Familienbildung

Die Familienbildung leistet einen grundlegenden Beitrag für die Vermittlung von Erziehungs-, Bildungs- und Lebenskompetenz. Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ist sie eine Säule einer präventiven Familien- und Jugendhilfepolitik.

Die nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Familienbildungsstätten erhalten nach den Regelungen des WBG (§ 16 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs 3 und des Haushaltsgesetzes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 3 und 16 Abs. 2 HG 2011 (Entwurfsfassung)) jährlich Zuweisungen von Pauschalbeträgen zu den Personalkosten für hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Fachkräfte von je 30.678,00, für jede förderungsfähige Unterrichtsstunde von 11,50 und für die Kosten je durchgeführten Teilnehmertag in Höhe von 25,00. Nach § 16 Abs. 5 darf der Landeszuschuss insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Die Zuweisungen werden auf der Basis von Abschlägen und Endabrechnungen unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 4 HG (Konsolidierungsbeitrag) gezahlt.

Die Ansatzerhöhung ist zurückzuführen auf die Reduzierung des Konsolidierungsbeitrags i. H. v. 20 v.H. (Vorjahr) auf den Stand von 2005 i. H. v. 15 v.H.

VE: - Frauen, denen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, haben einen Anspruch auf Leistungen des Landes.

Die Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die dafür erforderlichen Mittel trägt das Land.

Das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2010 trat am 15.12.2010 in Kraft. Mit Artikel 36 und 37 wird das Gesetz zur Hilfe von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen in Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes überführt (BGBl. I Nr. 63 S. 1896).

VE: - Nach dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG vom 23. Juni 1998 sind derzeit rund 200 Beratungsstellen als geeignete Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung anerkannt.

Für die Beratungsstellen in Trägerschaft der Gemeinden (GV), der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherzentrale können von diesen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung vom 01.01.2005 (SMBL. NRW 316) Fachkräfte eingestellt werden, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Berufe und in der Regel über eine einjährige Berufserfahrung in der Beratung verschuldeter Personen verfügen. Die Mittel sind ausreichend, um rund 110 Vollzeitstellen in die Landesförderung einzubeziehen. Die regionale Aufteilung der Stellen erfolgte nach Einwohnerstärke der Kreise und kreisfreien Städte.

Nach Auswertung der Tätigkeitsberichte sind im Jahr 2009 von den anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen rund 46.700 (Vorjahr 45.800) Schuldnerberatungen und rund 49.400 (Vorjahr 47.200) Verbraucherinsolvenzberatungen durchgeführt worden.