Namens und im Auftrag der Beschwerdeführer erheben wir Verfassungsbeschwerde gegen §§ 2 Abs

VOLTEn

9. Stadt Datteln, vertreten durch den Bürgermeister, Genthiner Straße 8, 45711 Datteln, 10. Stadt Oer-Erkenschwick, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1, 457390er-Erkenschwick, 11. Stadt Waltrop, vertreten durch die Bürgermeisterin, Münsterstraße 1, 45731 Waltrop,

- Sozietät W olter. Hoppenberg, Südring 4, 59065 Hamm. wegen: Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2010 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2010) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW 2009 S. 889 ff.) in der Fassung der Berichtigung vom 30. Dezember 2009

(GV. NRW 2009, S. 974).

Wir zeigen an, dass uns die Beschwerdeführer Vollmacht erteilt und uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Je eine beglaubigte Abschrift der uns legitimierenden Vollmacht der Beschwerdeführer zu 1) - 7) und zu 9) - 11) fügen wir anliegend bei.

1. festzustellen, dass §§ 2 Abs. 1, 5,6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 GFG 2010 mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 Verfassung des Landes Nordrhein-VVestfalen (LV) unvereinbar und nichtig sind,

2. der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die o. g. Vorschriften verletzen Art. 78, 79 LV - Selbstverwaltungsrecht der Gemein:de - dadurch, dass sie zu einer strukturellen Unterfinanzierung der Gemeinden und Gemeindeverbände durch eine zu geringe Finanzausgleichsmasse führen bzw. sie keine der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Aufgabenverteilung entsprechende Einnahmensituation der Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen, sie im Hinblick auf die Soziallasten keinen separaten Soziallastenausgleich für die Kreise vorsehen und dadurch die Kreise eine zu geringe Eigenfinanzierungskraft erreichen und höhere Kreisumlagen festsetzen müssen und sie keinen Bedarfsansatz bei Kreisen vorsehen und dadurch Kreise mit überdurchschnittlich großen Gemeinden allein über eine hohe Einwohnergewichtung bei den Gemeinden und höhere gemeindliche Schlüsselzuweisungen weniger eigene Schlüsselzuweisungen erhalten und höhere Kreisumlagen festsetzen müssen.

HOPPENBERG

Begründung:

Die Antragstellung erfolgt Frist wahrend. Die Verfassungsbeschwerde knüpft an dieselbe Thematik an, die auch Gegenstand der Verfahren - 32/08 - und

- 14/09 - ist. Angesichts der schwierigen Lage der kommunalen Haushalte in Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der formal in ein Nachtragsgesetz zum GFG 2010 mit Rückwirkung münden soll. Hierzu hat es eine 1. Lesung am 29. September 2010 und eine öffentliche Anhörung am 28. Oktober 2010 gegeben. Welche Änderungen das angestrebte Nachtragsgesetz bringen wird und wie sich das auf die Haushaltssituation der Antragsteller/innen auswirkt, ist zur Zeit noch offen.

Wir bitten deshalb, uns eine angemessene Frist zur Antragsbegründung zu setzen, die an das (rückwirkende) Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes oder an das Zurückziehen des Gesetzesentwurfes anknüpft.