Liste der beteiligten Ressorts und Verbände, Auswertung der Stellungnahmen zum Entwurf der CWVO

Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf der Camping- und Wochenendplatzverordnung (Anlage 1), Synopse (CWVO Neu, CWVO Alt und Begründung der Änderungen) (Anlage 2), Anschreiben zur Anhörung (Anlage 3) und Auswertung der Stellungnahmen zum Entwurf der CWVO (Anlage 4) in jeweils 120-facher Ausfertigung mit der Bitte, diese dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr zuzuleiten.

Eine Evaluierung der Camping- und Wochenendplatzverordnung in 2009 hat ergeben, dass die Regelungen der CWVO, insbesondere zum Brandschutz, weiterhin unverzichtbar sind. Die Verordnung sollte jedoch novelliert und dabei deutlich verschlankt und auf die unverzichtbaren bauaufsichtlichen Regelungen reduziert werden.

Den in Anlage 3 aufgeführten Ressorts und Verbänden wurde der Entwurf der novellierten Camping- und Wochenendplatzverordnung zur Kenntnis übersandt und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Nach § 85 Abs. März 2000 (GV. NRW. S.256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.863), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: § 1

Anwendungsbereich:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und Wochenendplätze.

§2

Begriffe:

(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sowie kommunale Stellplätze für Wohnmobile, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Wohnwagen sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplätze sind die Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 50 qm und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 qm Grundfläche oder ein nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen.

(5) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 4 bestimmt sind.

§3

Zufahrt, innere Fahrwege:

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.

Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein.

Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.