Wertpapier

7 Nach § 35 Abs. 5 können Finanzanlagen bei dauernder Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden. Hier stellt sich die Frage, ob es sachgerecht ist, die damit verbundene Belastung über die Veranschlagung von Abschreibungsaufwand in der zu finanzieren. Zudem ist fraglich, ob die damit verbundene EIgenkapitalreduzierung, sofern keine Gegenfinanzierung durch die Kreisumlage erfolgt, die mit der Eigenkapitalreduzierung verbundenen aufsichtsrelevanten Konsequenzen rechtfertigt. Die Werte der in der Eröffnungsbilanz veranschlagten Beteiligungen sind in der Regel über mehrere Jahre durch die betrieblichen Ergebnisse der Gesellschaften gewachsen, sodass das von der Kommune eingebrachte und finanzierte Kapital überschritten sein dürfte. Den so entstandenen Abwertungswert durch die Kreisumlage zu finanzieren, erscheint fragwürdig. Hiermit verknüpft ist die grundsätzliche Frage nach dem geeigneten Wertansatz für die Eröffnungsbllanzierung (historische Anschaffungskosten - vorsichtig geschätzter Zeitwert). Mit der Festlegung auf den vorsichtig geschätzten Zeitwert würden die Abschreibungen aller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens hierauf und nicht mehr auf den historischen Anschaffungskosen basieren.

Pensions- und Beihilferückstellungen, § 36 Abs. 1

Aus der Verpflichtung zur Bildung von Pensionsrückstellungen ergibt sich die grundsätzliche Notwendigkeit, diese Rückstellungen strukturell über die Kreisumlage zu erwirtschaften.

Dies bedeutet, dass in Höhe der jährlichen Zuführungsbeträge liquidität. In den Kreishaushalt fließt. Diese liquidität sollte möglichst zweckgebunden zur Auszahlung der (zukünftigen) Pensionsleistungen gesichert werden. Hieraus ergibt sich folgendes Problem: Wenn im Haushalt LIquiditätsbedarf besteht, führt dies zur Notwendigkeit der Aufnahme von Krediten. Finanzwirtschaftlich wäre es allerdings sinnvoller, die aus den Pensionsrückstellungen vorhandene Liquidität zu nutzen, anstatt Kredite mit entsprechender ZInsbelastung aufzunehmen. Regelmäßig ist der 5011zins für Kredite höher als der Anlagezins einer (Rückstellungs-)Anlage. Wird allerdings die zur Vermeidung von Kreditaufnahmen genutzte liquidität

In der Zukunft tatsächlich zur Auszahlung der Pensionsleistungen benötigt, sind dann Kreditaufnahmen regelmäßig nicht zulässig, da es sich nicht um Investitionen handelt.

Deshalb sind die Kreise/Kommunen. Im gezwungen, die für die Pensionsrückstellungen erwirtschaftete liquidität einerseits. In zweckgebundene Anlageformen zu geben und den gleichzeitig bestehenden LIquiditätsbedarf durch Kreditaufnahmen bel Dritten zu decken. Die Lösung dieses Problems könnte darin liegen, die Voraussetzungen für die Kreditaufnahme zu lockern (vgl. hierzu schon oben unter 1.; letzter

Rückstellungen und Besoldungserhöhungen

Ein weiteres Problem ergibt sich. Im Zusammenhang mit der Rückstellungsbildung für daraus, dass bel Besoldungserhöhungen auch der gesamte Rückstellungsbetrag in der Bilanz erhöht werden muss, da die Besoldungserhöhungen regelmä- 8 ßig ZU Anpassungen der Versorgungsbezüge führen. Diese richtige Vorgehensweise führt in der kommunalen Praxis zu gravierenden Belastungen für die kommunalen Haushalte: Es gilt in etwa die vereinfachte Formel, dass der Prozentsatz der Besoldungserhöhung auch auf den gesamten Rückstellungsbetrag anzuwenden Ist. Das bedeutet, dass bel einer beispielsweise 3 %Igen Besoldungserhöhung der in der Bilanz ausgewiesene Rückstellungsbetrag ebenfalls um rund 3 % anzuheben Ist. Der Kreis Gütersloh hat ausgehend von seinen Gegebenheiten ermittelt, dass 3 % von etwa 100 Mlo. Euro (also 3 Mlo. Euro im Jahr der Besoldungserhöhung) zusätzlich als Rückstellung zuzuführen wären. Dieser Betrag kann über die kommunalen Haushalte nicht finanziert werden.

Darstellungstiefe der Jahresrechnungen, § 40

Nach § 40 Abs. 1 sind im Jahresabschluss Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen aufzustellen. Erträge und Aufwendungen können gemäß § 21 zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen verbindlich. In Anwendung dieser Flexlbilislerung kann eine Kommune verschiedene Teilpläne zu einem Budget zusammenfügen. Im Jahresabschluss mit seiner Analyse der Rechnungsergebnisse und der Kennzahlen ist es dann wenig sinnvoll, die Ergebnisse je Teilrechnung mit dem Teilplan zu vergleichen, sondern die sich im jeweiligen Budget ergebenden Gesamtveränderungen.

Der größeren Transparenz über das Verwaltungshandeln würden dann nicht die Werte der Teilrechnungen, sondern die Werte der Budgets dienen. Nach § 40 Abs. 1 müssen aber für alle Tellpläne auch Teilrechnungen als Bestandteil der Jahresrechnung veröffentlicht werden. Dies führt bei Budgetbildung nach § 21 dazu, dass den politischen Gremien Rechnungsergebnisse entsprechend jedem Teilplan und zusätzlich für jedes Budget vorgelegt werden müssen. Die Jahresrechnung wird damit ein Zahlenwerk, das den Umfang des Haushaltsplanes überschreitet. Es wäre sinnvoll, der kommunalen Selbstverwaltung die Entscheidung über die Darstellungstiefe der Jahresrechnung zu überlassen.

Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen und deren Inanspruchnahme, §41 Bezüglich der Systematik von Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen und deren Inanspruchnahme verweisen wir auf die anliegenden Überlegungen des Kreises Gütersloh (vgl. Anlage 2).

Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, § 43 Abs. 5

Nach der Regelung des § 43 Abs. 5 muss für jede Zuwendung ein Sonderposten angesetzt und über die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufgelöst werden. Es -9erscheint sinnvoll, erst ab Erreichung einer Wertgrenze von beispielsweise 50.000 Euro einen Sonderposten zu bilden. In der Praxis führt die bisherige Regelung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Ein Beispiel hierfür ist die Feuerschutzpauschale, die im ersten Jahr der Bewilligung konsumtiv verwendet werden muss; die nicht verausgabten Fördermittel müssen im Folgejahr investiv verwendet werden. Häufig werden dann zahlreiche bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angeschafft, die nur unwesentlich über der GWG-Grenze liegen: Der dazugehörende Sonderposten muss dann über viele Jahre aufwendig aufgelöst werden.

Ansatz von Wertpapieren, § SS Abs. 7

Nach § 55 Abs. 7 sind Wertpapiere, die nicht an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Hiervon sind zahlreiche Kommunen betroffen, die in der Vergangenheit die nach dem Entschädigungsfondsgesetz anzusparenden Pensionsrückstellungen in einen geschlossenen Fonds der Versorgungskasse eingezahlt haben. Hier wird ohne erkennbaren Grund das Zeitwertprinzip für die Eröffnungsbilanz verlassen und erzeugt daher mit der Eröffnungsbilanz stille Reserven. Da eine objektive Darstellung der Vermögenslage einer Kommune auf diese Art und Weise nicht sichergestellt ist, erscheint das Zeitwertprinzip hier vorzugswürdig.

Behandlung von erforderlichen Wertberichtigungen

In einigen Kreisen sind nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz Neubewertungen verschiedener Beteiligungen erforderlich geworden, die zu einer Abwertung des Wertes der jeweiligen Beteiligung geführt haben. Dieser Abwertungsvorgang ist im jeweiligen Haushaltsjahr ergebniswirksam und führt damit zu einem außerordentlichen Aufwand. Damit wird Im Ergebnis die Ausgleichsrücklage oder sogar die allgemeine Rücklage belastet. Wertabschreibungen aus können zu erheblichen Aufwandspositionen führen.

Solche Schwankungen sind durchaus normal, werden aber zwangsläufig auf der Ertragsseite nicht durch Erträge in gleicher Höhe ausgeglichen. Die Wertabschreibungen verursachen keinen liquiditätsmäßigen Aufwand, sodass hiermit auch keine zusätzlichen Verbindlichkeiten/Verschuldungen verbunden sind. Deshalb sind diese Vorgänge unter den in § 2 Abs. 1 Ziffer 9 aufgeführten außerordentlichen Aufwendungen zu verbuchen. Dennoch führen sie zu einer Belastung der Ergebnisrechnung mit der Folge des Ausweises eines Fehlbetrages und der hiermit notwendigen Rückwirkung auf das Eigenkapital. Dieser Fehlbetrag ist nach der in § 75 GO vorgegebenen Rangfolge der Inanspruchnahme des Eigenkapitals zunächst der Ausgleichsrücklage zu belasten, sodass je nach Höhe der Inanspruchnahme der Ausgleich der Ergebnisrechnung weiterhin erreicht werden kann und keine Genehmigungspflichten entstehen. Hier erscheint es vorzugswürdig, für solche außerordentlichen Wertabschreibungen die Möglichkeit zu eröffnen, diese gegen die allgemeine Rücklage zu buchen. Anderenfalls würde die Ausgleichsrücklage, die für normale Schwankungen bel Erträgen und Aufwendungen gedacht ist, aufgezehrt. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass aus außerordentlichen Wertabschreibungen auf das Anlagevermögen das Eigenkapital reduzieren, also das negative Ergebnis mit der allgemeinen Rücklage verrechenbar ist.

AUswirkungen der Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Darüber hinaus bitten wir zu prüfen, welche Auswirkungen die jüngsten Änderungen des Bilanzrechtsrnodernlslerungsgesetzes auf das NKF haben. Die Auswirkungen werden von den Wirtschaftsprüfern sehr unterschiedlich beurteilt. Deshalb halten wir es aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten für erforderlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang haushaltsrechtliche Vorgaben unter Berücksichtigung des neuen angepasst werden müssen.

Für weiterführende Gespräche zur Evaluation des NFK stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Irn Auftrag Anlagen: Stellungnahme des Kreises Eusklrchen zur Problematik der Sonderumlagen (Bildung von) des Kreises Gütersloh zu Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen