Arbeitgeber

Belastung gewertet wurde, erhielten grundsätzlich die Bindungszulage. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung wurde jeweils ergänzend geprüft, ob es Gründe gab, die der Gewährung einer Zulage zum Zwecke der Bindung an den Arbeitgeber entgegengestanden hätten (z.B. arbeitsrechtliche Maßnahmen).

Die Höhe der Zulage war so bemessen, dass sie die Differenz zur Höhe des Entgeltniveaus beim Bund ausglich. Sie betrug maximal die Differenz zwischen dem Tarifentgelt nach dem PKW-Fahrer-TV-l und dem Tarifentgelt nach dem Bund, zuletzt 392,83 in der Endstufe.

2. Welche Änderungen wurden hieran vorgenommen?

Es gab Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur eine überdurchschnittliche Kilometerleistung zu einer - die Abwanderung zum Bund fördernden Belastungssituation führt, sondern dass auch viele Kurzstrecken (z.B. im Stadtverkehr) oder unvorhersehbare Einsätze (einschließlich Vertretungen) eine solche Belastung begründen können.

Die Staatskanzlei hat weiterhin ein großes Interesse, Fahrerinnen und Fahrer, die sich durch ihre persönliche Zuverlässigkeit, ihre Flexibilität und ihren Einsatzwillen bewährt haben und zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, weiterzubeschäftigen. Maßgebend für die Gewährung der Zulage ist daher seit dem 1. Januar 2011 die Bereitschaft der Fahrerinnen und Fahrer, auch zu atypischen Arbeitszeiten, zu mehrtägigen Fahreinsätzen und zu Wochenendfahrten zur Verfügung zu stehen. Hierüber werden eine schriftliche Erklärung und die tatsächliche Bereitschaft erwartet.

Durch den Wegfall des Kriteriums Kilometerleistung entfällt auch der ökologisch unsinnige Anreiz zum Vielfahren.

Die Möglichkeit der Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV-l wird weiterhin nicht auf die Cheffahrer begrenzt, da die Poolfahrer angesichts der personellen Situation im Fahrdienst ganz überwiegend als Vertreter der Cheffahrer eingesetzt werden.

Da die Zulage zur Bindung von qualifizierten Fachkräften dient, kommt die Gewährung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn in Betracht.

Die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L wird einzelfallbezogen gewährt, daher wird halbjährlich überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin bestehen. Dazu gehört neben möglichen arbeitsrechtlichen Aspekten auch die Frage der tatsächlichen Bereitschaft zu flexiblen und atypischen Arbeitseinsätzen.

3. Welche Mehrausgaben kommen auf den Landeshaushalt zu und wie erfolgt die Deckung?

Für die Finanzierung der Zulage bedarf es einer jährlichen Verstärkung des Budgets im notwendigen Umfang. Da die Höhe der Ausgaben aufgrund der Vorgaben jährlich schwanken wird, ist eine Zusage des FM zur Verstärkung des Budgets (aus Epl. 20) im Kapitel 02 010 erforderlich. Die Verstärkung erfolgt aus Mitteln des Einzelplans 20, da es sich um Personalausgaben handelt, die nicht dem Geschäftsbereich eines einzelnen Resorts zuzuordnen sind. Für das Jahr 2011 belaufen sich die Mehrkosten auf ca. 100.000.