Mietwohnungen

Für die Dauer des Besetzungsrechts gilt Nummer 2.3.1 entsprechend. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Einräumung des Besetzungsrechts an der Ersatzwohnung. Das Besetzungsrecht besteht unabhängig von der Laufzeit des Darlehens und geht auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über.

Miete und Mietbindung

Höhe der Miete bei Erstbezug

In der Förderzusage darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens eine monatliche Miete festgesetzt werden (Bewilligungsmiete), die nachstehende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet: 1 2 3

Gemeinden mit Mietniveal.l Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B Mi 4,05 Euro 5,15 Euro M2 4,45 Euro 5,55 Euro M3 4,85 Euro 5,95 Euro M4 5,10 Euro 6,20 Euro

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus M 1 bis M 4 ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang.

Folgende Abweichungen von Satz 1 sind zu beachten:

Für Wohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) darf höchstens eine Miete vereinbart werden, die die Miete nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle um 0,30 Euro übersteigt.

Die Miete von Wohnungen für die Einkommensgruppe B muss die für eine gleichwertige Neubauwohnung zu erzielende Miete um mindestens 20 v. H. unterschreiten.

Die Miete für Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und muss die Miete nach Tabelle Spalte 2 um mindestens 0,40 Euro unterschreiten.

Für Wohnungen, die im Wege der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme beheizt werden, ist eine um 0,15 Euro pro Quadratmeter geringere Miete zu vereinbaren.

Für Räume, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind, darf mit den Nutzern ein monatliches Entgelt vereinbart werden. Die Summe aller Entgelte darf die zulässige Miete für eine Mietwohnung für Begünstigte der Einkommensgruppe B nicht überschreiten. Die Vereinbarung über das Nutzungsentgelt ist in einem vom Mietvertrag gesonderten Vertrag zu vereinbaren und ist nur wirksam, wenn sie nach dem Abschluss des Mietvertrags und der Überlassung der Wohnung abgeschlossen wird.

Neben der Miete nach Satz 1 bis 8 darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556 a und 560 BGB, eine Sicherheitsleistung (Kaution) für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen gemäß § 551 BGB und gegebenenfalls eine Pauschale nach Maßgabe der Nummer 2.4.3 erhoben werden. Im Einzelfall können für besondere Wohnformen weitere mietvertragliche Nebenleistungen nach Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums in der Förderzusage zugelassen werden.

Mietenentwicklung und Art der Mietbindung

In der Förderzusage ist für den Zeitraum der Belegungsbindung eine Mietbindung festzulegen. Die Vermieterin oder der Vermieter hat sich im Antrag und im Darlehensvertrag zu verpflichten, für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Mietbindung,

a) im Mietvertrag höchstens eine Miete zu vereinbaren, die die in der Förderzusage festgelegte Miete nicht übersteigt;

b) im Rahmen des BGB nur eine Miete zu fordern, die die in der Förderzusage festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. bezogen auf die Ausgangsmiete für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit nicht übersteigt. Für geeignete Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) gilt abweichend hiervon 2,5 v. H. Bei einer erhöhten Ausgangsmiete wegen Erreichen des Passivhausstandards (Nummer 2.4.1 Satz 4) bezieht sich der Erhöhungsbetrag auf die nach Nummer 2.4.i Tabelle Spalten 2 und 3 maßgebliche Miete.

Die Miete, die sich aus der in der Förderzusage festgelegten Miete zuzüglich zulässiger Mieterhöhungen ergibt, darf auch im Fall einer erneuten Vermietung während der Dauer der Belegungs- und

Mietbindung nicht überschritten werden. In die Förderzusage, den Darlehensvertrag und in den Mietvertrag ist ein Hinweis auf § 16 WFNG NRW aufzunehmen und sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Pflichten des Vermieters oder der Vermieterin auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin (Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger) übergehen. Während der Dauer der Bindung darf für jeden Fall der Vermietung eine Staffelmiete gemäß § 557 a BGB -längstens für einen Zeitraum bis zum Ende der in der Förderzusage vereinbarten Mietbindung - vereinbart werden. Mietvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters nach § 557 a Absatz 3 BGB sind unzulässig.

Betreuungspauschale

In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2319), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, nur niederschwellig sind und das Entgelt den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreitet. Dieser Betrag darf während der Dauer der Bindung um maximal 1,5 v. H. jährlich erhöht werden.

Wird die Überlassung einer geförderten Mietwohnung mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden, bedarf die Vereinbarung von hierauf entfallenden Entgelten der Genehmigung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums.

Art und Höhe der Förderung

Zur Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen werden folgende Baudarlehen gewährt:

Grundpauschale

Neubau

Bei der Förderung des Neubaus (Nummer 2.1.2 Buchstabe a) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens: 1 2 3

Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B Mi 800 Euro 365 Euro M2 1 000 Euro 520 Euro M3 1 250 Euro 755 Euro M4 1 400 Euro 885 Euro

Für die Förderung des Neubaus bindungsfreier Mietwohnungen (Nummer 2.1.1 Buchstabe c» werden 60 v. H. der Grundpauschale nach Spalte 2 der Tabelle gewährt. Für die Förderung des Neubaus von Räumen, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind, wird eine Grundpauschale gemäß Spalte 3 der Tabelle gewährt.

Neuschaffung im Bestand

Bei der Förderung der Neuschaffung durch Baumaßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchstabenb) und

c) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter höchstens: 1 2 3

Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B Mi 600 Euro 275 Euro M2 750 Euro 390 Euro M3 940 Euro 565 Euro M4 1 050 Euro 665 Euro Nummer 2.5.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand

Zusatzdarlehen für kleine Wohnungen

Für Wohnungen bis zu einer Größe von 62 (im Falle einer zusätzlichen Badewanne von 67) Quadratmetern erhöht sich die Förderpauschale um 5 000 Euro pro Wohnung für Personen der Einkommensgruppe A und im Übrigen um 2 aao Euro pro Wohnung. Nicht förderfähige Wohnflächen (Nummer 1.4.2 Anlage 1) werden auf die nach Satz 1 maßgebliche Wohnungsgröße nicht angerechnet.

Zusatzdarlehen für Aufzüge

Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann ein Zusatzdarlehen von 2 100 Euro pro geförderte Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird. höchstens von 46 200 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 mal 2,1 am), beträgt das Zusatzdarlehen 3 000 Euro pro geförderte, durch den Aufzug erschlossene Wohnung, maximal 60 000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen werden wie Wohnungen behandelt.

Zusatzdarlehen für Pflegebäder

Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades kann ein Zusatzdarlehen von 20 000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.

Zusatzdarlehen für Sinnesgärten

Für die Herstellung solcher Au ßenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestaltete Fläche gewährt werden. Nummer 4.5 gilt entsprechend.

Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser

Für Mieteinfamilienhäuser in Gemeinden des Mietniveaus M 4 kann ein Zusatzdarlehen von 10 000 Euro pro Haus gewährt werden.

Weitere Zusatzdarlehen bei der Förderung der Neuschaffung im Bestand

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 b) und c} in Gebäuden, die

a) von besonderem städtebaulichen Wert sind oder b} ein Denkmal sind oder

c) in einem Denkmaibereich liegen, kann zur Deckung städtebaulicher oder gebäudebedingter Mehrkosten, die entsprechend Nummer nachzuweisen sind, ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 550 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden.

Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft nach Buchstaben a) bis c) holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der unteren Denkmalbehörde ein. Neben dem Zusatzdarlehen dürfen keine Zuschüsse aus der Städtebauförderung für städtebaulich bedingte Mehrkosten oder aus Denkmalfördermitteln in Anspruch genommen werden.

Förderausschluss Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.2 bis 2.5.2.5 und 2.5.3 werden nicht für bindungsfreie Mietwohnungen gewährt.

Berechnung des Baudarlehens

Bei der Ermittlung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätze 6 und 7 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen.

Dabei ist für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche auszugehen.

Das ermittelte Baudarlehen ist für alle zu fördernden Mietwohnungen des gesamten Gebäudes und für jede einzelne zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung auf volle hundert Euro aufzurunden.

Bei der Förderung nach Nummer 2.1.2 Buchstaben b) und c) ist das Baudarlehen (Grundpauschale zuzüglich Zusatzdarlehen) auf die Höhe der Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - 11. BV in der Fassung vom 31.12.2003) begrenzt. Für den Kostennachweis gilt Nummer 4.5 entsprechend.

Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzer

Wird eine zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung oder ein Mieteinfamilienhaus von dem Mieter(-haushalt} zum Zwecke der Selbstnutzung erworben, endet die Miet und Belegungsbindung abweichend von Nummer 2.3.1 Satz 4 mit dem Nachweis.