Videoüberwachung

Ein Teil der befragten Kliniken konnte kein detailliertes Zahlenmaterial zum Umfang der Videoüberwachung übermitteln, da die Zusammenstellung der Daten nur mit einem erheblichen Aufwand (z.B. Einsicht in jede Krankenakte) hätte geleistet werden können. Trotz Verpflichtung der Kliniken zur Dokumentation des Einsatzes der Videoüberwachung findet regelmäßig keine gesonderte statistische Auswertung der relevanten Daten statt.

Die Fragen zur Umsetzung der Videoüberwachung wurden überwiegend in allgemeiner Form beantwortet. Die Ergebnisse der Befragung stellen sich zusammenfassend wie folgt dar: Anlass, Ort und Dauer der Videoüberwachung

Als Anlass bzw. medizinische Indikation für eine Videoüberwachung wurden im Wesentlichen erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung bei schweren akuten Psychosen, Depressionen mit akuter Suizidalität, schweren Persönlichkeitsstörungen insbesondere vom Borderline-Typ sowie einem fortgeschrittenen Syndrom genannt.

Die Videoüberwachung findet in Patientenzimmern oder in speziellen Überwachungsbzw. Beobachtungsräumen statt. Die Dauer der Videoüberwachung schwankt stark und reicht von wenigen Minuten bis zu mehreren Wochen.

Durchführung der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung wird in der Regel mit vorheriger Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten oder des/der Sorgeberechtigten im Rahmen eines Behandlungsplans durchgeführt. Soweit in Einzelfällen krankheitsbedingt die Patientin oder der Patient die vorherige Einwilligung nicht erteilen konnte, wurde sie nachträglich eingeholt.

Die Videoüberwachung wird stets ärztlich angeordnet und überwacht. Sie ergänzt die persönliche Betreuung in besonders gelagerten Krankheitsphasen und wird sowohl neben als auch in Ergänzung weiterer Sicherungsmaßnahmen (z.B. Fixierung) eingesetzt. Teilweise sollen durch ihren Einsatz auch Maßnahmen zur mechanischen Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Patienten vermieden werden. Darüber hinaus wird die Videoüberwachung bei Patientinnen und Patienten, die die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson als zusätzliche psychische Belastung empfinden, zur Reizabschirmung genutzt. Gelegentlich wird die Videoüberwachung auch auf ausdrücklichen Wunsch von Patientinnen und Patienten eingesetzt.

Berichte der Besuchskommissionen I Beschwerden der Betroffenen gegen die Anordnung der Videoüberwachung

Die Besuchskommissionen nach § 23 haben im Rahmen ihrer Kontrollen auch den ordnungsgemäßen Einsatz der Videoüberwachung überprüft. Hierbei haben sich bislang keine Beanstandungen ergeben. Auch von Seiten der Patientinnen und Patienten ist es im Zusammenhang mit dem Einsatz der Videoüberwachung gegenüber den Besuchskommissionen zu keinen Beschwerden gekommen.

11. Bewertung durch das MGEPA

Die Berichte der Bezirksregierungen und Einrichtungsträger deuten darauf hin, dass die Sensibilisierung der Entscheidungsträger beim Einsatz der Videoüberwachung zur Betreuung von zwangsweise untergebrachten psychisch kranken Menschen deutlich zugenommen hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass es im Erhebungszeitraum grundsätzlich zu keinen Beschwerden der betroffenen Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen gekommen ist.