Auszahlung der Balldarlehen

Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt

a) wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist, in drei Raten, und zwar 30 v. H. bei Baubeginn, 40 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus, 30 v. H. bei Bezugsfertigkeit;

b) wenn es für das Herrichten einer Brachfläche gewährt wird, in drei Raten, und zwar 20 v. H. bei Beginn der Maßnahme, 55 v. H. bei Abschluss der Maßnahme, 25 v. H. nach Prüfung des Kostennachweises und Anzeige des Beginns des Baus der auf der Brachfläche zu errichtenden Förderobjekte;

c) wenn es 25.000 Euro nicht übersteigt, in zwei Raten, und zwar 50 v. H. bei Beginn der Maßnahme, 50 v. H. bei Abschluss der Maßnahme;

d) in den übrigen Fällen in drei Raten, und zwar 20 v. H. bei Baubeginn, 45 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus, 35 v. H. bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.

Im Falle der Neubauförderung von Mietwohnungen ist abweichend von Satz 2 Buchstabe d) vor der Auszahlung der ersten Rate die Fertigstellung der Bodenplatte nachzuweisen. Bei der Förderung von Mietwohnungen nach Nummer 2.8 beträgt die Auszahlungsrate bei Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit abweichend von Buchstabe d) 25 v. H. Die Schlussrate wird nach Prüfung des Kostennachweises ausgezahlt.

Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK, die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen.

Die einzelnen Darlehensraten sind auf das Konto der Bauherrin oder des Bauherrn zu zahlen.

Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Nummern 5.1.1 und 5.1.2) sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die in Nummer 8.2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums (Nummer 5.1.3). Wenn das Darlehen für das Kombimodell (Nummer 5.1.4) gewährt wird, wird es in drei Raten ausgezahlt, und zwar 40 v. H. nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages, 30 v. H. bei Beginn der baulichen Maßnahmen, 30 v. H. bei Nachweis der Durchführung der baulichen Maßnahmen.

Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.

9 Belege

Der Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRWBANK, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und ein vollständiger Kostennachweis zu überlassen.

Die örtliche Erhebung ist zuzulassen, Auskünfte sind zu erteilen und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet wer19 den. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

10 in-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

In-Kraft-Treten:

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 27. Januar 2011 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen unter Beachtung der nachfolgenden Übergangsregelungen zugrunde zu legen.

Übergangsregelungen

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die vor dem 1. Februar 2010 gestellt worden sind, finden weiterhin Nummern 5.7 und 1.3 Anlage 2 sowie die Übergangsregelung der Nummer 10.2

Buchstabe c) dieser Bestimmungen in der Fassung vom 5. Februar 2009 Anwendung.

Für noch nicht bewilligte Anträge der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die

a) bis einschließlich zum 15. September 2010 gestellt worden sind, oder

b) nach dem 15. September 2010 unter Beifügung des Nachweises gestellt wurden oder werden, dass bereits bis einschließlich 15. September 2010 ein rechtwirksamer Vertrag über den Ersterwerb eines Förderobjekts oder den Erwerb bestehenden Wohnraums unter Einräumung eines Rücktrittsvorbehalts gemäß Nummer 5.5.3 geschlossen worden ist oder Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 1.4 betreffend das Förderobjekt geschlossen worden sind oder mit der Planung, Bodenuntersuchung beziehungsweise Herrichten des Grundstücks begonnen worden ist, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 28. Januar 2010.

Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen, Pflegewohnplätzen und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, deren Planung vor dem 27. Januar 2011 abgeschlossen war, gilt Nummer 1.7 der Anlage 1 dieser Bestimmungen in der Fassung vom 28. Januar 2010.

Anlage 1 WFB: Städtebauliche und technische 1 Qualitätsanforderungen für Mietwohrll.mgen

Städtebauliche Qualitäten

Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnungen auf einer Fläche errichtet werden, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche dargestellt ist.

Die Neuschaffung von Mietwohnungen wird nur gefördert, wenn

a) ihre Standortqualität (insbesondere Lage des Baugrundstücks, Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen, Erschließung, Lärmbelästigung, Angebot an wohnungsnahen Spiel- und Freiflächen) die Voraussetzungen für gesundes und ruhiges Wohnen bietet,

b) sie sich in das Stadtbild und die vorhandene Siedlungsstruktur einfügen,

c) das Gebäude nicht mehr ais 4 Vollgeschosse enthält und

d) die städtebauliche Dichte sich an einer Geschossflächenzahl von 1,0 orientiert. Bei der Berechnung der Geschossflächenzahl sind Flächenanteile außerhalb des Baugrundstücks und Flächen unterirdischer Garagen abweichend von § 21 a Abs. 2 und 5 Baunutzungsverordnung nicht anzurechnen.

Die Bewilligungsbehörden werden ermächtigt, abweichend von Nummer 1.1.2 Buchstabe c) eine höhere Geschosszahl zuzulassen, wenn für Bauvorhaben, mit denen eine Baulücke geschlossen wird, eine Angleichung an die Traufhöhe und die Firsthöhe der benachbarten Gebäude erforderlich ist.

Der Orientierungswert der Geschossflächenzahl von 1,0 darf abweichend von Nummer 1.1.2 Buchstabe d) überschritten werden, wenn

a) eine höhere Geschossflächenzahl aufgrund der Bauleitplanung zulässig ist oder

b) sich das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 vor allem eine Baulücke geschlossen werden soll und hierbei die Trauf- und Firsthöhe sowie die Gebäudetiefe der benachbarten Gebäude übernommen wird.

Besteht für ein Baugebiet kein Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan, der den städtebaulichen Voraussetzungen nach Nummer 1.1.2 entspricht, ist zur Sicherstellung der städtebaulichen Qualität wie folgt zu verfahren:

Für ein Baugebiet, in dem mittelfristig mehr als 150 geförderte Mietwohnungen durch Neubau in einem Zuge oder in mehreren Bauabschnitten sowie von einem/r Bauherrn, Bauherrin oder mehreren Bauherren, Bauherrinnen errichtet werden sollen, hat die Gemeinde zur Sicherstellung der städtebaulichen Qualitäten der Nummer 1.1.2 Planungsalternativen unter Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens nach RAW 2004 (Regeln für die Auslobung von Wettbewerben, abgedruckt im MBI. NRW vom 30. März 2004, Seite 345 ff.) zu entwickeln. Bei der Auslobung der Wettbewerbe ist zu fordern, dass die gewünschten Planungsalternativen den städtebaulichen Fördervoraussetzungen nach Nummer 1.1.2 entsprechen.

Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 gelten auch für die Neuschaffung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen, Wohnheimplätzen und Pflegewohnplätzen.

Barrierefreies Bauen:

Die Neuschaffung von Mietwohnungen wird nur gefördert, wenn

a) ein Hauseingang des Gebäudes, die Erdgeschosswohnungen und gegebenenfalls der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sind,

b) innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge vorhanden sind,

c) in jeder Wohnung ein Sanitärraum mit einem bodengleichen Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet ist,

d) Türen nicht in die Sanitärräume schlagen und

e) die lichten Türbreiten innerhalb der Wohnungen und von Aufzügen, Haus- und Wohnungseingängen sowie alle Bewegungsflächen und ggf. Rampen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

Wohnungen ober- oder unterhalb der Eingangsebene, die für ältere oder behinderte Menschen zweckgebunden sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein. In den übrigen Mietwohnungen sollen die Treppenhäuser so gestaltet werden, dass die Wohnungen mindestens durch nachträgliche Baumaßnahmen, in der Regel der Ein- oder Anbau eines Aufzugs, stufenlos erreichbar gemacht werden können (Nachrüstbarkeit). Bei der Planung von Wohnungen für Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer ist die DIN 18025 Teil 1 zu beachten.