsansatz. Daher sollte der fortgeschriebene Haushaltsansatz als Maßgröße rur das Jahresergebnis gelten.

Ferner sollte der fortgeschriebene Haushaltsansatz vom Gesetzgeber defmiert werden. Empfohlen wird die Erweiterung des originären Haushaltsansatzes mindestens um die übertragenen Ermächtigungen, außer- und überplanmäßige Aufwendungen, die haushaltswirtschaftliche Sperre und die Werte eines Nachtragshaushaltes.

Rechtsvorschrifl: § 22 Derzeitiger Gesetzestext:

(1) Ermächtigungen rur Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar Imd bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verrugbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

(2) Ermächtigungen rur Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfiigbar; bei Baurnaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verrugbar.

(3) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Errullung des Zwecks und die Erruächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verrugbar.