Darlehensbedingungen zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer

Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.

Miete, Belegungsbindung und Mieterinformation

Für die Dauer der Zinsverbilligung - auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des Förderempfängers wahlweise 10 oder 15 Jahre nach Fertigstellung der Modernisierung - ist diese bzw. dieser in der Förderzusage zu verpflichten, die folgenden Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen sowie Belegungsbindungen einzuhalten und Informationspflichten zu erfüllen:

Bei preisgebundenem Wohnraum sind zur Ermittlung der Miete nach Fertigstellung der Modernisierung gem. §§ 1 und 44 Abs. 1 Nr. 3 WFNG NRW die Vorschriften zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes BGBII S, 2001, S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (11. BV, BGB!. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGB!. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Miete nach Modernisierung den Anforderungen der Nr. 6.4 der Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (W-II.BV, 5MB!. NRW. 238) entspricht. Sie ist erforderlichenfalls durch eine Auflage oder Bedingung entsprechend den Regelungen der Nr. 6.43 W-II.BV zu begrenzen.

Nach Ende der Preisbindung gelten die Regelungen für nicht preisgebundenen Wohnraum entsprechend Nr. 5.5.3.

Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenem Wohnraum durchgeführt, so sind folgende Regelungen zu beachten:

Die Miete nach Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaitmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit folgenden Mietobergrenzen pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat.

Die Mietobergrenze nach Satz 2 darf um das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung zum Zeitpunkt der Förderzusage überschritten werden.

Bei Maßnahmen in Wohngebäuden, die nichtbarrierearm sind, ist die Mietobergrenze nach Satz 2 um 0,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat niedriger.

Werden Heizungs- und Warmwasseranlagen im Rahmen von Contracting-Maßnahmen modernisiert oder erstmalig eingebaut, so ist die zulässige Mietobergrenze nach Satz 2 pauschal um 0,15 Euro pro qm Wohnfläche und Monat niedriger.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang der Wohnraumförderbestimmungen (WFB) in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Erhöhung der Miete während der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligungsdauer von 10 oder 15 Jahren ist im Rahmen des § 558 BGB (Vergleichsmiete) zulässig, wenn die in der Förderzusage festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. für jedes Jahr bezogen auf die Miete nach Modernisierung nicht überschritten wird.

Eine Erhöhung der Miete im Rahmen des § 559 BGB (Mieterhöhung aufgrund weiterer Modernisierung) während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Fertigstellung ist nur zulässig, soweit dadurch die Mietobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 5 in Nr. 5.5.2 und Satz 1 Nr. 5.5.3 nicht überschritten werden.

Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur an Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gem. § 18 WFNG vermietet werden. in der Förderzusage ist die Belegungsbindung für begünstigte Haushalte als allgemeines Belegungsrecht gem. § 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG zugunsten der nach § 3 Absatz 2 WFNG NRW zuständigen Stellen festzulegen. Das Freiwerden einer geförderten Wohnung ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere. gewerblichen Zwecken dient.

Bei Maßnahmen in Mietwohnungen sind die Mieterinnen und Mieter im Rahmen der Mitteilungsverpflichtungen gem. § 554 Abs. 3 BGB über die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln des Landes sowie über die zulässigen Mieterhöhungen und Mietobergrenzen zu informieren. Dies gilt auch bei Neuvermietungen während des in der Förderzusage festgelegten Bindungszeitraums. Der Nachweis hierüber ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.

Weitere zu beachtende Vorschriften

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 27.01.2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

Anlage Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen für Fördermaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 der Förderrichtlinien.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsbehörde (§ 3 WFNG NRW) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Neben der Förderung nach den Nrn. 1-4 dieser Richtlinien können die wohnungswirtschaftlichen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingesetzt werden. Die Summe der Fördermittel darf die Summe der Gesamtkosten abzüglich des Eigenleistungsanteils gem. Nr. 2.3 dieser Anlage nicht übersteigen. Die Kombination von Förderungen nach diesen Richtlinien mit Förderungen gem. Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), abgesehen von Nr. 6 WFB, ist ausgeschlossen. Maßnahmen nach Nr. 1 der Förderrichtlinien können mit Maßnahmen nach Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 der Förderrichtlinien kombiniert werden, sofern sie nicht deckungsgleich sind.

Bei Fördermaßnahmen nach den Nummern 2, 3 und 5 der Förderrichtlinien gehen im Falle eines Eigentümerwechsels die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den Rechtsnachfolger über (§ 10 Absatz 8 WFNG NRW). Bei Fördermaßnahmen nach Nm. 1 und 4 hat der Fördernehmer im Falle des Eigentümerwechsels die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den jeweiligen Rechtsnachfolger in geeigneter Weise zu übertragen.

2 Förderempfängerin bzw. Förderempfänger

Die Förderung wird natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerin/Eigentümer, als Erbbauberechtigte oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte gewährt.

Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2,3 und 5 WFNG NRW erfüllen. Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden, wenn das beantragte Darlehen zusammen mit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der NRW.BANK 50.000 Euro übersteigt.