Kreditmarkt

Gibt es einen rechtlichen Grund, der das Finanzministerium daran hindern könnte, diese Mehreinnahmen und Minderausgaben zumindest in den Nachtragshaushalt einzubeziehen (unter vorsichtiger Abschätzung noch im Dezember eingehender Rechnungen! Kosten)?

Die kassenmäßig zu erwartenden Minderausgaben stellen nicht automatisch Einsparungen dar, die zur Finanzierung von Ausgaben eines Nachtragshaushaltsplans bzw. zur Absenkung der Nettoneuverschuldung herangezogen werden können. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

1. Bei einnahmefinanzierten Ausgabeansätzen (z. B. solchen von der EU oder vom Bund) stehen den Minderausgaben auch entsprechende Mindereinnahmen gegenüber. Per Saldo führen die Minderausgaben daher nicht zu Haushaltsverbesserungen.

2. Minderausgaben bei Titeln, die im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung in Deckungskreise einbezogen sind, können ebenfalls nicht ohne weiteres herangezogen werden. Solche Minderausgaben müssen unterjährig im Rahmen der Bewirtschaftung teilweise zwingend für Mehrausgaben bei anderen Ausgabeansätzen genutzt werden. Würden diese durch bewusstes Handeln der Ressorts erwirtschafteten Minderausgaben abgeschöpft, so würden an anderer Stelle überplanmäßige Ausgaben entstehen.

3. Die Ressorts müssen aus solchen Minderausgaben auch die Globalen Minderausgaben erwirtschaften.

4. Die Heranziehung von Minderausgaben bei übertragbaren Ausgaben hätte zur Folge, dass keine Ausgabereste gebildet werden können. Ohne die Bildung entsprechender Ausgabereste wäre aber insbesondere bei den Investitionsmaßnahmen die Gesamtfinanzierung der Maßnahme nicht mehr gewährleistet. In diesem Fall müssten dann in den Folgejahren zusätzliche Ausgaben veranschlagt werden.

5. Die unterjährige Heranziehung von Minderausgaben würde auch den mit der Haushaltsflexibilisierung verbundenen Zweck, wirtschaftliches Handeln und Einsparungen der Ressorts zu fördern, konterkarieren. Dies zeigt sich insbesondere bei der im Rahmen der Personalausgabenbudgetierung eingeführten Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit von Personalminderausgaben.

Bewusste Einsparungen der Ressorts, zum Beispiel durch eine nicht sofortige Wiederbesetzung freier und besetzbarer Stellen, werden von diesen dazu genutzt, andere Ausgaben, z. B. für Beschaffungen, zu finanzieren. Würden diese Minderausgaben unterjährig abgeschöpft, so würden die Einsparbemühungen nicht belohnt.

Dies gilt umso mehr, als beginnend mit dem Haushaltsjahr 2010 u.

a. für Ausgabereste im Rahmen der Personalausgabenbudgetierung im Folgejahr Deckungsmittel bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass den Ressorts ihre Personalminderausgaben auch in den Folgejahren für zusätzliche Ausgaben zur Verfügung stehen.

Sich unterjährig abzeichnende Personalminderausgaben können daher allenfalls in der Weise herangezogen werden, dass die im

Einzelplan 20 enthaltenen Personalverstärkungsansätze in entsprechender Höhe reduziert werden. Alles andere würde der Personalausgabenbudgetierung zuwiderlaufen.

Fazit:

Die unterjährige Heranziehung von Minderausgaben ist nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Sie ist praktisch nur bei solchen Ausgabeansätzen denkbar, die sich nicht in Deckungskreisen befinden und die nicht übertragbar sind, so z. B. der Ansatz für den Länderfinanzausgleich und die Zinsausgaben. Anderenfalls würde die Erwirtschaftung von Globalen Minderausgaben und die Ausfinanzierung von Investitionen gefährdet bzw. Einsparbemühungen der Ressorts nicht belohnt.

Deshalb ist es faktisch nicht möglich, Minderausgaben im Vollzug in größerem Umfang zur Gegenfinanzierung eines Nachtragshaushaltes heranzuziehen.

Aus den vorgenannten Gründen wurden auch in den 3. Nachtragshaushalt 2008, der am 28. Januar 2009 verabschiedet wurde, die bis dahin bekannten Minderausgaben in Höhe von 661 Mio. nicht eingestellt, obwohl diese sogar im Rahmen der Pressekonferenz vom 20. Januar 2009 zum vorläufigen Haushaltsabschluss 2008 benannt worden waren. Damit ist die Frage 5 der SPD beantwortet.

Vordringliches Ziel eines Nachtragshaushalts ist es, für die parlamentarische Bewilligung eines Mehrbedarfs zu sorgen, der sich beim Haushaltsvollzug ergibt und für den im Haushaltsgesetz/Haushaltsplan keine Vorsorge getroffen wurde. Ein Nachtragshaushalt dient daher gerade nicht dazu, den durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan bei zwischenzeitlich veränderter Haushaltsentwicklung auf den jeweils neuesten Stand zu bringen.

Frage 2 der CDU:

Die Haushaltsüberwachung des Landes erfolgt IT-gestützt. Wie erfolgt diese Überwachung im Einzelnen? Wir bitten um eine detail/ierle Darstellung.

Der Haushaltsvollzug im Einzelnen obliegt den Ressorts. Das Finanzministerium hat grundsätzlich keine Kontrollfunktion. Im Finanzministerium laufen Daten aus den verschiedenen Kassenverfahren zusammen, die für Controllingzwecke in einer aggregierten Form ausgewertet werden, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 LHO. Die aus den unterschiedlichen Kassenverfahren gewonnenen Daten werden im RZF mit dem Monatsabschluss der Landeshauptkasse abgestimmt und in einer Rechnungsdatei zusammengeführt.

2. 1. Ist es zutreffend, dass jederzeit (tagesgenau) IT-gestützt ein aktueller Stand von (wesentlichen) Haushaltstiteln angeforderl und abgebildet werden kann?

Grundsätzlich ja. Das hierfür zur Verfügung stehende Verfahren heißt Die Datei enthält tagesaktuelle Bewirtschaftungsdaten der

Ressorts, die am HKR-Verfahren teilnehmen. Diese Daten werden allerdings nicht täglich mit der jeweiligen Kasse abgestimmt. Daher ist ihre Verlässlichkeit stark eingeschränkt. Auf dieser Basis werden keine Ministerinformationen erstellt.

Zu welchem Zeitpunkt und wie wurde der Finanzminister über die Entwicklung der Kreditaufnahmen informiert?

Herr Minister wurde anhand von vier Berichten über die aktuelle Situation am Kreditmarkt und in diesem Zusammenhang auch über den Verlauf der Bruttokreditaufnahme sowie die weitere Planung der Kreditaufnahme informiert.

Die Informationen über die Bruttokreditaufnahme konzentrieren sich ausschließlich auf den Verlauf der Kreditaufnahme und beinhalten keine Angaben zu Ausgaben im Haushalt. Daher lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ausgabenverlauf im Haushalt ziehen. Auch der voraussichtliche Jahresbedarf lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen.

Frage 3 der COU:

In den Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Landeshaushaltsordnung heißt es unter Abschnitt 8.8 (Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben) Die Haushaltsüberwachungslisten sind monatlich aufzurechnen.

Die Vorschrift des § 34 LHO richtet sich an die Bewirtschafter von Haushaltsmitteln in den Ressorts. Das Finanzministerium erhält von den Bewirtschaftern keinerlei Informationen. Vielmehr verwendet das Finanzministerium für seine Analysen die von der Datenbank Moni-ILH bereitgestellten Daten.

An welchem Tag im November und wie wurde der Finanzminister über die Entwicklung der Ausgabearten informiert?

Welche Beträge wurden dem Finanzminister dabei mitgeteilt?