Der Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet

Im Kontext der Errichtung des Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen soll ein international bedeutendes Proteinforschungszentrum errichtet werden. Aufbauend auf bereits betriebener, einschlägiger Grundlagenforschung am Standort Bochum soll die grundlagenorientierte Proteinforschung nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch im Euregio-Raum kooperativ ­ unter Einbindung klinischer Forschergruppen und weiterer Partner ­ vernetzt werden. Vorgesehen ist eine Förderung durch das Land im Umfang von insgesamt 35.140.000 EUR. Ziel von PURE ist die Entwicklung sensitiver, spezifischer und diagnostisch valider Proteinbiomarker für die Diagnostik von Erkrankungen, zum Monitoring von Therapieverläufen und zur Prädiktion von Therapieerfolgen. Die Arbeiten sollen auf Krebs und neurodegenerative Erkrankungen (Alzheimer, Parkinson) fokussiert werden.

Der Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einem Wirtschaftsplan zusammengestellt.

Der Fonds dient der Absicherung der Kreditausfallrisiken nach § 18 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes und bezieht sich ausschließlich auf die von der NRW.BANK gewährten Studienbeitragsdarlehen. Hierdurch erfolgen die Absicherung des allgemeinen Kreditrisikos und die Kompensation der Deckelung der Gesamtschulden für BAföGEmpfänger nach Abschluss des Studiums. Darüber hinaus ist der Fonds seit dem 01.04. berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung vorzunehmen. Die Hochschulen führen einen Teil ihrer jährlichen Einnahmen aus Studienbeiträgen an den Fonds ab. Die Höhe der jährlichen Abführung muss zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds auskömmlich sein. Die aktuelle Abführungsquote beträgt 14%. Mit der Abschaffung der Studienbeiträge zum WS 2011/12 entfällt die Abführungspflicht der Hochschulen.

Das Land hat nach § 17 sicherzustellen, dass der Ausfallfonds seine Verpflichtungen gegenüber der NRW.BANK erfüllen kann. Diese Regelung erfolgt im Hinblick auf bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen. Danach ist der NRW.BANK die Erfüllung des ihr in § 12 aufgegebenen Kontrahierungszwanges nur dann möglich, wenn durch die Eingehung und Abwicklung der Darlehensvergabe kein Risiko entsteht.

Die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer haben auf der Grundlage von Artikel 91 b Grundgesetz (Forschungsförderung) mit Datum vom 18.07.2005 eine Vereinbarung über die so genannte Exzellenzinitiative geschlossen (Exzellenzvereinbarung ­ siehe BAnz S. 13347). Die Exzellenzinitiative zielt darauf ab, gleichermaßen Spitzenforschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Deutschland in der Breite zu fördern und damit den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Spitzen im Universitäts- und Wissenschaftsbereich sichtbar zu machen. Mit der Verwaltungsvereinbarung vom 24.06.

(=Exzellenzvereinbarung II II) siehe BAnz Nr. 103 v. 16.07.09, Seite 2416) haben Bund und Länder die Exzellenzinitiative fortgesetzt.

Förderlinien und Fördervolumen Bund und Länder hatten mit der der DFG zur Durchführung des Programms ­ vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften ­ von 2006 bis 2012 insgesamt 1.900 Mio. EUR für drei Förderlinien (siehe unten) zur Verfügung gestellt. Durch die II wird nun die Finanzierung für das Gesamtprogramm um insgesamt 2.723,7 Mio. EUR für die Laufzeit 2012 bis 2017 erweitert. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland im Verhältnis 75:25 getragen. Zu 25% beteiligen sich die Länder ebenfalls an den für die Exzellenzinitiative anfallenden Verwaltungskosten der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates. Die Berechnung des Länderanteils für die Verwaltungskosten erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, der zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder ermittelt wird. In 2011 beträgt er für Nordrhein-Westfalen 21,44227%.

Zwei Ausschreibungsrunden, über die in den Jahren 2006 und 2007 entschieden worden ist, haben bundesweit zur Vergabe folgender Projekte in den drei Förderlinien geführt: 39 Graduiertenschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, davon 5 aus Nordrhein-Westfalen (Eine Graduiertenschule wird mit ca. 1 Mio. EUR pro Jahr gefördert.) 37 Exzellenzcluster zur Förderung der Spitzenforschung, davon 7 aus Nordrhein-Westfalen (Ein Exzellenzcluster erhält eine Fördersumme von ca. 6,5 Mio. EUR pro Jahr.)