Kredit

12 (4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) gesondert anzugeben.

Änderungsvorschlag: Einrugen eines neuen Absatzes zwischen den bisherigen Absätzen 3 und 4:

(4) Auszahlungsermächtigungen rur Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind zu übertragen und bleiben bis zu deren Inanspruchnahme oder Auflösung verrughar.

Begründung: Ermächtigungen rur zahlungswirksame Aufwendungen beinhalten eine Aufwandsermächtigung im Ergebnisplan sowie eine korrespondierende Auszahlungsermächtigung im Finanzplan. Bei der Bildung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten wird die Aufwandsermächtigung im Ergebnisplan bereits in Anspruch genommen, während die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Auszahlungsermächtigung im Finanzplan ist daher zwingend zu übertragen. Da hei bestimmten Sachverhalten (z.B. Rückstellungen für Risiken aus einem andauernden Prozess) der Zeitpunkt der künftigen Zahlung ungewiss ist, ist explizit die Möglichkeit einer mehrjährigen Übertragbarkeit vorzusehen.

Rechtsvorschrift: § 41 Abs. 3 Derzeitiger Gesetzestext:

Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen,

Gebühren,

Beiträge,

Steuern,

Fordenmgen aus Transferleistungen,

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

So wird die Finanzbuchhaltung häufig mit Sachverhalten konfrontiert, die aufgrund der o.g. aktuellen Regelungstiefe das Duplizieren von Debitorenstammsätzen notwendig macht.

Beispiel: Ein Bürger muss Gebühren, Beiträge und Steuern entrichten. Technisch sind Debitoren aber meistens nur einem Bilanzposten fest zuzuordnen. Mithin müssen in einem solchem Fall drei Debitorenstammsätze angelegt werden.

Der zusätzliche Informationsgewinn für externe Bilanzleser aufgrund der aktuellen Gliederungstiefe ist zurzeit nur gering. Da die NRW-Kommunen überwiegend anlagevermögenslastige Bilanzen aufstellen, das Verhältnis Anlagevermögen zu Umlaufvermögen ohnehin in der Regel weit über 9: 1 liegen dürfte, ist es nicht einsichtig, warum im Umlaufvermögen so großer Informationsbedarfbesteht.

Auch in der ursprünglichen Dokumentation des Modellprojekts (Stand 2003) wurde eine Gliederungstiefe gemäß des o.g. Änderungsvorschlages als ausreichend angesehen.

Rechtsvorschrift: § 41 Abs. 4 Derzeitiger Gesetzestext: Erhaltene Zuwendungen rur die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in Höhe des noch nicht aktivierten Anteils der Vermögensgegenstände in einer SondeffÜcklage zu passivieren. Diese Sonderrücklage kann auch gebildet werden, um die vom Rat beschlossene Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern. In dem Jahr, in dem die vorgesehenen Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, ist die SondeffÜcklage durch Umschichtung in die allgemeine Rücklage insoweit aufzulösen. Sonstige SondeffÜcklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.

Änderungsvorschlag: Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in Höhe des noch nicht aktivierten Anteils der Vermögensgegenstände in einer SondeffÜcklage zu passivieren. (Die Sätze 2 und 3 entfallen.)

Begründung: Entspricht der Begründung zum Änderungsvorschlag 10 des Kapitels 6 des Abschlussberichtes NKF, S. 81.

Rechtsvorschrift: § 46 Derzeitiger Gesetzestext:

(I): Im Forderungsspiegel sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nr. 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern.

(2): Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 ist jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben rur Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis runf Jahren und von mehr als runf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.

Änderungsvorschlag:

Die Vorschrift kann entfallen.

Begründung:

Die Praxis in den NRW-Kommunen hat gezeigt, dass nur geringe Teile der Fordernngen, die über § 46 in ein Fälligkeitraster zu gliedern sind, überhaupt ein Zahlungsziel größer ein Jahr besitzen. In der Regel sind solche Sachverhalte nur bei Stundungen gegeben, die aber in der kommunalen Praxis von untergeordneter Bedeutung sind.

Der zusätzliche Informationsgewinn rur externe Leser des Jahresabschlusses aufgrund der aktuellen Gliederungstiefe ist damit eher klein. Da die NRW-Kommunen überwiegend anlagevermögenslastige Bilanzen aufstellen, das Verhältnis Anlagevermögen zu Umlaufvermögen ohnehin in der Regel weit über 90 % liegen dürfte, ist es nicht einsichtig, warum im Umlaufvermögen so großer Informationsbedarf besteht.

Auch in der ursprünglichen Dokumentation des Modellprojekts (Stand 2003) wurde ein Forderungsspiegel nicht verbindlich vorgeschrieben.

Rechtsvorschrift: § 47 Derzeitiger Gesetzestext:

(1): Im Verbindlichkeitenspiegel sind mindestens die folgenden Posten auszuweisen: Änderungsvorschlag :

(1): Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern.

Begründung:

Es ist nicht einsichtig, warum die Gliederungstiefe im Verbindlichkeitenspiegel weitergehender ist als in der Bilanz. Es gibt an dieser Stelle keinen zusätzlichen Informationsgewinn.

Zur notwendigen Neufassung des Kreditbegriffs

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen spricht sich für eine Neufassung des Kreditbegriffs in § 86 GO aus. Es entspricht der Logik des doppischen Rechnungswesens, dass kurz- und langfristige Kredite in der Bilanz ausgewiesen werden, jedoch eine Differenzierung nach Krediten und Liquiditätskrediten nicht mehr erfolgt. Das NKF erfordert eine neue Begriffsfassung, um eine wirtschaftsorientierte Liquiditätssteuernng innerhalb der Kommune zu gewährleisten.

Betriebswirtschaftlieh macht eine Unterscheidung in kurz- oder langfristige Kredite Sinn, da anhand der Fristigkeit die zukünftige Liquiditätsbelastung erkennbar wird.