Ersatzwohnraum

Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraumtür das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und dieser Bestimmungen bewilligt. Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind dem Einkommensermittlungserlass in der jeweils geltenden Fassung (SMBI. NRW. 2370) zu entnehmen. Die Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über die Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - zu ermitteln. Auf die Bewilligung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch.

Begünstigter Personenkreis - Gefördert wird Wohnraum für

a) Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);

b) wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).

Förderfähiger Wohnraum Förderfähig ist nur Wohnraum, der

a) im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,

b) die Vorgaben der Anlage 1 erfüllt

c) durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist.

Ersatzwohnraum ist nur dann förderfähig, wenn er zur Erfüllung wohnungspolitischer oder städtebaulicher Ziele benötigt wird.

Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns Abgesehen von den Fällen der Nummern 5.5 und 5.6 dürfen Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, nicht gefördert werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat gemäß Nummer 1.4 der Anlage 2 in den vorzeitigen Baubeginn eingewilligt.

Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Ueferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind; Planung, Bodenuntersuchung, das Herrichten des Grundstücks und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen steht der Förderung dann nicht entgegen, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach diesem Vertrag ein Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 5.5.3 eingeräumt ist und ihr oder ihm im Falle des Rücktritts - außer den Kosten für Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb - keine weiteren Lasten entstehen. Mit der Ausführung der Verträge darf im Sinne von Satz 1 auch bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes nicht begonnen werden.

Voraussetzungen für die Förderempfängerin oder den Förderempfänger § 9 Absatz 1 WFNG NRW bestimmt im Einzelnen, welche Voraussetzungen die Förderempfängerin oder der Förderempfänger erfüllen müssen. Von angemessener Dauer im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW ist ein Erbbaurecht von mindestens 75 Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann eine kürzere Laufzeit des Erbbaurechts zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die planmäßige Tilgung der Fqrdermittel spätestens 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endet.

Zu den persönlichen Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn gemäß § 9 Absatz i Satz 1 Nummer 2,3 und 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden, wenn das beantragte Darlehen zusammen mit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der NRW.BANK 50 000 Euro übersteigt. Soweit die NRW.BANK die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Satz 1 gilt nicht bei natürlichen Personen, die Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder erwerben.

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können bei der Errichtung oder dem Erwerb selbst genutzten Wohneigentums - soweit keine entgegenstehenden Umstände bekannt geworden sind - in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheinen.

Werden der Bewilligungsbehörde Umstände bekannt, aus denen zuschließen ist, dass eine Bauherrin oder ein Bauherr, bei deren oder dessen Prüfung die NRW.BANK einzuschalten ist, nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, hat sie die NRW.BANK unverzüglich zu unterrichten.

Finanzierungsgrundsätze:

Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert erscheint.

Eigenleistungen:

Als angemessen gilt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens

a) 20 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von Mietwohnungen und Pflegewohnplätzen,

b) 15 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums.

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums muss die Hälfte dieses Mindesteigenleistungsanteils durch eigene Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden. Bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 ist keine Eigenleistung erforderlich.

Das Starterdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist auf Antrag als Ersatz des Eigenleistungsanteils anzuerkennen, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.

Bei der Förderung von Mietwohnungen nach Nummer 2.8 ist die Eigenleistung in Form von eigenen Geldmitteln und/oder eines nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks zu erbringen.

Bedingungen für Fremdmittel:

Vor Auszahlung der Fördermittel ist nachzuweisen, dass die Fremdmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Unkündbar für die Gläubigerin oder den Gläubiger während der vollen Laufzeit. Anstelle der Unkündbarkeit kann eine Prolongation vereinbart werden, die frühestens nach Ablauf von 10 Jahren in Kraft treten darf.

b) Gleichbleibender Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren (soweit nicht unverzinslich).

c) Mindesttilgung von 1 v. H. des Ursprungskapitals zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen.

Für Fremdmittel gelten im Übrigen folgende Bedingungen:

Ist eine Sicherung von Fremdmitteln durch Grundschulden vorgesehen, haben die Grundstückseigen tümerin oder der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und die Grundschuldgläubigerin oder der Grundschuldgläubiger vor Auszahlung der bewilligten Wohnraumfördermittel gegenüber der NRW.BANK eine Grundschuldverpflichtungserklärung abzugeben.

Bei der dinglichen Sicherung darf ein Rang vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten Wohnraumfördermittel nur den Grundpfandrechten für diejenigen Fremdmittel eingeräumt werden, die der Deckung der im Antrag angesetzten Gesamtkosten dienen.

Übersteigen vor der Bebauung vorhandene, am Baugrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Die NRW.BANK kann Ausnahmen von den Bedingungen für Fremdmittel, insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt, zulassen und den Einsatz von Fremdmitteln von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand 201 Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen

Fördergegenstand Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen auch in der Form von

a) Gruppenwohnungen für ältere und/oder behinderte Menschen sowie für Studierende,

b) Mieteinfamilienhäusern und

c) bindungsfreien Wohnungen, gegen Einräumung von Besetzungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen, die nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden können. Sollen in demselben Gebäude auch nicht geförderte Wohnungen oder Gewerberäume erstellt werden, muss auch insoweit die nachhaltige Vermietbarkeit gesichert sein.

Im Folgenden ist unter Mietwohnung stets auch die zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung und die Genossenschaftswohnung zu verstehen, bei der die Nutzerinnen oder die Nutzer durch Anteilszeichnung ein eigentumsähnliches Recht zur Wohnungsnutzung erhalten. Geförderte Genossenschaftswohnungen unterliegen denselben Zweckbindungen wie Mietwohnungen.

Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Räume gefördert werden, die für Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur von

a) der Hausgemeinschaft der geförderten Wohnungen,

b) den Bewohnern des Quartiers,

c) einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Gesellschaft genutzt werden.

Das Nutzungskonzept für Gemeinschaftsräume im Sinne von Satz 5. Buchstaben b) und c) ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert.

Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2.1.1 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen

a) in einem neuen selbständigen Gebäude,

b) durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder

c) durch Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse neu geschaffen werden.

Maßnahmen nach Buchstaben b) und c) werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - 11. BV in der Fassung vom 31.12.2003) mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). Der Umbau von Gebäuden, für deren Bau oder Modernisierung Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden sind, wird nur gefördert, wenn die gewährten Fördermittel vor dem Umbau vollständig zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden.

Zielgruppe Mietwohnungen können entweder für Begünstigte der Einkommensgruppe A oder nach Maßgabe der Nummer 4.2 des Wohnraumförderungsprogramms für Begünstigte der Einkommensgruppe B zweckgebunden werden.

In der Förderzusage ist die Belegungsbindung für Mietwohnungen zugunsten von Be.9ünstigten der Einkommensgruppe Aals Besetzungsrecht (§ 29 Nummer 6 Satz 3 WFNG NRW), im Ubrigen als allgemeines Belegungsrecht (§ 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW) festzulegen. Die Dauer der Belegungsbindung beträgt einheitlich für alle geförderten Wohnungen wahlweise 15 oder 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des Gebäudes folgt.

Die Belegungsrechte werden für die nach § 3 Absatz 2 WFNG NRW zuständigen Stellen begründet und gelten während der Dauer der Zweckbindung gegenüber der oder dem jeweils Verfügungsberechtigten (§ 29 Nummer 8 WFNG NRW). Die Bauherrin/ der Bauherr haben sich zu verpflichten,

a) der zuständigen Stelle ein Belegungsrecht gemäß Satz 1 einzuräumen,

b) im Falle der Ausübung des Besetzungsrechts mit den VOll der zuständigen Stelle benannten Mietern Mietverträge abzuschließen,

c} im Übrigen die geförderten Wohnungen Mietern zu überlassen, die einen Wohnberechtigungsschein nach § 18 WFNG NRW vorlegen und

d) bei Eigentumswechsel den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin auf den Übergang der Verpflichtungen zu a) bis c) hinzuweisen (§ 10 Absatz 8 WFNG NRW).

Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen durch Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse kann die neu geschaffene Wohnung abweichend von Satz 7 Buchstaben a) bis c) bei Erstvermietung auch Mietern überlassen werden, die den geänderten Wohnraum oder anderen Wohnraum im Förderobjekt unmittelbar vor Durchführung der baulichen Maßnahmen bewohnt haben.

Zweckbindung bei mittelbarer Belegung:

Bei der Förderung von bindungsfreien Mietwohnungen ist ein Besetzungsrecht für Begünstigte der Einkommensgruppe A an geeigneten Ersatzwohnungen zu begründen.