Wettbewerb

11 dem vom pp Köln geforderten Umfang möglich gewesen. Der BLB NRW konnte bis Ende 2006 aufgrund der Positionierung des MIK, ihn die Planung und Realisierung der Maßnahme als Bauherr und Eigentümer in eigener Verantwortung durchführen zu lassen, realistischerweise auch von einer Beauftragung für das Bauvorhaben des PP Kalk 11 ausgehen.

Vor diesem Hintergrund hätte die grundsätzliche Entscheidung des MIK, ob eine Inhouse-Vergabe an den BLB NRW oder ein anderes Verfahren in Betracht kommt, gleich zu Beginn seiner Planungen, zumindest aber deutlich früher als Ende 2006 getroffen werden müssen. Stattdessen hat die fehlende Entscheidung des MIK in der dreieinhalb Jahre währenden Phase in erheblichem Maße zu unnötigem Planungs- und Ausarbeitungsaufwand geführt und personelle und sachliche Ressourcen des BLB NRW über einen langen Zeitraum gebunden. Auch der zum Zwecke der Beauftragung des BLB NRW getätigte Kauf des Grundstücks 3 zu einem Kaufpreis von rund 5,4 Mio. hätte durch eine frühzeitige Entscheidung des MIK vermieden werden können.

5 Ausschluss des Vergaberechts

Nachdem sich das MIK gegen eine Inhouse-Vergabe an den BLB NRW entschieden hatte, wies es mit E-Mail vom 19.12.2006 das PP Köln an, für die Erstellung des Erweiterungsbaus die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens vorzubereiten. Ein Interessenbekundungsverfahren soll nach Auffassung des FM6 in den Fällen vorgeschaltet werden, in denen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine Anwendung findet. Damit soll bei der Suche größerer Anmietungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Wettbewerbssituation geschaffen werden.

Das PP Köln hatte daraufhin Ende Januar 2007 eine mit dem MIK abgestimmte Anzeige in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht, die auf die beabsichtigte Anmietung von noch zu errichtenden Diensträumen für das PP Köln hinwies und dazu aufforderte, Mietangebote abzugeben.

6 Vorlage des FM an den Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtags NRW vom 30.01.2003. Az.: W 2902 - 14 - 11 1.

-12 In der Anzeige wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die Mietflächen den für die Polizei üblichen sicherungstechnischen Anforderungen unterliegen. Diese polizeispezifischen Anforderungen wurden nach Beendigung des Interessenbekundungsverfahrens gegenüber dem beauftragten Bieter in einer 62-seitigen Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsbeschreibung konkretisiert. Danach waren z. B. die Waffen-, Munitionsund Asservatenkammer als Hochsicherheitsbereiche, die Kfz- und Fahrradwerkstatt, das Notstromaggregat mit rund 500 zur Aufrechterhaltung des polizeilichen Betriebs oder die Ausführung aller Fenster und Türanlagen im Erdgeschoss und zugänglichen Bereichen des Untergeschosses gemäß den Sicherheitsempfehlungen des Nutzers zu bauen.

Das gesetzlich vorgesehene Vergabeverfahren schloss das MIK mit der Begründung aus, dass das Vergaberecht für die Anmietung des noch zu errichtenden PP Kalk 11 gemäß § 100 Abs. 2 Ht. h GWB nicht anwendbar sei. Das noch zu errichtende Gebäude sei ein Standardgebäude, welches lediglich durch allgemeine Vorgaben beschrieben werde.

Die Anmietung solcher Gebäude sei mit der Anmietung vorhandener Gebäude im Sinne des § 100 Abs.2 Ht. h GWB gleichzusetzen. Daher liege mit der Anmietung des pp Kalk 11 ein Fall vor, der die Anwendung eines Interessenbekundungsverfahrens erforderlich mache.

Der LRH hat hierzu dem MIK mitgeteilt, dass er den Ausschluss des Vergaberechts aus zweifachen Gründen für rechtlich unzutreffend hält.

Erstens ist die Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. h GWB, die von einer Anwendung des Vergaberechts absieht, vorliegend schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf den Erwerb oder Mietverhältnisse über Grundstücke oder vorhandene Gebäude. Nach Auffassung des LRH kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der juristischen Methodenlehre die Vorschrift nicht über ihren Wortsinn hinaus auf noch zu errichtende Gebäude ausgedehnt werden. Zudem regelt § 100 Abs. 2 fit. h GWB nach seinem Sinn und Zweck Fälle, in denen kein Wettbewerb möglich ist, weil z. B. ein ganz bestimmtes, bereits vorhandenes Gebäude angemietet werden soll. Für Gebäude, die erst noch erstellt werden sollen, sind regelmäßig viele Investoren in der Lage ein Angebot zu unterbreiten, sodass zwangsläufig ein Wettbewerb entsteht.

Zweitens ist das pp Kalk 11 allein nach dem Bedarf und den Anforderungen des pp Köln als sogenannter Bestellbau errichtet worden. Wie schon allein der Text der Veröffentli-13 chung zeigt, müssen die Mietflächen den für die Polizei üblichen sicherungstechnischen Anforderungen und nicht denen eines allgemeinen Bürogebäudes entsprechen. Die polizeispezifischen Anforderungen wurden zudem in einer 62-seitigen Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsbeschreibung spezifiziert. Daher ist die Ausnahme des § 100 Abs. 2 lit. h GWB vorliegend nicht anwendbar und die Unterbringungsmaßnahme des PP Köln gemäß § 99 Abs. 3 GWB als Bauauftrag durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen zu qualifizieren. Der Bauauftrag hätte somit nach den vergaberechtlichen Vorschriften ausgeschrieben oder im Rahmen einer Inhouse-Vergabe an den BLB NRW vergeben werden müssen.

Das MIK hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass es die Fragesteung einer vergaberechtsfreien Anmietung einer externen rechtsgutachterlichen Prüfung unterziehen werde. Ferner seien ihm die mieterspezifischen Anforderungen nicht bekannt gewesen.

Der LRH hat dazu in seiner Replik nochmals darauf hingewiesen, dass ungeachtet eines gutachterlichen Ergebnisses es sich bei der Anmietung des PP Kalk 11 um einen sogenannten Bestebau handelt, für den die Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. h GWB auf keinen Fa gilt. Zudem müssten dem MIK aufgrund von internen Vermerken zur Interpretation des Vergaberechts die in der technischen Baubeschreibung ausführlich behandelten polizeispezifischen Anforderungen auch bekannt gewesen sein.

6 Interessenbekundungsverfahren

Mit Rundschreiben vom 23.12.2002 hatte das FM den Ressorts der Landesregierung mitgeteilt, dass für die Abfrage privater Mietangebote bei großen Unterbringungsmaßnahmen? von Dienststeen des Landes ein Interessenbekundungsverfahren mit folgenden Regelungen durchzuführen ist: 7 Als große Unterbringungsmaßnahme gelten Anmietungen ab 2.000 m2 Mietfläche.