Unfallversicherung

Erlass des MSJK vom 12.2.2003 Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich (BASS 11 - 02 Nr. 19).

Erlass des MSW vom 31.7.2008 Geld oder Stelle - Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung I Ganztagsangebote (BASS 11 - 02 Nr. 24). 111.

Der neue Grundlagenerlass vom 23.10.2010 macht sichtbar, in welchen Gesetzen aus den Bereichen Schule und Jugendhilfe Regelungen zum Ganztag enthalten sind. Diese Regelungen müssten nicht gesondert in einem Erlass ausgeführt werden. ihre Aufnahme im Erlass sorgt für mehr Transparenz:

Regelungen im Schulgesetz NRW: Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote werden in § 9 Absatz 1 - 3 geregelt.

Darüber hinaus gibt es im Schulgesetz verschiedene weitere Regelungen, die den Ganztag betreffen, u.a. zur Abstimmung von Schul- und Jugendhilfeplanung (§ 80 oder zur Mitwirkung des Personals außerschulischer Träger in Schulgremien (§§ 66 Absatz 7 68 Absatz 4 75 Absatz 4

Regelungen im Jugendhilferecht: Eine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Ganztags ist der enge Bezug zum Jugendhilferecht, das auf Bundesebene im SGB VIII geregelt ist. Auf Landesebene gibt es Regelungen zum Ganztag im und im Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (3.AG-KJHG-KJFÖG), u.a. im Hinblick auf die Pflichtaufgabe bedarfsgerechte Schulkindbetreuung für Kommunen (§ 24 Absatz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zu Elternbeiträgen in der OGS (§ 5 Absatz 2 sowie zur Schul- und Jugendhilfeplanung (§ 7 Kinder- und Jugendfördergesetz).

Darüber hinaus wurden in Nummer 7 Personal Hinweise zur Beachtung von Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes und des Infektionsschutzgesetzes sowie in Nummer 9 Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz zu Vorgaben des SGB VII.

Es gibt eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Regelungen, die für den Ganztag von Bedeutung sind. Dazu gehört z. B. im Hinblick auf die generell mögliche Umsatzsteuerbefreiung für die Mitwirkung freier Träger der Jugendhilfe im Ganztag bzw. die bestehenden Umsatzsteuerregelungen für die Schu!verpflegung das Umsatzsteuergesetz mit entsprechenden Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen. Die Aufnahme dieser Regelungen hätten den Rahmen eines Grundlagenerlasses gesprengt und werden daher an gesonderter Stelle zusammengefasst (zuletzt im Einvernehmen mit dem FM mit Erlass des MSW vom 4.5.2009). IV.

Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen vorgestellt.

Redaktionelle Änderungen und Streichungen von Doppelungen und Redundanzen werden nicht aufgeführt.

OGS-Förderrichtlinie (BASS 11 - 02 Nr. 19): f!I Der grundständige Fördersatz in der OGS steigt zum 1.2.2011 von 615 auf 700 EUR pro Kind pro Platz, bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf von 1. auf 1.400 EUR, der Fördersatz bei den kapitalisierbaren von 205 auf 235, beziehungsweise von 430 auf 490 EUR. Der kommunale Eigenanteil wird nicht erhöht. Er verbleibt bei 410 EUR pro Platz pro Jahr.

@ Die Förderung von Kindern, die auch ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf über ein Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung nicht nur präventiv, sondern grundlegend und auf längere Zeit gefördert werden, kann mit dem seit dem 1.2.2006 gültigen erhöhten Fördersatz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt werden. Schulträger und Schulen hätten anderenfalls mit Verlusten rechnen müssen, wenn sie darauf verzichteten, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu etikettieren. Um jedoch Mitnahmeeffekte zu vermeiden, wird die Gesamtzahl der auf dieser Grundlage geförderten Plätze auf das Verhältnis von grundständigen OGS-Plätzen und OGSPlätzen mit dem erhöhten Fördersatz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschränkt. Dabei handelt es sich um einen Anteil von etwa 6 % aller OGS-Plätze.

e. Die OGS-Förderrichtlinie wird bis zum 31.7.2016 verlängert.

Der neue Grundlagenerlass (BASS 12 - 63 Nr. 2): Q Grundsätzlich: Alle Regelungen gelten grundsätzlich für alle in § 9 Absatz 1 bis 3 aufgeführten Formen des Ganztags und anderer Betreuungsangebote. Wenn Regelungen nur für bestimmte Formen gelten, wird diese ausdrücklich benannt.

Wenn Ganztagsschulen ohne den Zusatz offen oder gebunden genannt werden, gilt dies für beide Formen.

Nummer 1 Grundlagen:

- Nummer 1.1 bis 1.2: Beschrieben werden die in Nordrhein-Westfalen bestehenden Formen des Ganztags und anderer unterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote. Die Unterscheidung vvird anhand der unterschiedlichen Teilnahmepflichten vorgenommen.

Nummer 1.3: Beschrieben wird die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern.

Die Formulierung fasst vergleichbare Formulierungen der zusammengefassten Erlasse zusammen. Der Hinweis zur Unzulässigkeit der Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten fehlte im bisherigen OGS-Erlass (BASS 12 - 63 Nr. 4), entspricht aber dem dort mehrfach formulierten Vorrang für gemeinwohlorientierte Partner. Der bisherige OGS-Erlass enthielt mehrere Passagen, in denen das in Nummer 1.3 geregelte Anliegen in unterschiedlichen Formulierungen wiederholt wurde.

Nummer 1.4: In den Grundlagenerlass wird eine Formulierung zum Ganztag als Pflichtaufgabe Ganztag gemäß § 24 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Absatz 1 aufgenommen. Dabei handelt es sich um die (redaktionell leicht überarbeitete) Übernahme der Formulierung eines Erlasses des damaligen IM vom 30.12.2008, die zwischen MSW und IM abgestimmt worden ist. Die Regelung bestand auch schon unabhängig von dem genannten Erlass des damaligen IM seit Einführung der OGS im Jahr 2003.

Nicht mehr enthalten: Der Hinweis des ehemaligen OGS-Erlasses vom 26.1. auf die Weiterführung der Hortförderung wird gestrichen, da die Möglichkeit zur weiteren Förderung von bis zu 5.600 Plätzen im geregelt ist. Im Übrigen spielt die Überführung von Hortplätzen in die OGS nur noch in wenigen Kommunen eine Rolle. Eine eigene Regelung hierzu ist nicht erforderlich.

Gestrichen wurde der Hinweis auf die Fördermöglichkeiten aus Dreizehn Plus im Primarbereich, da bereits in der einschlägigen Förderrichtlinie (BASS 11 - 02 Nr. 9) enthalten.

e Nummer 2 Ziele und Qualitätsentwicklung:

- Nummer 2.1 fasst mehrere ausführliche Zielbeschreibungen zusammen, z. B. aus dem bisherigen OGS-Erlass (BASS 12 - 63 Nr. 4) in den Nummern 1.1 bis 1.3 und im Ganztagsschulerlass (BASS 12 - 63 Nr. 2) in Nummer 1.1, Nummer 2.2 die bestehenden Unterstützungsleistungen.

Nummer 2.3 konkretisiert die Aufgaben der Schulaufsicht durch Aufnahme von Beispielen.

$ Nummer 3 Merkmale von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten:

- Nummer 3.1. fasst die bisherigen Listen aus Nummer 1.2 des bisherigen Ganztagsschuleriasses (BASS 12 - 63 Nr. 2) und Nummer 2.8 des bisherigen OGS-Erlasses zusammen. Es gibt einige Ergänzungen, die sich aus der Praxis und den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung ergeben haben, so insbesondere zur Partizipation der Schülerinnen und Schüler bei der Konzeption und Durchführung der Angebote, die bisher fehlte. Nummer 3.1, Satz 2 macht deutlich, dass die Umsetzung sich auch an den vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten orientierten muss.