Restseeproblematik

Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kapitel 1.3 zugrunde liegenden Annahmen sich wesentlich geändert haben.

Restseeproblematik:

Nach dem vorliegenden Gutachten Entwicklung der Wasserqualität und der resultierenden limnologischen Eigenschaften besteht eine Versauerungsgefahr für den Tagebausee Inden in keinem Stadium der. Der See wird ein Klarwassersee, in dem die vorgesehenen vielfältigen Nutzungen von Bade- und Sportbetrieb, Fischerei und Naturschutz gewährleistet sind.

Nach der Machbarkeitsstudie Restsee Inden- Quantifizierung der nutzbaren Entnahmemengen aus der Rur und Bewertung ihrer Auswirkungen auf das Gewässersystem der Rur ist die Wasserentnahme aus der Rur zur Befüllung des Restsees Inden - unter den in der Studie genannten Rahmenbedingungen - möglich. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und der FFHGebiete zu elwarten.

Nutzungsmöglichkeiten zweier nahe beieinander liegender Seen:

Der Masterplan Indeland für die Regionale 2008 beschreibt in seinen Visionen Indeland 2060 einen Restsee für den Tagebau Inden Ir. Das Projekt Indeland wurde von der Gesellschafterversanunlung der Regionale 2008 am 08.06.2005 nominiert. Damit haben die politischen Repräsentanten der Union ihren Willen nach einer anderen Nutzungsmöglichkeit, als im Braunkohlenplan Inden II vorgesehen, zum Ausdruck gebracht.

Situation der Landwirtschaft:

Nach der Analyse der Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch eine geänderte Wiedemutzbarmachung des Tagebaus Inden II wird im engeren Untersuchungsgebiet aufmittlere und längere Sicht die Freisetzung durch auslaufende Betriebe den Aufstockungsbedarf der verbleibenden Betriebe in etwa decken können. Die Entwicklung der Landwirtschaft im weiteren Untersuchungsgebiet kann nur unter Vorbehalt eingeschätzt werden. Bei der Beurteilung der ökonomischen Auswirkungen eines Restsees spielt dessen genaue Ausgestaltung eine entscheidende Rolle. Für eine landwirtschaftsverträgliche Umsetzung ist es von eminenter Wichtigkeit, dass die Einkommenspotentiale, die der Landwirtschaft durch einen Restsee entzogen werden, durch die Eröffnung anderer Möglichkeiten NR. 58.

Existenzfahigkeit der Gemeinde Inden:

Auf der Gnmdlage der aktuellen Regionalplanung hat die Gemeinde Inden bereits heute Entwicklungsmöglichkeiten. Mit fortschreitender Rekultivierung des Tagebaus Inden I ist grundsätzlich auch eine weitere Entwicklung der Gemeinde aufbisher durch den Bergbau in Anspruch Flächen mittelfristig denkbar. Mit dem Antrag auf Anderung des Braunkohlenplanes geht die Gemeinde Inden offensichtlich selbst nicht davon aus, dass ihre Existenzfahigkeit durch einen Restsee gefährdet würde.

Es liegen damit erhebliche Hinweise darauf vor, dass sich die dem Kapitel 1.3 des Braunkohlenplanes Inden II zugrunde liegenden Annahmen wesentlich geändert haben.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus heutiger Sicht eine andere Wiedernutzbarmachung als die Verfüllung beschlossen würde. Das Ergebnis der hier anzustellenden Vorprüfung eröffnet die rechtliche Möglichkeit, nach § 48 LPIG ein Verfahren zur Anderung des Braunkohlenplanes Inden II einzuleiten. Teilt der Braunkohlenausschuss als Planungsträger die Einschätzung der Anderung wesentlicher Annahmen des Ziels in Kapitel 1.3 und hält er die Planänderung für erforderlich, so kann er nach Durchführung des f6nnlichen Verfahrens mit Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Restsees den Braunkohlenplan Inden II ändern. (Unterstreichung durch Verfasser)

In dieser rechtlichen Stellungnahme ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sich nach Auffassung der Bezirksplanungsbehörde zu Beginn des Braunkohlenplanänderungsverfahrens die Grundannahmen der Planung in vier Punkten geändert hatten.

Diese Punkte betrafen genau die Aspekte (Grundannahmen), die den Braunkohlenausschuss bei der ursprünglichen Aufstellung des Braunkohlenplanes Inden II zunächst dazu bewogen hatten, eine Verfüllung des Tagebaus und nicht seine Nutzung als Restsee festzusetzen. In allen dafür wesentlichen Punkten, so der Bericht der Bezirksplanungsbehörde, hatte es nach den Erkenntnissen des Jahres 2004 erhebliche Veränderungen in den Annahmen gegeben, die der ursprünglichen Beschlussfassungen zugrunde gelegen hatten.

Gestützt wird dies durch die Präsentation der Gutachten zu den wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Auswirkungen sowie der regionalen Bedeutung eines Restsees in der Klausurtagung des Braunkohlenausschusses am 30.09.2005. Durch diese Gutachten wurden die von der Bezirksplanungsbehörde vorgetragenen Änderungen im Detail näher belegt. Diese Gutachten lagen den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses vor und waren Gegenstand ausführlicher Erörterungen der Klausurtagung. Zentrales Thema war damit seinerzeit die Frage der Änderung der Grundannahmen. Dem Braunkohlenausschuss ist in der deutlich geworden, dass sich die maßgeblichen Fragen für die Beurteilung der Anlage eines Restsees seit Beschlussfassung über den Braunkohlenausschuss deutlich verändert hatten.

Diese Bewertung hat auch Niederschlag gefunden in der 130. Sitzung des Braunkohlenausschusses am 16.12.2005. Die Bezirksplanungsbehörde hatte für diese Sitzung einen Beschlussvorschlag unterbreitet, der auszugsweise wie folgt lautet: Der Braunkohlenausschuss stellt fest, dass die aufgrund seines Beschlusses vom 26.09.2000 durchgeführten Untersuchungen nach aktuellem Kenntnisstand hinreichende Indizien dafür geben, dass sich bestimmte Grundannahmen für die Wiedernutzbarmachung im Braunkohlenplan Inden II wesentlich geändert haben.

Als Ergebnis einer daraufhin vorgenommenen ersten Planüberprüfung stellt der Braunkohlenausschuss des Weiteren fest, dass in überschlägiger Abwägung mit den l?elangen für eine Planerhaltung die Erforderlichkeit einer Anderung des Braunkohlenplanes Inden II insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, als es um die Planaussagen zur Massendisposition und zur Wiedernutzbarmachung einschließlich Folgeänderungen geht. (vgl. insbesondere Kapite11.3 des Braunkohlenplanes Inden II und die S. 15 17 dieser Vorlage).

Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Bezirksplanungsbehörde mit der Erstellung eines Inden, räumlicher Teilabschnitt II: Restsee statt Verfüllung. Der Braunkohlenausschuss wird in weiteren Verfahren die Uberprüfung des Braunkohlenplanes Inden II vornehmen und darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Planänderung erforderlich ist.