Eine Verletzung des Kembereichs der kommunalen Selbstverwaltung kommt vorliegend nicht in Betracht

I. Keine Verletzung des Kernbereichs der Selbstverwaltung

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die kommunale Selbstverwaltung in ihrem Kembereich vor Eingriffen geschützt. Ali. 78 Abs. 1 LV NRW gewährleistet den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Befugnis zur grundsätzlich Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Diese Gewährleistung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In den Bereich der Selbstverwaltung kann gemäß Art. 78 Abs. 2 LV NRW aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden. Diesen Eingriffen in die Selbstverwaltung sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kembereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kembereichs der Selbstverwaltung das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

So zusammenfassend: NW, Urt. v. 15.12.1989 5/88 - NWVBl1990, 51, 52.

Eine Verletzung des Kembereichs der kommunalen Selbstverwaltung kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Planungshoheit überhaupt zum geschützten Kembereich kommunaler Selbstverwaltung gehöli. Nach der Rechtsprechung des erkelmenden Gerichts ist der Kembereich der kommunalen Selbstverwaltungjedenfalls dann nicht berührt, wenn die Planungshoheit weder entzogen noch ausgehöhlt noch schwerwiegend eingeschränkt wird.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt eine Kembereichsverletzung nicht vor. Weder wird die Planungshoheit (generell) entzogen noch wird sie ausgehöhlt oder schwerwiegend eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrer kommunalen Planungshoheit Gebrauch machen. Die Auswirkungen der Änderung des Braunkohlenplanes betreffen nur einen geringen Teil (weniger als 1 %) ihres Stadtgebietes. Eine Planung ist ihr deshalb prinzipiell, und zwar für den weit überwiegenden Bereich ihres Stadtgebietes möglich. Der Beschwerdeführerin verbleibt trotz der durch die Änderung des Braunkohlenplanes getroffenen Festlegung ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher planerischer Gestaltung ihres Stadtgebietes.

H. Keine Verletzung der Planungshoheit der Beschwerdeführerin Außerhalb des Kembereichsschutzes anerkennt das erkennende Gericht einen Schutz der Selbstverwaltungsgarantie durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot.

Voraussetzung für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit ist, dass überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriffrechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es deshalb erforderlich, dass ein überörtlicher Plangeber den für seine Ausweisungen erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und die rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten bei der Entscheidung umfassend und nachvollziehbar abwägt. Soweit es dabei um Wertungen und Prognosen des Plangebers geht, beschränkt das Verfassungsgericht seine Nachprüfung - im Unterschied zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - darauf, ob diese offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen.

Verletzt sein kann die Selbstverwaltungsgarantie durch unverhältnismäßige Eingriffe in eine hinreichend konkretisierte Planung, durch einen Entzug der Planung für wesentliche Teile des Gemeindegebietes oder bei einer Verletzung des Willkürverbotes.

Ob eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur in Betracht kommt, wenn entweder eine hinreichend konkretisierte Planung beeinträchtigt wird oder die Planungskompetenz der Gemeinde rur wesentliche Teile des Gemeindegebietes entzogen wird oder ob es genügt, dass die Gemeinde nach § 1 Abs. 4 einer Bindungswirkung an höherstufigen Planungen unterliegt, ist bislang für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht deutlich geworden. Oebbecke Oebbecke, Die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden, in: Rengeling/Erbguth/Oebbecke/Schulte (Hrsg.), Planung, Festschrift für Werner Hoppe, 2000, S. 239, 247 f. hat insoweit darauf aufmerksam gemacht, dass auf das Erfordernis einer hinreichend konkreten Planung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht verzichtet werden kann. Anderenfalls, so Oebbecke, schütze die Planungshoheit nämlich gegen jede planungsrelevante Ändeung der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage für die örtliche Planung durch Maßnahmen öffentlicher Planungsträger. Das Recht, die bauliche Entwicklung des eigenen Gebiets zu planen, würde zum Recht, die Planungen anderer zu verhindern, zur Garantie auf Stabilität der Ausgangssituation für die örtliche Planung. Auch Gemeinden genössen den Schutz, die selbst bisher keine Vorstellungen über die Entwicklung der Bodeilliutzung in ihrem Gebiet entwickelt hätten oder deren Planung durch die Maßnahme nicht tangiert werde.

Geht man von diesen - zutreffenden - Gmndlagen für eine Verletzung kommunaler Planungshoheit aus, genügt es bei Planungen, und zwar auch solchen hochstufiger Art wie der Braunkohlenplanung, für eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht, dass durch die Ändeung einer landesplanerischen Ausweisung Entwicklungsvorstellungen der betroffenen Gemeinde beeinträchtigt werden. Vielmehr müssen diese ihren Niederschlag in hinreichend konkretisierten Planungen gefunden haben.