Studiengang

Die juristischen Probleme hinsichtlich der gewünschten Kapazitätsunwirksamkeit der Studienbeitragsersatzmittel sind in der Anhörung angesprochen und diskutiert worden.

Der Gesetzgeber hat die öffentlichen Mittel, die ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmet sind, wie auch die bisherigen Studienbeiträge qua Gesetz als Drittmittel definiert, die nicht kapazitätswirksam sind; das Problem ist also nicht grundsätzlich neu.

Die Qualitätsverbesserungsmittel sind Landesmittel, kommen also aus der gleichen Finanzierungsquelle wie die sonstigen Haushaltsmittel der Hochschulen. Sie sind damit nicht im herkömmlichen Sinne Drittmittel, sie werden jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers als solche qua Gesetz definiert. Zudem werden sie sowohl getrennt im Haushalt ausgewiesen als auch getrennt den Hochschulen zugewiesen. Darüber hinaus dienen sie einem bestimmten Zweck, dem im Übrigen auch die Mittel des Hochschulpaktes 111 dienen, die ebenfalls kapazitätsneutral sind.

Da das gesamte Kapazitätsrecht letztendlich aus dem Grundgesetz abgeleitet wird, wäre die perfekte und sichere Lösung eine Verfassungsänderung. Diese ist jedoch nicht in Betracht zu ziehen.

In zweiter Linie bleibt damit als sicherster Weg eine (einfach)gesetzliche Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist. Unterstützt wird sie dadurch, dass die betreffenden Finanzmittel haushaltstechnisch abgegrenzt und identifizierbar sind.

Wie auch in der Anhörung deutlich wurde, ist eine rechtliche Überprüfung in Anbetracht des zunehmenden Drucks auf die Hochschulen nicht auszuschließen. Sollten diese Zweifel jedoch in eine Klage münden, dann würde im Ergebnis das Gesetz auf dem Prüfstand stehen. Das ist bereits in der Anhörung deutlich geworden. Ein Risiko für die Hochschule, dass sich einzelne Studienbewerberinnen und Studienbewerber Seite 2/2 einklagen könnten, besteht ausdrücklich nicht.

Ein alternativer Lösungsvorschlag ergibt sich aus dem neuen Kapazitätsrecht: Würde sich die gesetzliche Regelung der Kapazitätsunwirksamkeit bestimmter Finanzmittel nicht aufrechterhalten lassen, haben die Hochschulen zukünftig noch ein weitere Möglichkeit, um mit solchen Mitteln die Qualität der Lehre zu verbessern: die Ausnutzung der in der neuen Kapazitätsverordnung verankerten Curricularwert-Bandbreiten.

Wenn eine Hochschule in einem Studiengang die Betreuungsqualität verbessern will, kann sie dies nach neuem Kapazitätsrecht in vielen Fällen auch dadurch tun, dass sie den Curricularwert für diesen Studiengang anhebt. Der Curricularwert definiert, wie viel Lehrleistung ein Studierender während des Studiums in einem bestimmten Studiengang abfordert, und liegt der Kapazitätsberechnung zugrunde. Früher hatten die Hochschulen hier keinen Spielraum: festgelegte Curricularnormwerte führten dazu, dass z. B. ein zusätzlicher Professor automatisch die Aufnahmekapazität erhöhte.

Heute kann die Hochschule den zusätzlichen Professor einstellen, aber gleichzeitig auch den Curricularwert nach oben verändern. Effekt: es ist zwar mehr Lehrleistung vorhanden, aber die wird durch einen erhöhten Curricularwert verzehrt, die Aufnahmekapazität bleibt gleich, der einzelne Student wird aber besser betreut.

Das funktioniert natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere muss die Bandbreite, innerhalb der sich der Curricularwert bewegen darf, beachtet werden, ebenso sind die in den Zielvereinbarungen vereinbarten Aufnahmekapazitäten zu berücksichtigen.

Die Umsetzung dieser Lösung ist verwaltungsaufwendig, denn sie benötigt einen langen Planungsvorlauf und bedeutet einen immensen Arbeitsaufwand, da praktisch jeder betroffene Studiengang in der Hochschule geprüft werden muss, einschließlich der erforderlichen Abstimmungen zwischen Fachbereichen und Verwaltung.

Kurzfristig ist die als Alternative beschriebene Lösung daher nicht umsetzbar, so dass es bei der Alternativlosigkeit für die angestrebte gesetzliche Lösung bleibt.

(Karl-Heinz Krems)