Darlehen

Für diejenigen, die ihr Studium ohne Abschluss beendet haben, greift die in Satz 1 genannte Frist von elf Jahren, die mit der Aufnahme des Studiums beginnt und spätestens elf Jahre nach der Studienaufnahme endet. Diese Frist orientiert sich an dem Studium mit der längsten Regelstudienzeit (Studium der Humanmedizin) und ergibt sich aus einer Addition dieser Regelstudienzeit, der Zusatzzeit von vier Semestern, der Orientierungsphase von zwei Semestern und der Karenzzeit von zwei Jahren bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Diese Frist ist eine Höchstfrist und keine Mindestfrist.

Die Landestreuhandstelle kann in ihren Darlehensbedingungen vorsehen, dass die Rückzahlung auch nach einem früheren Zeitpunkt (etwa zwei Jahre nach der Studienbeendigung) beginnen kann, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht mehr an einer hessischen Hochschule immatrikuliert ist und dort auch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat und beispielsweise gegenüber der Bank erklärt, sie oder er habe ihr oder sein Studium endgültig abgebrochen oder auf Anfrage sich nicht über ihr oder sein weiteres Studierverhalten erklärt.

Zu § 10 (Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen)

Neben dem Anspruch der einzelnen Studierenden auf Abschluss eines Studienbeitragsdarlehens nach § 8 Abs. 1 stellt die Regelung des § 10 einen weiteren zentralen Baustein zur Finanzierungsgerechtigkeit innerhalb des Studienbeitragsmodells mit Nachlagerung dar. Hoc hschulabsolventinnen und -absolventen, die aus welchen Gründen auch immer nach Abschluss ihres Studiums keiner auskömmlichen Erwerbstätigkeit nachgehen können oder nicht in sonstiger Weise über Einkünfte verfügen, sind von der Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Studienbeitragsdarlehen so lange befreit, wie ihre wirtschaftliche Notlage andauert. Die Freistellung befreit von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens durch Aufschub des Fälligwerdens der im Freistellungszeitraum ansonsten zu tilgenden Raten und hat damit die Wirkung einer Stundung. Zinsen fallen weiterhin an und werden ebenfalls gestundet. Die soziale Ausgestaltung der Rückzahlung bleibt damit erhalten. Kein Studieninteressent muss vor diesem Hintergrund befürchten, nach Abschluss des Studiums das Darlehen nur unter unzumutbaren finanziellen Anstrengungen zurückzahlen zu müssen. Neben dem oben genannten Kontrahierungszwang wird damit effektiv vermieden, dass die Aufnahme eines studienbeitragspflichtigen Studiums finanziell abschreckend wirkt. Insofern werden im Studienbeitragsmodell die Interessen der Beteiligten schonend auf der Basis des geringsten Eingriffs und sozial gerecht miteinander in Einklang gebracht.

Im Einzelnen Abs. 1 In Anlehnung an die Vorschrift des § 18a BAföG, die die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung nach dem BAföG regelt, werden in Abs. 1 Möglichkeiten geschaffen, dass durch Rechtsverordnung Mindesteinkommensgrenzen vorgesehen werden, bei deren Unterschreitung die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung auf entsprechenden Antrag hin eintritt.

Abs. 2 Nach den Vorgaben des BAföG kann ausnahmsweise auch für ein zweites Studium Ausbildungsförderung geleistet werden. Vor diesem Hintergrund sichert die Regelung, dass Absolventinnen und Absolventen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden. Damit wird der primären Zweckrichtung der Ausbildungsförderung Rechnung getragen.

Die Freistellung ist unabhängig davon, in welcher Höhe Ausbildungsförderung konkret geleistet wird. Würde die Freistellung abgestuft nach dem Verhältnis zur Höhe der geleisteten Ausbildungsförderung gewährt, wäre ein hoher Verwaltungsaufwand die Folge, der nicht tragbar ist.

Die Freistellung muss auch greifen, wenn anstelle der Leistungen nach dem BAföG ein Studienstipendium gezahlt wird. Studienstipendium in diesem Sinne sind die Stipendien der Studienstiftungen, nicht hingegen Geldzahlungen, die von privater Seite aufgrund freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Verbundenheit mit der oder dem Studierenden entrichtet werden. Abs. 3 Abs. 3 ermöglicht zudem eine endgültige Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Hochbegabtenförderung des Landes. Die Freistellung kann auf Antrag der Hochschule erfolgen, die dabei die besonderen Leistungen des Absolventen darzustellen hat. Das Land erstattet in diesen Fällen den Ausfall der Rückzahlungsbeträge an den Ausfallfonds nach § 13.

Zu § 11 (Begrenzung der Darlehenslasten)

Mit der Begrenzung der Darlehenslasten wird ein weiterer zentraler Baustein in das Studienbeitragsmodell eingeführt, der der sozial ausgerichteten Finanzierungsgerechtigkeit des Modells dient. Die Vorschrift deckelt die Summe aus dem Anteil des zinslos gewährten Darlehens der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und der Schuld aus dem Studienbeitragsdarlehen pro Semester der Gewährung des Studienbeitragsdarlehens auf 1.000. Insgesamt ist die Gesamtsumme des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung und des Studienbeitragsdarlehens auf 15.000 gedeckelt. Mit dieser Differenzierung profitiert auch derjenige Personenkreis von der Deckelung der Darlehen, der sein Studium zügi g absolviert.

Die Vorschrift gewährleistet den Schutz der Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem BAföG. Je höher der Darlehensanteil aus der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausfällt, je größer also die gewährte Ausbildungsförderung ist, desto geringer ist der Betrag, der höchstens als Studienbeitragsdarlehen zurückgezahlt werden muss. Da die Höhe der Ausbildungsförderung typischerweise von der sozialen Schutzwürdigkeit der geförderten Studierenden abhängt, spiegelt sich damit die soziale Schutzwürdigkeit in der den einzelnen Studierenden zumutbaren Obergrenze der Rückzahlungsverpflichtung wider: Je höher der Darlehensanteil der Ausbildungsförderung ist, desto niedriger ist der Anteil des rückzahlbaren Studienbeitragsdarlehens.

Die Deckelung der Gesamtsumme nach § 11 setzt voraus, dass während des Studiums überhaupt eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bezogen worden ist. Die Deckelung greift damit nur für solche Studierenden, die in irgendeinem Zeitpunkt ihres Studiums eine derartige Förderung bezogen haben. Der Gesetzgeber sieht dabei von einer Regelung ab, nach der die Deckelung der Gesamtsumme des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung und des Studienbeitragsdarlehens auf den Zeitraum bezogen wird, in dem tatsächlich eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG geleistet worden ist. Bei einer derartigen Regelung müsste der Umfang der Deckelung ebenfalls auf diesen Zeitraum bezogen werden, in dem die Ausbildungsförderung geleistet wurde. Damit müsste die individuelle Studienbiographie von der Landestreuhandstelle nachvollzogen werden, womit die Verwaltungskosten der Studienbeitragsdarlehen und damit die Höhe des gewährten Zinssatzes steigen würden. Dies würde sich nachteilig auf die Absicht des Studienbeitragsmodells auswirken, den Zinssatz in einer moderaten Höhe zu halten.

Zudem ist ein derartiger Individualbezug der Deckelung der Darlehensgesamtsumme auc h sachlich mit Blick auf den o.g. Umstand nicht erforderlich, dass der Anteil des rückzahlbaren Studienbeitragsdarlehens umso niedriger ist, desto höher der Darlehensanteil der Ausbildungsförderung ausfällt.

Es ist sachgerecht, die Begrenzung der Darlehenslasten erst in der Zeit der Rückzahlung der Darlehensschuld und nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Studienbeiträge anzusetzen. Denn ansonsten wären Verzerrungen im Beitragsaufkommen zwischen den einzelnen Hochschulen mit Blick auf den Umstand zu erwarten, dass der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG an der Gesamtzahl der Studierenden an den Hochschulen unterschiedlich ist. Würde die Begrenzung der Darlehenslasten nicht im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung durchgeführt, wäre ein Umlageverfahren zwischen den Hochschulen erforderlich. Dies ist unter Kostenaspekten und mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung nicht sachgerecht.

Dies gilt insbesondere für die erforderlich werdende Abstimmung zwischen den Verwaltungsverfahren der Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung und der jeweiligen Hochschulverwaltung.

Für die Durchführung der Begrenzung der Darlehenslasten ist ein Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers erforderlich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die personenbezogenen Daten über die Höhe des Darlehensanteils der gewährten Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht mehr bei den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung, sondern bereits beim Bundesverwaltungsamt gespeichert sein können.

Zu § 12 (Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung) Abs. 1 Die Regelung dient ähnlich wie die ausbildungsförderungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 4 BAföG dazu, im Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung die Selbstverantwortlichkeit der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sowie die Pflichtenstellung Dritter zu konkretisieren. Aufgrund des Territorialprinzips greift die Vorschrift nur innerhalb Hessens. Gleichwohl ist sie für die verbleibenden Fallgestaltungen hilfreich. Die Mitwirkungspflichten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers sollten im Übrigen auch durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensverträge festgelegt werden.

Abs. 2 Die jeweilige Hochschule und die Landestreuhandstelle werden durch diese Vorschrift - unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit - zur wechselseitigen Datenübermittlung verpflichtet.

Zu § 13 (Ausfallfonds) Darlehensforderungen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 nicht mehr zielgenau rückgezahlt werden, können von der Landestreuhandstelle an einen Ausfallfonds abgetreten werden, der nach Maßgabe dieser Vorschrift als rechtlich unselbstständiges Sondervermögen errichtet wird und der durch eine Anstaltslast des Landes abgesichert ist.

Die Errichtung des Ausfallfonds führt nicht dazu, dass eine verwaltungsorganisatorisch aufwendige und mit umfangreichen persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattete neue Behörde geschaffen werden muss. Das Ministerium überträgt vielmehr die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds nach Abs. 2 an die Landestreuhandstelle oder dritte Stellen in der Weise, dass diese Stellen die Fondsverwaltung treuhänderisch wahrnehmen. Die Funktion des Ausfallfonds liegt daher primär darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in den Finanzströmen zu gewährleisten.

Der Ausfallfonds deckt das Ausfallrisiko der Landestreuhandstelle und trägt damit dazu bei, den für die Darlehenshingabe zu nehmenden Zinssatz zu verringern. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Finanzierungsgerechtigkeit des Studienbeitragsmodells geleistet. Der Fonds speist sich unter anderem aus einem Anteil des jährlichen Gesamtaufkommens der Studienbeiträge, die die Hochschulen eingenommen haben. Die Hochschulen leisten damit ihren Beitrag zur Finanzierungsgerechtigkeit des Studienbeitragsmodells von dem sie selbst maßgeblich profitieren.

Zu § 14 (Ausfallrisiken) Abs. 1 Die Landestreuhandstelle wird nur dann von dem Ausfallrisiko befreit, wenn der Ausfallfonds verpflichtet ist, notleidende Darlehensforderungen zu übernehmen. Dem trägt Abs. 1 durch einen Kontrahierungszwang des Ausfallfonds Rechnung.

Abs. 2 Die Vorschrift regelt, wann sich für die die Landestreuhandstelle das Ausfallrisiko realisiert und nach welchen Umständen die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Ausfallfonds im Falle notleidender Darlehensforderungen gestaltet sind. Die Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 regelt die genauen Fallgestaltungen, wann eine Forderung notleidend geworden ist.

Abs. 3 Die Vorschrift regelt die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Ausfallfonds für die Fälle, in denen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 eine weitere Rückzahlung des Darlehens endgültig entfällt.

Abs. 4 Die Vorschrift regelt die Erstattung der Kosten für die Verwaltung und Einziehung der an den Ausfallfonds abgetretenen und gleichwohl nach Abs. 2 von der Fondsverwaltung weiterhin verwalteten und eingezogenen Darlehen.