Kapitalmarkt

5.6v.

Bilanzrecht ist damit die Antwort auf die International Financial Reporting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten, dienen also dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarictteilnehmern.

Da das NKF vielfach auf den Regelungen des HGB beruht, stellt sich die Frage, inwieweit die Änderungen im HGB auf das NKF Auswirkungen haben.

Das Modellprojekt Gesamtabschluss hat einzelne Punkte identifiziert, in denen Auswirkungen des diskutiert werden müssen. Einige Änderungen wären wohl ohne großen möglich, weil die Zielrichtung des bereits in etlichen Fällen im NKF umgesetzt sei. Das NKF ist näher am als das HGB.

Seitens der kommunalen Vertreter im Modellprojekt wurde allerdings darauf hingewiesen, dass etwa die Bewertung der Pensionsrückstellungen bei den Beteiligungen nach Umstellung auf das in etwa 30 % steigen könnte. Hier ist noch eine intensive Diskussion in dem Modellprojekt Gesamtabschluss erforderlich.

8) Einzelvorschläge zur

Neben den vorstehend geschilderten Vorschlägen zur Änderung der Gemeindeordnung gibt es auch eine Reihe von Hinweisen zur Überarbeitung der die aus Gründen der Lesbarkeit in der Anlage zusammengestellt sind. Es handelt sich um Vorschläge aus dem Abschlussbericht des NKF-Netzwerks, die aus Sicht des NRW schlüssig sind und unterstützt werden.

B. Probleme grundlegender Natur

1) Regelungen zum Haushaltsausgleich generell

Das Konzept des Haushaltsausgleichs wurde im Neuen Kommunalen finanzmanagement der Ausrichtung auf den Ressourcenverbrauch angepasst. Der Haushalt ist dann ausgeglichen, wenn der Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung ausgeglichen sind, also wenn die Erträge die Aufwendungen decken. Ist dies der fall, so ist zumindest ein nomineller Substanzerhalt (ohne Infiationsausgleich) gewährleistet. Einer der Kernpunkte der Reformdiskussion über die Einführung der Doppik war und ist die Frage, ob durch das NKF der Haushattsausgleich erschwert wird und damit weitere Handlungsspielräume verloren gehen.

Über einen langen Zeitraum betrachtet ergeben sich aus der Doppik grundsätzlich keine höheren Anforderungen an die Kommune als aus der Kameralistik. Nach dem pagatorischen Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens sind Erträge und Einnahmen sowie und Ausgaben über einen langen Zeitraum betrachtet identisch (vgl. Schlussbericht des Modellprojekts Doppischer Kommunalhaushalt in Nordrhein-Westfalen 1999 bis 2003, S. 29 ff.). Kurz- und mittelfristig wird allerdings der Haushaltsausgleich für viele Kommunen schwieriger, da im Vergleich zum

rigen System eine Verlagerung von lasten in die Zukunft nicht mehr ohne weiteres möglich ist.

Die Ergebnisrechnung und damit der Haushattsausgleich werden z. B. beeinflusst durch Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen (Pensionen. unterlassene Instandhaltungen), Zinsaufwand und sonstigen sächlichen oder personellen Aufwand.

Demgegenüber gibt es einige Geschäftsvorfälle, die nach kameralem Recht ausgleichsrelevant gewesen wären, sich nunmehr aber mangels Ergebniswirksamkeit ausgleichsneutral darstellen. Unter anderem sind dies Kredittilgungen, Pensionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionen (z.B. für Baumaßnahmen oder die Anschaffung beweglicher Gegenstände).

Die tendenzielle Erschwerung des Haushaltsausgleichs ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die zu veranschlagenden Abschreibungen vielfach höher sein werden als die Gesamtsumme der Tilgungsleistungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. Grundvermögen oder Beteiligungsvermögen) nicht der Abschreibung unterliegen.

Von besonderer praktischer Relevanz sind die Pensionsansprüche. Hier zeichnet sich immer mehr ab, dass die in den Eröffnungsbilanzen gebildeten Rückstellungen nicht ausreichen, um den sich in späteren Perioden ergebenden liquiditätsbedarf abzubilden. Korrekturen an der Berechnungssystematik werden aber den Haushaltsausgleich weiter erschweren.

Fazit:

Der Haushaltsausgleich wird - zumindest mittelfristig - erschwert. Allerdings kann eine Lösung des Problems kaum in einer Lockerung der Vorgabe bestehen, dass die Erträge die Aufwendungen decken müssen. Die nach wie vor berechtigte Forderung nach einer wirksamen Gemeindefinanzreform ist zu trennen von der Frage einer möglichst wirklichkeitsnahen Darstellung der wirtschaftlichen Lage einer Kommune.

Davon unabhängig stellt sich aber die Frage des Verhältnisses der Kommunen zur Aufsicht. Es muss nochmals diskutiert werden, ob die derzeitigen Vorgaben zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts praxisgerecht sind. Die im NKF gewählten Quoten für die Frage. bis zu welchem Punkt ein Verzehr des Eigenkapitals hinnehmbar ist, beruhten mehr auf einem politischen Kompromiss denn auf belastbaren Daten.

2) Haushaltsausgleich der Umlageverbände

Die Problematik des der Umlageverbände im NKF beschäftigt den Verband nun schon seit einigen Jahren. Auch der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Thematik befasst. In der 133. Sitzung am 16.08.2007 in Borken hat der Ausschuss hierzu folgenden Beschluss gefasst: 5.8v.

1. Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft fordert den Gesetzgeber auf, das Problem der drohenden Steigerungen bei den Kreisumlagesätzen im Zuge der Umstellung der Umlageverbände aufdas NKF zum Anlass zu nehmen, systemimmanente Änderungen im NKF Gesetz zu beschließen. Der Ausschuss schlägt eine Regelung vor, wonach sämtliche Vermögensgegenstände, die die Umlagezahler bereits in der Vergangenheit über die Kreis- oder Landschaftsverbandsumlagefinanziert haben, einem Sonderposten gegenüber zu stellen sind. Diese Lösung ist systemkonform, da die auf diese Weise bereits finanzierten Investitionen über die Umlage von Dritten gezahlt worden sind. Insofern bietet sich eine Gleichstellung der Umlagezahlung mit den erhaltenen Zuwendungen und Beiträgen für Investitionen gemäß § 43 Abs. 5 Ohne ein gesetzgeberisches Handeln würde ansonsten. Im großen Umfang Liquidität von den Umlagezahlern auf die Umlageverbände übertragen. Der Haushaltsausgleich bei den Umlagezahlern würde deutlich erschwert.

2. Der Ausschuss hält darüber hinaus eine grundsätzliche, breit angelegte und ergebnisoffene Diskussion zur Zukunft der Finanzierung der Kreise für erforderlich. Die Geschäftsstelle wird gebeten, dieses Thema unter Berücksichtigung bestehender Vorschlägefür alternative Finanzierungsmodelle als Schwerpunktthema einerder nächsten Sitzungen aufzubereiten.

Es zeichnet sich ab, dass wegen der auch von den Umlageverbänden zu erwirtschaftenden Abschreibungen und RÜCkstellungen die Umlagesätze nach flächendeckender Umstellung auf das NKF tendenziell ansteigen. Es ist zu befürchten, dass im Ergebnis Liquidität von den Umlagezahlern über die Kreisumlagezahlungen abgezogen wird, obwohl die Umlagehaushalte diese gar nicht in dem Umfang benötigen, da die Abschreibungen und Rückstellungen in dem betroffenen Haushaltsjahr keine Zahlungsverpflichtungen auslösen. Ein besonderes Problem stellen Abschreibungen für diejenigen Vermögensgegenstände dar, die in den Kreisen bereits in der Vergangenheit über die Kreisumlagezahlungen vollständig finanziert worden sind. Hier werden also nochmals Abschreibungen tur Vermögensgegenstände den Ergebnishaushalt der Kreise und damit auch der Umlagezahler belasten, die die Umlagezahler in der Vergangenheit bereits schon einmal ausfinanziert haben. Dies dürfte in der Übergangsphase gerade bei den Kreisen, die eine Ausgleichsrücklage entweder überhaupt nicht bzw. symbolisch mit dem Wert i. H. v. 1 Euro ausweisen oder die Ausgleichsrücklage für den Haushaltsausgleich nicht einsetzen wollen, dazu führen, dass die Ausgleichsrücklage bei den Umlagezahlern umso schneller abgeschmolzen wird.

Eine denkbare systemimmanente Vorgehensweise wäre, die Vermögensgegenstände, die die Umlagezahler bisher schon über die Kreis- oder Landschaftsverbandsumlage finanziert haben, einem Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz gegenüber zu stellen. Diese Lösung ist letztlich systemkonform, da die so finanzierten Investitionen bereits durch Dritte gezahlt worden sind. Insofern sind Parallelen zu den Zuwendungen oder Beiträgen Dritter im Sinne des § 43 Abs. 5 zu ziehen.