Serviceleistungen sind daher nicht Teil der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Serviceleistungen sind daher nicht Teil der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Nordrhein Westfalen und unterfallen schon aus diesem Grund nicht der Rechnungshofprüfung.

Hinzu kommt der Umstand, dass der Landesgesetzgeber sich mit § 112 Abs. 2 Satz 2 LHO LV.m. § 13 NRW.BANK G bewusst dafür entschieden hat, die Prüfung der NRW.BANK durch den Antragsteller explizit auf das reine Fördergeschäft zu beschränken. Diese Entscheidung des unmittelbar demokratisch legitimierten Parlaments darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass mittelbar eine Kontrolle durch den Rechnungshof in Gestalt der Prüfung der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch den Antragsgegner zu 1) eingeführt wird. Dies gilt auch angesichts der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast des Landes. In Kenntnis der damit verbundenen Garantieverpflichtungen des Landes und ihrer Risiken hat sich der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht dazu entschlossen, die NRW.BANK lediglich hinsichtlich ihres Fördergeschäfts der Kontrolle durch den Antragsteller zu unterwerfen. Im Übrigen hält der Gesetzgeber gerade andere Kontroll- und Überwachungsinstrumente und -institutionen für besser geeignet, um die Geschäftstätigkeit der NRW.BANK zu überwachen. Er hat sich daher für die Schaffung eines Kontroll- und Prüfungsmixes entschieden.

Diese gesetzgeberische Konzeption ist zu akzeptieren und kann nur vom Landesgesetzgeber selbst bei Bedarf korrigiert werden.

2. Ausübung der Staatsaufsicht

Der Antragsteller hat den Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 15. Juni 2010 als staatliche Aufsichtsbehörde über die NRW.BANK um Auskunft ersucht. Dieses Auskunftsersuchen erstreckte sich namentlich auf die Frage, welche Informationen der Antragsgegner zu 2) zu verschiedenen Engagements der NRW.BANK in konkret genannten Finanzinstrumenten erhalten habe sowie auf die Ausübung der Aufsicht durch den Antragsgegner zu 2) über die NRW.BANK. Fraglich ist, ob die Prüfungsbefugnisse des Antragstellers eine Kontrolle der Ausübung der Staatsaufsicht umfasst. Nach § 88 Abs. 1 LHO obliegt dem Antragsteller die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Die Staatsaufsicht müsste demnach Teil der Haushalts- und Wirtschafts91 Siehe dazu B. IV. 3. a) Dispensmöglichkeit und Kontroll- und Prüfungsmix. führung sein. Haushaltsführung meint dabei den Vollzug des Landeshaushalts, das heißt die Ausführung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans; unter Wirtschaftsführung sind demgegenüber darüber hinausgehende finanzwirtschaftliche Betätigungen zu verstehen. Entscheidend ist, dass diese einen hinreichend engen Bezug zum Landeshaushalt oder zum Landesvermögen aufweisen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 NRW.BANK G übt der Antragsgegner zu 2) die Staatsaufsicht über die NRW.BANK aus; diese erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der NRW.BANK im Einklang mit Recht und Gesetz steht. Es handelt sich mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und dem klaren Willen des Gesetzgebers um eine Form der Rechtsaufsicht.

Eine Fachaufsicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht angeordnet.

Eine solche würde namentlich Aspekte der Zweckmäßigkeit des Handeins der NRW.BANK umfassen und gestatten, eigene - ministerielle Entscheidungen an die Stelle der von der Geschäftsleitung der NRW.BANK getroffenen Ausgangsentscheidungen zu setzen.

Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst gegen eine solchermaßen ausgeformte Art der Staatsaufsicht entschieden und lediglich eine Rechtsaufsicht durch den Antragsgegner zu 2) normiert. Damit obliegt es dem Antragsgegner zu 2), die Gesetzmäßigkeit des Handeins der NRW.BANK durchzusetzen. Mit Rücksicht auf die organisationsrechtliche Verselbständigung des Unternehmens NRW.BANK ist diese gesetzgeberische Entscheidung von zwingender Konsequenz. 97 Sie folgt dem das Aufsichtsrecht generell prägenden Grundsatz, dass die Staatsaufsicht gegenüber eigenständigen Verwaltungsträgern auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist.

Unabhängige Verwaltungseinheiten unterliegen regelmäßig allein der Rechtsaufsicht. Diese dient allein der Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen, ermöglicht aber keine Einmischung in Fragen der Zweckmäßigkeit.10o Fraglich ist, ob die Ausübung der Rechtsaufsicht durch den Antragsgegner zu 2) über die NRW.BANK Teil der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Nordrhein-Westfalen ist. Es mag zwar zutreffen, dass die Erfüllung ministerieller Kontroll- und Überwachungspflichten in bestimmten Konstellationen Gegenstand der Rechnungshofskontrolle sein können (S.62). Entscheidend muss jedoch sein, auf welche Sachverhalte sich die Kontroll- und Überwachungspflichten beziehen. Der Rechungshof ist lediglich insoweit befugt, die Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten zu überprüfen, wie diese sich auf Sachverhalte beziehen, die selbst der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Sähe man dies anders, erwüchse aus jeder ministeriellen Kontroll- und Überwachungspflicht zwangsläufig eine mittelbare Prüfungsbefugnis des Rechungshofs; der Rechnungshof würde so zu einer Superprüfungsbehörde mutieren. Ein solcher Automatismus ist der Verfassung jedoch fremd. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der Rechungshofkontrolle.

Daran lässt sich auch nicht dadurch rütteln, dass besonders prekäre Risiken behauptet werden. Der gesetzlich angeordnete Umfang staatlicher Aufsicht verändert sich nicht angesichts des mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Risikopotentials. Der Umfang der Aufsicht ist gesetzlich normiert und kann nicht je nach Risikolage variieren. Ein qualifizierendes Umschlagen der Staatsaufsicht je nach Risiko ist der Verwaltungsrechtsdogmatik fremd.