Einheitslastenabrechnungsgesetz

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (im Folgenden auch ELAG). Mit diesem Gesetz sollte eigentlich die Maßgabe des Verfassungsgerichtshofes NRW aus seinem zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 ergangenen Urteil vom 11.12.2007 (Az. 10/06) umgesetzt werden, auf vertikaler Ebene - also im Verhältnis Land zu Kommunen - die Überzahlung des kommunalen Beitrags zu den Lasten der Deutschen Einheit auszugleichen. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall. Anstatt den Kommunen gemäß der Maßgabe des Urteils überzahlte Einheitslasten zu erstatten, schafft sich der Gesetzgeber in einem bemerkenswerten legislativen Kunstgriff einen neuen Einheitslastenbegriff. Indem Einheitslasten definiert werden, die tatsächlich nicht bestehen, dreht der Gesetzgeber die Erstattungsverpflichtung des Landes kurzerhand in eine Nachzahlungsverpflichtung der Kommunen. Nach vorsichtigen Schätzungen wird das ELAG den Kommunen in ihrer Gesamtheit bis dahin einen Betrag von deutlich über EUR 2 Mrd. zugunsten des Landeshaushalts entziehen.

Die kommunale Familie wendet sich nahezu geschlossen gegen diesen gesetzgeberischen Akt: 91 Städte und Gemeinden, die gemeinsam als Beschwerdeführer auftreten, weitere 142 Kommunen, die die Verfassungsbeschwerden ideell und finanziell mittragen, sowie alle drei nordrhein-westfälischen Spitzenverbände stehen hinter diesem Verfahren.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen die horizontale - also interkommunale - Verteilung des kommunalen Einheitslastenanteils, wie sie in § 7 ff. des ELAG geregelt ist.

Beschwerdegegenstand und Zusammenfassung.

I. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 11.12.2007 (Az. 10/06) zur Höhe des kommunalen Beitrags zu den Lasten der Deutschen Einheit hat der Landesgesetzgeber mit dem ELAG den seinerzeit mit dem GFG 2006 vollzogenen grundlegenden Systemwechsel von einer vertikalen Spitzabrechnung hin zu einer pauschalen Heranziehung der Kommunen zu den Einheitslasten wieder aufgegeben. Das Land rechnet nun - wie schon nach dem bis 2005 gültigen System - wieder sowohl die Einheitslastenbeteiligung des Landes als auch jeder einzelnen Kommune spitz ab (vgl. § 6 ELAG, jetzt sog. vertikale Feinabstimmung). Keineswegs etabliert das ELAG damit aber die gesetzliche Regelung wieder so, wie sie sich seit 1995 bewährt hatte und allseits akzeptiert wurde. Denn für die Jahre 2007 - 2019 vollzieht der Gesetzgeber mit dem ELAG zugleich einen einschneidenden Paradigmenwechsel bei der Definition der Einheitslasten des Landes, an denen die Kommunen zu beteiligen sind. So will das Land ab 2007 nicht mehr.