Zinsen Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRWBANK

Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und der Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Darlehensvertrag festgelegt.

Entgelt- und Belegungsbindungen; Zweckbindung

Geförderte Pflegewohnplätze unterliegen für die Dauer von 20 Jahren folgenden Bindungen: Sie dürfen für die Dauer der Belegungsbindung nur Personen überlassen werden, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des Pflegewohnplatzes enthalten. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet.

Das Förderdarlehen ist bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am Heimentgelt im Rahmen der Gesonderten Berechnungsverordnung SGV. NRW. 820) entgeltmindernd zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst betreibt, ist er bzw. sie zu verpflichten, die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Bindung an einen Betreiber einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung im Sinne von § 8 Abs. 5 NW zu vermieten und im Mietvertrag mit dem Betreiber höchstens die in der Förderzusage festgelegte Ausgangsmiete (ohne Berücksichtigung der Ausstattung gem. DIN 276, Kostengruppe 600) zu vereinbaren und während der Dauer der Zweckbindung die vereinbarte Miete nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 (Verbraucherpreisindex) zu erhöhen.

Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Zweckbindung nach Nr. 2.5.1 beendet wird, ist die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger in der Förderzusage zu verpflichten

a) die geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer der Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW zu überlassen,

b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der Umwandlung des Platzes in Mietwohnraum für vergleichbaren, nach WFNG NRW geförderten Mietwohnraum zulässig ist. Diese Miete entspricht der höchstzulässigen Miete einer für Begünstigte der Einkommensgruppe A im Jahr der Förderung der Pflegewohnplätze nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, 5MBI.NRW.2370) geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteiiung der Förderzusage zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger Mietsteigerungen),

c) die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.

Weitere zu beachtende Vorschriften

Die Bewilligungsbehörden legen die eingegangenen und vorgeprüften Anträge dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium mit einer Stellungnahme zur Beratung und Zustimmung vor. Diese ist herbeizuführen, bevor die abschließende Abstimmung durch die Träger mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erfolgt. Den Anträgen sind die Pläne und das Nutzungskonzept beizufügen.

Nach der Beratung gem. Nummer. 2.6.1 und gegebenenfalls erforderlicher Antragsänderungen sowie Bestätigung der Abstimmunggem. Nummer. 2.2.9 fordern die Bewilligungsbehörden die Fördermittel projektbezogen beim für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium an.

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

3 Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1910er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten

Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse von Sozialwohnungsbeständen in hochverdichteten Großsiedlungen, Wohnanlagen oder in hochgeschossigen Wohngebäuden der 1960er und 1970er Jahre mit besonderen Problemen gewährt das Land aus Mitteln der NRW.BANK Darlehen nach Maßgabe von Nr. 3 dieser Richtlinien in Verbindung mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land

Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.S,772).

Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind Maßnahmen in hochverdichteten Wohnanlagen der 1960er und 1970er Jahre, die zum Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens fünf Jahre den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen.

Förderfähig sind folgende baulichen Maßnahmen: Neugestaltung der Eingangsbereiche (z.B. Um- und Anbau, Einbau von Portierslogen) in hochgeschossigen oder hochverdichteten Gebäudeformen, in denen über einen Aufgang mehr als 40 Wohnungen erschlossen werden, Umbau von Räumen oder Wohnungen im Erdgeschoss zu Abstellräumen und/oder Gemeinschaftsräumen, Neuordnung der Müllbeseitigungsanlagen, Verbesserung der inneren Erschließung (z.B. Durchtrennung langer Erschließungsflure und (Neu-)Erschließung der geteilten Geschosse durch ein zusätzliches Treppenhaus, Umbau von Kellergeschossen zur Beseitigung von Angsträumen und schlecht einsehbaren Bereichen), Einbau von zusätzlichen Aufzuganlagen, Modernisierung technisch veralteter Aufzuganlagen (ohne Instandsetzung), Einbau und Modernisierung von Sprechanlagen, Einbau von Überwachungsanlagen und/oder Notrufsystemen, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds auf privaten Grundstücken wie z. B.: Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen. Dazu zählen auch bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück, die zur gemeinsamen Nutzung dienen (z.B, Kinderspielplätze, Stellplätze und Verkehrsanlagen),

Zur Umstrukturierung von Wohnanlagen kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall der Förderung weiterer baulicher Maßnahmen zustimmen.

Die Förderung setzt voraus, dass die beantragten Maßnahmen auf der Basis eines kommunalen wohnungspolitischen Handlungskonzepts entwickelt worden sind und für die Dauer der Bindungen ein integriertes Bewirtschaftungskonzept durchgeführt wird, über das die Bewilligungsbehörde, der Investor und das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium Einvernehmen herstellen.

Das Konzept ist dem Antrag beizufügen und muss Aussagen zu folgenden Eckpunkten enthalten:

a) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und sozialen Kontrolle (z. B, Einsatz von Portiersdiensten, von verstärkten Hausmeisterdiensten und/oder Überwachungsanlagen). Organisation und Finanzierung dieser Maßnahmen. Diese sind spätestens ab Fertigstellung der Baumaßnahmen zu beginnen und für die Dauer der Laufzeit der Darlehen zu organisieren.

b) Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Mietentwicklung: Kaltmieten vor und nach Durchführung der Maßnahmen, Angaben zur aktuellen Vergleichsmiete.