Altersvorsorge

Nachdem bereits mit dem 22. Änderungsgesetz die Bedarfssätze um 10 % und die Freibeträge vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten und Eltern jeweils um 8 % angehoben wurden, erfolgte zum 01.10.2010 eine weitere Anhebung um 2% (Bedarfssätze) bzw. um 3% (Freibeträge).

Nicht einkommenssteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bleiben bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht, anrechnungsfrei.

Da geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 (Beiträge zu Riester-Renten) künftig bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens abzusetzen sind, bleibt nunmehr auch Altersvorsorgevermögen, das aus entsprechenden Verträgen stammt, zur Vermeidung unbilliger Härten in gewissem Umfang anrechnungsfrei.

Von dem o.a. Ansatz für die Ausbildungsförderung im Hochschulbereich trägt der Bund 65%.

Die Bundeszuweisungen sind in der Titelgruppe 62 bei den Einnahmen veranschlagt. Tilgungsbeiträge aus gewährten Darlehen, die gemäß § 56 BAföG vom Bundesverwaltungsamt dem Land Nordrhein-Westfalen überwiesen werden, werden bei Titel 182 50 vereinnahmt.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 NRW stehen den Studentenwerken Einnahmen aus den Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen, staatliche Zuschüsse und Sozialbeiträge (Pflichtbeiträge) der Studierenden zur Verfügung.

Der Sozialbeitrag wird seit 1994 von den Studentenwerken in eigener Zuständigkeit durch entsprechende Beitragsordnung festgesetzt; er beträgt im Sommersemester 2010 im Durchschnitt rd. 70 EUR je Studierenden/Semester.

Zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben werden den Studentenwerken Festbetragszuschüsse des Landes für den laufen Betrieb zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die in den nächsten Jahren steigenden Studierendenzahlen sind bereits für 2011 die Mittel erheblich gesteigert worden. Dadurch wird den Studentenwerken die Finanzierung eines zusätzlichen Investitionsvolumens von über 100 Mio. EUR für Wohnheime und Mensen ermöglicht. Zusätzlich erhalten sie aus dem Konjunkturprogramm II in den Jahren 2010 und 2011 120 Mio. EUR für die energetische Sanierung von Wohnanlagen.

Die Verteilung der Festbetragszuschüsse auf die Studentenwerke erfolgt gemäß entsprechender Verwaltungsvorschrift nach folgenden Kriterien:

Jedes Studentenwerk erhält (abgesehen von etwaigen Sondertatbeständen) jährlich einen Grundbetrag (Pauschalbetrag) in Höhe von 600.000 EUR. Im Übrigen erfolgt die Zuschussverteilung zu 35% entsprechend dem Anteil der vom einzelnen Studentenwerk zu betreuenden Studierenden und zu 65% gemäß dem Anteil des Studentenwerks an den Gesamtumsätzen aller Studentenwerke im Verpflegungsbereich.