Petitionsrecht

Auf der Grundlage von Art. 45 c GG ist vom Bundestag ein Petitionsausschuss eingerichtet worden, welchem die Behandlung der an den Bundestag gerichteten Petitionen obliegt. Die Befugnisse des Petitionsausschusses ergeben sich aus Art. 17 GG unmittelbar sowie aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundetages (sog. Befugnisgesetz). In Nordrhein-Westfalen ist das Petitionsrecht des Art. 17 GG durch die in Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen enthaltene Inkorporation des Grundrechtskataloges des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert. Die Einrichtung eines Petitionsausschusses sowie die Behandlung der Petitionen regeln die §§ 91 ff. der Geschäftsordnung des Landtags NRW (GO LT NRW), welche im Wesentlichen den insoweit auf Bundesebene geltenden Normen entsprechen. Im Unterschied zur schriftlichen sowie der - auch in NRW möglichen Online-Petition, welche elektronisch, also etwa per E-Mail, eingereicht wird handelt es sich bei der Öffentlichen Petition um ein diskussionsgeeignetes Anliegen von allgemeinem Interesse, welches im Einvernehmen mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht wird. Hierdurch erhalten weitere Personen oder Personengruppen die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages. Von den ansonsten möglichen Massenund Sammelpetitionen unterscheidet sich die Öffentliche Petition somit gerade durch das besondere Verfahren der Veröffentlichung und Diskussionsmöglichkeit. Mit der Öffentlichen Petition sind Erwartungen auf größere Publizität, erhöhte politische Durchschlagskraft sowie eine Stärkung des Petitionswesens verbunden. Neben dem Bundestag hat bisher nur das Land Bremen die Öffentliche Petition eingeführt.

Ausschussberatung überwiesen worden. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat sich bisher mit dem Thema Öffentliche Petitionen noch nicht förmlich befasst. Im Folgenden sollen die Grundlagen und das Verfahren sowie die Rahmenbedingungen der Öffentlichen Petition näher skizziert werden.

Als erstes deutsches Parlament eröffnete der Bundestag im September 2005 die Möglichkeit einer Öffentlichen Petition im Wege eines Modellversuchs. Gedacht war in erster Linie an Bitten zur Gesetzgebung (sog. Legislativpetitionen). Als Vorbild für den Modellversuch diente ein seit 2001 eingesetztes Verfahren des schottischen Regionalparlaments. Gedacht war, eine Intensivierung der Kommunikation der Bürger untereinander, aber insbesondere auch zwischen den Bürgern und dem deutschen Bundestag zwecks Einbeziehung der wechselseitigen Sichtweisen in den Meinungsbildungsprozess zu ermöglichen, um so zusätzliche Partizipationsmöglichkeiten zu bieten und die repräsentative Demokratie zu stärken. Nach Ablauf der zunächst für den Modellversuch angesetzten 2 Jahre, wurde ein dauerhaftes, reguläres Verfahren etabliert.

Die Besonderheiten für das Verfahren der Öffentlichen Petition ergeben sich aus den Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) und der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen. Demnach sind öffentliche Petitionen ausschließlich über ein hierfür vorgesehenes elektronisches Formular auf den Internetseiten des Bundestags einzureichen. Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass es sich bei dem Petitionsgegenstand um ein Anliegen von allgemeinem Interesse handelt und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Diese Prüfung nimmt der Ausschussdienst vor. Erfüllt die Petition diese Voraussetzungen, wird sie sodann als Sammelpetition erfasst und auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Zudem muss auch der Petitionsgegenstand der öffentlichen Petition, wie grundsätzlich bei Petitionen, in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. Nach erfolgter Veröffentlichung können weitere Personen innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Für die Mitzeichnung und insbesondere die Diskussionsbeiträge gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie an die Petitionsschrift selbst. Dies beinhaltet insbesondere, dass es sich um einen sachlichen Beitrag zur Petition und nicht um bloße Vorwürfe oder Beschimpfungen handelt. Eine förmliche Auswertung der Diskussionsergebnisse erfolgt bislang noch nicht, ist aber für die Zukunft geplant. Da die Öffentliche Petition als Sammelpetition behandelt wird, erfolgt, wie bei anderen Sammel- oder Massenpetitionen auch, ab einem Quorum von mindestens 50.000 Unterstützern eine Anhörung des! der Petenten in grundsätzlich öffentlicher Ausschusssitzung.

Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche Petition im weiteren Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen behandelt.

b) In der Bremischen Bürgerschaft

Die Bremische Verfassung kennt kein geschriebenes Petitionsrecht. Allerdings sieht Art. 105 der Landesverfassung die Einrichtung eines Petitionsausschusses vor. Das Petitionsrecht existiert somit als ungeschriebenes Verfassungsrecht, wohingegen das Petitionswesen selbst - bisher im Ländervergleich einmalig - in einem eigenen Petitionsgesetz geregelt ist. Die Öffentliche Petition ist seit dem 01.01.2010 in den §§ 9, 10 Petitionsgesetz vorgesehen, die inhaltlich im Wesentlichen die Regelungen der Verfahrensordnung des Bundestages übernommen haben. Hervorzuheben ist, dass Öffentliche Petitionen regelmäßig in öffentlicher Sitzung beraten werden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden 56 Öffentliche Petitionen erhoben, wobei beispielsweise die Petition zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag 1.397 Mitzeichner fand.

2. Resonanzen aus dem Bereich des Deutschen Bundestages

Die Anzahl der beim Deutschen Bundestag eingereichten Öffentlichen Petitionen ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Waren 2006 noch 761 und damit nur 4,5 % der insgesamt eingereichten Petitionen öffentliche, 2007 gar nur 632 und somit 3,9 %8, so beläuft sich der aktuelle Anteil der Öffentlichen Petitionen am Gesamtaufkommen der eingereichten Petitionen beim Deutschen Bundestag nach Auskunft der Bundestagsverwaltung mittlerweile auf etwa ein Drittel. Hiervon sind ca. 90 % Legislativpetitionen.

Die weitaus größte Resonanz der bisher eingereichten Öffentlichen Petitionen erzeugten die nachfolgend genannten aus den Jahren 2009 und 20:

Die Petition Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten vom 22.04.2009 erhielt 134.015 Mitzeichnungen und 11.208 Forenbeiträge. Sie richtet sich gegen den Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes zwecks Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen.